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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
StbG 1965 §7 Abs2, Abs3, §10 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 betreffend die Differenzierung zwischen ehelicher und unehelicher Geburt bei Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung angesichts der Übergangsbestimmungen; Verweis auf Ausführungen im Erkenntnis betreffend das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949Rechtssatz
Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Wortes "uneheliches" in §7 Abs3 StbG 1965, BGBl 250, sowie der Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in §7 Abs2 StbG 1965.
Wie der VfGH mit E v 14.03.2013, G63/12, aus Anlass eines, gleiche Bedenken wie hier gegen Bestimmungen in §7 Abs2 und Abs3 StbG 1965 gegen Bestimmungen in §3 Abs1 StbG 1949 vorbringenden Antrages des VwGH dargelegt hat, durfte der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den durch die Übergangsvorschriften ermöglichten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung aus Gründen der Rechtssicherheit zeitlich begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit der dargestellten Übergangsregelung den Kreis der von diesen Übergangsvorschriften erfassten Personen auch sachlich abgegrenzt und gleichheitsrechtlich unbedenklich für die Zwecke einer solchen Übergangsbestimmung den Erwerb der Staatsbürgerschaft an die im §10 Abs1 Z2 bis Z8 StbG 1965 geregelten Voraussetzungen geknüpft und den Erwerb der Staatsbürgerschaft sachlich gerechtfertigt (erst) mit Abgabe der im Übergangsrecht vorgesehenen Erklärung eintreten lassen. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz und das in Art14 EMKR enthaltene Diskriminierungsverbot nicht gehalten, alle unter die alte Rechtslage fallenden Sachverhalte mit denjenigen, die unter die neue Rechtslage fallen, gleichzustellen.
Angesichts der in ArtI §1 Abs2 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 vorgesehenen und durch ArtII StbG-Novelle 1986 bis zum 31.12.1988 verlängerten Übergangsbestimmungen, denen zu Folge bis zu dem genannten Datum auch vor dem 01.09.1983 geborene eheliche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft durch Abstammung auch nach der Mutter erwerben konnten, sieht sich der VfGH aus Anlass der vom VwGH vorgetragenen Bedenken daher auch in diesem Verfahren nicht veranlasst auszusprechen, dass die angefochtenen Wortfolgen in §7 Abs2 und 3 StbG 1965 verfassungswidrig waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaftsrecht, Privat- und Familienleben, Übergangsbestimmung, Gleichheit Frau - Mann, Gleichbehandlung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G65.2012Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014