- 6 Ob 41/13t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 41/13t
- 4 Ob 32/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
Auch
- 6 Ob 74/13w
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 74/13w
Vgl; nur: Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. (T1)
Beisatz: Es kommt daher darauf an, ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer entsprechenden Gesprächsbasis gerechnet werden kann. (T2)
- 4 Ob 58/13b
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
Auch
- 1 Ob 126/13f
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 126/13f
Vgl auch
- 6 Ob 155/13g
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 155/13g
Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Auffassung, die Möglichkeit einer Übernahme von Erziehungs? und Betreuungsaufgaben im Wege der Skype?Telefonie über das Internet stelle keine taugliche, in Ansehung des noch kindlichen Alters der Minderjährigen in der Umsetzung noch dazu erst recht von einer konfliktentkleideten Kommunikations? und Mitwirkungsbereitschaft beider Eltern abhängige Beteiligungsmaßnahme an der Alltags? und Lernstoffbewältigung der Minderjährigen dar, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T3)
- 3 Ob 145/13i
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 145/13i
Auch
- 3 Ob 103/13p
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 103/13p
- 7 Ob 211/13z
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 211/13z
- 5 Ob 227/13p
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 227/13p
Auch; nur T1
- 1 Ob 220/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 220/13d
Auch
- 10 Ob 53/13m
Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 Ob 53/13m
- 7 Ob 64/14h
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 64/14h
- 4 Ob 88/14s
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 88/14s
nur: Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. (T4)
Beisatz: Ob das zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T5)
- 5 Ob 144/14h
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 144/14h
Auch
- 3 Ob 128/14s
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 128/14s
Auch; nur T4
- 1 Ob 156/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 156/14v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Ob beide Elternteile mit der Obsorge betraut werden sollen, hängt wesentlich davon ab, ob beide bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken. (T6)
- 3 Ob 149/14d
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 149/14d
- 7 Ob 198/14i
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 198/14i
Beis wie T5
- 1 Ob 250/14t
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 250/14t
Auch; nur T4; Beis wie T6
- 2 Ob 240/14d
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 240/14d
Auch; Beisatz: Die Rechtsansicht, dass die zwischen den Eltern ausschließlich per SMS und E-Mail geführte Kommunikation keine Basis sei, um den Anforderungen einer gemeinsamen Obsorge gerecht zu werden, sodass diese nicht im Kindeswohl liege, ist nicht korrekturbedürftig. (T7)
- 8 Ob 7/15k
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 7/15k
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und ob mit einer sinnvollen Ausübung der beiderseitigen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
Beisatz: Eine gesetzliche Vorgabe dahin, dass die Obsorgeentscheidung in jedem Fall erst nach einer Anordnung von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG und Eintreten des angestrebten Ergebnisses getroffen werden dürfte, besteht nicht. (T9)
- 7 Ob 229/14y
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 229/14y
nur T4; nur T5
- 8 Ob 40/15p
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 40/15p
Beisatz: Zur Herstellung der erforderlichen Gesprächsbasis ist bei begründeter Aussicht auf Erfolg auch auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen. (T10)
Beisatz: Ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil darf die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern. (T11)
Veröff: SZ 2015/53
- 3 Ob 126/15y
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 126/15y
Auch
- 5 Ob 163/15d
Entscheidungstext OGH 23.09.2015 5 Ob 163/15d
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 159/15f
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 159/15f
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 8 Ob 146/15a
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 146/15a
Auch; nur T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/38
- 10 Ob 22/16g
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 22/16g
Beis wie T5
- 3 Ob 37/16m
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 37/16m
Auch; Beisatz: Kommunikation der getrennt lebenden Eltern nur noch per SMS genügt nicht. (T12)
- 10 Ob 53/16s
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 53/16s
Auch; nur: Für die Anordnung der beiderseitigen Obsorge kommt es darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. (T13)
Beisatz: Zwischen den Eltern bestehende Kommunikationsprobleme sind kein Ausschlussgrund für die Anordnung der gemeinsamen Obsorge bei zeitlich gleichteiliger Betreuung des Kindes („Doppelresidenzmodell“). (T14)
- 9 Ob 51/16i
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 Ob 51/16i
Auch; nur T4; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Ob eine ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T15)
Beisatz: Inwieweit nach Art und Umfang der Kommunikation eine ausreichende Gesprächsbasis für eine gemeinsame Entscheidungsfindung anzunehmen ist, ist nicht verallgemeinerungsfähig. (T16)
Beisatz: Es kommt nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an, sondern auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch. (T17)
Beisatz: Es ist zu klären, ob Aufträge an die Eltern nach § 107 Abs 3 AußStrG zweckmäßig sind. Ebenso wird das wechselseitige Bemühen der Eltern, auf den jeweiligen anderen Elternteil zuzugehen und dessen Beiträge bei der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung zuzulassen, festzustellen und allenfalls auch zu klären sein, welcher Beitrag dem jeweiligen Elternteil am Scheitern der Herstellung der nötigen Gesprächsbasis zukommt. (T18)
- 1 Ob 241/16x
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 241/16x
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Die gemeinsame Obsorge beider Eltern kommt nur dann in Frage, wenn ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorhanden ist und beide Elternteile bereit und in der Lage sind, an der gemeinsamen Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken. Ob ein solches Mindestmaß an Verständnis und Kooperation vorhanden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. (T19)
- 3 Ob 7/17a
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 7/17a
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T19
- 4 Ob 67/17g
Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 67/17g
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 111/17b
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 111/17b
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 136/17g
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 136/17g
Auch
- 3 Ob 142/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 142/17d
Auch; Beis wie T19
- 8 Ob 29/17y
nur T4
- 8 Ob 152/17m
Vgl auch; Beis abweichend zu T7; Beis wie T10; Beis wie T11;
Beisatz: Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt. (T20)
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an. (T21)
- 1 Ob 93/18k
nur T4; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T15; Beis wie T5
- 7 Ob 147/18w
- 7 Ob 209/18p
Auch; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T21
- 7 Ob 217/18i
Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T21
- 7 Ob 9/19b
Auch
- 10 Ob 8/19b
Beis wie T15; Beisatz: Ein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E?Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge, besteht nicht. Vielmehr kommt es für eine verantwortungsvolle Kommunikation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung. (T22)
- 3 Ob 22/19k
Auch
- 5 Ob 185/19w
Beis wie T5; Beis wie T20; Beis wie T22
- 3 Ob 159/19g
Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis abweichend zu T7; Beis abweichend zu T12; Beis wie T11; Beis wie T22; Beisatz: Die für eine beiderseitige Obsorge vorauszusetzende Beteiligung beider Eltern an der Betreuung des Kindes erfordert für eine Teilnahme an den Betreuungsaufgaben einen Mindestkontakt des jeweiligen Elternteils zum Kind (so schon 8 Ob 152/17w). Hier: Mutter und Minderjährige in Griechenland, Vater in Frankreich. (T23)
- 1 Ob 219/19s
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Elternberatung als gelindeste unterstützende Maßnahme iSd § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG. (T24)
- 1 Ob 181/20d
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
- 1 Ob 15/20t
Beis wie T15
- 3 Ob 203/20d
nur T4; Beis wie T15
- 6 Ob 234/20k
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 234/20k
nur T13; Beis wie T8
- 5 Ob 86/21i
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 86/21i
Beis wie T5; Beis wie T15
- 1 Ob 119/21p
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 119/21p
Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22
- 1 Ob 111/21m
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 111/21m