RS Vwgh 2013/5/28 2013/05/0005

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2008;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Schriftsatzaufwand gebührt nur einmal und nicht mehrfach (daher nicht nochmals für die Replik).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050005.X04

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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