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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine willkürlich abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen; Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten Aspekten, insbesondere der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers in AfghanistanRechtssatz
Der Asylgerichtshof trifft Feststellungen zur Lage in Afghanistan lediglich hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul. Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der im Osten von Afghanistan liegenden Provinz Ghazni, geschweige denn zur Sicherheitslage in dessen Heimatbezirk Jaghori, trifft der Asylgerichtshof hingegen nicht.
Den Ausführungen des Asylgerichtshofes kommt allerdings kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Der Asylgerichtshof hat daher, indem er jegliche Auseinandersetzung mit diesen, für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlichen, Aspekten vermissen lässt, seine Entscheidung mit Willkür behaftet.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2185.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013