RS Vwgh 2013/5/26 2013/11/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AHG 1949;
ÄrzteG 1998;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

In vergleichbaren Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (Hinweis B vom 28. Juni 2010, Zl. 2008/10/0047, und die dort zitierte Vorjudikatur) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Bf mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass demgegenüber im vorliegenden Beschwerdefall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bfin die Facharztprüfung, deren Nichtbestehen mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, mittlerweile - nach neuerlichem Antreten - erfolgreich abgelegt hat, die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bfin bringt zwar vor, bei früherem Bestehen der Facharztprüfung wäre für sie eine bessere Einstufung "im Gehaltsschema" möglich gewesen, legt aber nicht konkret dar, dass sie im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und im Falle einer stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde in einem fortgesetzten Verfahren rückwirkend eine Neueinstufung in das für sie maßgebliche "Gehaltsschema" erlangen würde. Im Wesentlichen sind folglich nur durch die bekämpfte Entscheidung bewirkte wirtschaftliche Nachteile angesprochen, welche allenfalls Anlass für einen Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bilden können (Hinweis B vom 22. November 2006, 2005/10/0205 mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110017.X01

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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