Norm
Rom II-VO Art6 Abs1Rechtssatz
Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO bestimmte Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128815Im RIS seit
09.07.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022