RS Vfgh 2013/3/13 G108/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags betreffend Einsicht in einen Gesetzgebungsakt des Wiener Landtages wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Art140 B-VG räumt dem VfGH nicht die Befugnis ein, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ein reales Geschehen, im vorliegenden Fall die Nichtgewährung/Verweigerung der Einsicht in den Gesetzgebungsakt (hier betreffend die Beschlussfassung über das Wr KleingartenG 1966), festzustellen.

Der VfGH hat auch von Gesetzes wegen nicht die Kompetenz, dem Wiener Landtag die Gewährung der Einsicht in die Gesetzgebungsakten aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • G108/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2013 G108/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G108.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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