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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3Leitsatz
Verletzung der Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine willkürliche Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten; keine mit den Denkgesetzen in Einklang stehende Beweiswürdigung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Anträge der übrigen BeschwerdeführerRechtssatz
Indem der Asylgerichtshof zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin das in Polen erstattete Fluchtvorbringen des Ehegatten, das sich überhaupt nicht auf das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezogen hat, ins Treffen führt, nimmt er eine Beweiswürdigung vor, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht.
Mit seinen Ausführungen hat der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung - soweit sie die Erstbeschwerdeführerin betrifft - mit Willkür belastet.
Durch eine den Asylantrag abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U709.2012Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013