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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;Rechtssatz
Zweck der Begrenzungslinien ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 StVO 1960 ergibt, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, "wie Einmündungen, Ausfahrt u. dgl." abzugrenzen. In Bezug auf diese anderen Verkehrsflächen findet sich in dieser Bestimmung keine abschließende Aufzählung. Die in § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen können schon aufgrund ihrer Funktion derartigen "anderen Verkehrsflächen" zugeordnet werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020073.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017