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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung nach Afghanistan; keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz NangarharRechtssatz
Die Annahme der Zumutbarkeit einer Reise auf dem Landweg von Jalalabad in den Heimatort des Beschwerdeführers, die auf Länderfeststellungen im Bescheid des BAA gestützt wird, wo Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich und die Nachbarprovinzen als die unsichersten Regionen Afghanistans eingestuft werden, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus verabsäumt der AsylGH, sich mit entgegenstehenden, der Entscheidung zugrunde gelegten Beweisen (betr die eingeschränkte Reisefreiheit durch die schlechte Sicherheitslage, Banditentum und Landminen) auseinander zu setzen, und lässt in seiner Entscheidung weitere Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesen Gründen nicht nachvollzogen werden kann.
Das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und das leichtfertige Abgehen vom Akteninhalt führen dazu, dass die angefochtene Entscheidung schon deshalb mit maßgeblichen Begründungsfehlern behaftet ist.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1325.2012Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014