Norm
StVG §179a Abs2 SMG §179a Abs2Rechtssatz
§ 179a Abs 2 StVG regelt den (allfälligen) Behandlungskostenersatz des Bundes gegenüber einem bedingt Entlassenen. Dritte Personen sind hievon - namentlich auch in Ansehung ihrer Entlohung durch einen Klienten - nicht unmittelbar betroffen, sodass sie keine Rechtsmittellegitimation haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000094Im RIS seit
29.05.2013Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013