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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde zur Bestellung eines bestimmten, von der Partei genannten Gutachters besteht nicht. Der Partei steht es aber offen, im Verfahren weitere Privatgutachten, insbesondere des von ihr gewünschten Gutachters, vorzulegen (vgl. E 20. Dezember 1995, 94/12/0030).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAllgemeinSachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020081.X01Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013