RS OGH 2013/5/28 8ObA40/12h

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

AEUV Lissabon Art267
ArbVG §13
AVRAG §4
EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3 Abs3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 267 AEUV Fragen betreffend die Auslegung des Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens? oder Betriebsteilen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a. Ist die Wortfolge in Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b. Ist Art 3 Abs 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 40/12h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128791

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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