RS Vfgh 2013/3/13 B1222/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §34, §35
ZPO §530 Abs1 Z3, Z7
Wr KleingartenG 1996

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend Versagung einer Baubewilligung; vorgelegte Dokumente zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung des VfGH nicht geeignet; geltend gemachte Straftatbestände teils nicht verwirklicht, teils im Gesetz nicht vorgesehen; kein Hinweis auf einen Kundmachungsmangel des Wiener Kleingartengesetzes 1996

Rechtssatz

Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Durch die (behauptete) Nichtvorlage dieser Dokumente war daher auch eine Täuschung nicht möglich. Ebenso wenig kann es der belangten Behörde des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, vorgeworfen werden, wenn sie in der Gegenschrift Mängel der elektronischen Erfassung in der Informationsdatenbank des Wiener Landtags zugesteht. Eine Verwirklichung des Straftatbestands der Täuschung (§108 StGB) ist daher offenkundig nicht gegeben.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Entscheidung durch einen Missbrauch der Amtsgewalt (§302 StGB) erwirkt wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Tatbestand ist nicht in der Liste der Tatbestände des §530 Abs1 Z3 ZPO enthalten.

Die antragstellende Gesellschaft geht offensichtlich von der unzutreffenden Rechtsauffassung aus, dass ein im Ausschuss beschlossener Abänderungsantrag der Beschlussfassung im Plenum nicht automatisch zugrunde gelegt wird. Der VfGH hat schon im Verfahren zu B732/11 (Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit B v 15.12.2011) nach Einsicht in den Gesetzgebungsakt festgestellt, dass kein Hinweis darauf besteht, dass bei der Beschlussfassung am 09.08.1996 über das Wr KleingartenG 1996 im Wiener Landtag von der üblichen Vorgangsweise, dass dem Landtag Gesetzesvorlagen in der Fassung des jeweils zuständigen Ausschusses vorgelegt werden, abgewichen wurde. Auch in dem vorliegenden Antrag findet sich diesbezüglich kein Hinweis.

Entscheidungstexte

  • B1222/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2013 B1222/12

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Baurecht, Gesetz Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1222.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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