RS Vwgh 2013/5/24 2013/02/0073

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/02/0054 E 29. Juni 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020073.X01

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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