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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan; keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur Lage in der HerkunftsregionRechtssatz
Angesichts der Sicherheitssituation in Afghanistan - diese ergibt sich im Übrigen auch aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen - genügt es nicht, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion und pauschal auf die festgestellte Lage in Afghanistan abzustellen, sondern wäre es erforderlich gewesen, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan bzw in welchem Teil Afghanistans zu überleben. Daran ändern auch die Ausführungen zur relativ stabilen Lage in Kabul nichts, weil die Entscheidung keinerlei Hinweise darauf enthält, dass der Beschwerdeführer über Bezugspunkte in Kabul verfügt. Soweit der Asylgerichtshof ausführt, die vom Beschwerdeführer als Herkunftsregion angegebene Region Daykundi gelte ohnehin als eine der sichersten Afghanistans, enthält die angefochtene Entscheidung keine nähere Begründung für diese Annahme. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Länderberichten, dass die Versorgung der Menschen im zentralen Hochland schwierig, insbesondere im Winter oft unmöglich ist.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1416.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013