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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Abweisung der - zulässigen - Klage eines Gemeindebediensteten auf Rückzahlung eines von den Bezügen des Klägers einbehaltenen ÜbergenussesRechtssatz
Der Anspruch kann gemäß Art137 B-VG beim VfGH geltend gemacht werden, da nicht die Frage der Gebührlichkeit, sondern die Auszahlung der von der Gemeinde P einbehaltenen, ziffernmäßig feststehenden Bezugsanteile begehrt wird (mit Judikaturhinweisen).
Von den Bezügen des Klägers wurden € 7.438,47 einbehalten. Die beklagte Gemeinde hat dem Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem VfGH € 3.651,67 zurückbezahlt. Dem mit Schreiben vom 23.01.2013 letztmalig eingeschränkten Zahlungsbegehren des Klägers in der Höhe von € 3.786,80 sA steht entgegen, dass diesem - von den Bezügen des Klägers einbehaltenen - Übergenuss der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 05.10.2012 über die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in eben dieser Höhe zu Grunde liegt. Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, ist sie abzuweisen (vgl zB VfSlg 16.858/2003).
Kostenzuspruch an die obsiegende Gemeinde gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO; kein darüber hinausgehender Ersatz von Kosten für einen nicht abverlangten Schriftsatz.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:A9.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013