RS Vfgh 2013/3/13 U709/12 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2013
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §3
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung der Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine willkürliche Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; keine mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Beweiswürdigung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Anträge der übrigen Beschwerdeführer

Rechtssatz

Indem der Asylgerichtshof zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin das in Polen erstattete Fluchtvorbringen des Ehegatten, das sich überhaupt nicht auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezogen hat, ins Treffen führt, nimmt er eine Beweiswürdigung vor, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht.

Mit seinen Ausführungen hat der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung - soweit sie die Erstbeschwerdeführerin betrifft - mit Willkür belastet.

Durch eine den Asylantrag abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • U709/12 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.2013 U709/12 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U709.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten