Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Eine nicht unter § 84 Abs. 2 StVO 1960 fallende "Innenwerbung" liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn Tafeln (hier mit dem Schriftzug der Raststätte) ca. 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020099.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013