RS OGH 2013/5/8 6Ob80/13b, 7Ob16/14z, 10Ob59/14w, 9Ob72/15a, 1Ob38/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

ABGB §140 Abs1 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. Sind dem Unterhaltspflichtigen allerdings die Erlangung beziehungsweise der Erhalt einer Bewilligung nicht möglich, scheidet eine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 80/13b
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 80/13b
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. (T1)
    Beisatz: Hier: Zuhälterei. (T2); Veröff: SZ 2014/19
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Auch
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 38/18x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 38/18x
    Ähnlich; nur: Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für außerhalb von Österreich aufhältige Unterhaltspflichtige. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128825

Im RIS seit

10.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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