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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber führt in § 19 Abs. 6 StVO 1960 nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an (arg.: "…oder dgl. …"), von denen kommend Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in § 19 Abs. 6 StVO 1960 aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020073.X02Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017