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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §33 und §34 AlVG mit E v 11.03.98, G363/97 ua. Die belangte Behörde hat jene Gesetzesbestimmungen angewendet, die ausländische Staatsangehörige (im Unterschied zu österreichischen Staatsbürgern) von der Möglichkeit des zeitlich unbegrenzten Bezuges der Notstandshilfe ausschließt und die vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war. Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die jeweils mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Die Beschwerdeführer sind ausländische Staatsangehörige, die in Österreich unselbständig erwerbstätig und damit arbeitslosenversichert waren.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften Bescheiden der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wurde ihren Anträgen auf Gewährung von Notstandshilfe gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs3 und 4 AlVG mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis keine Folge gegeben.
Die beschwerdeführenden Parteien behaupten in ihren Beschwerden die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides.
2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.Die Beschwerden sind begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G363-365/97 ua. vom 11. März 1998 §33 Abs2 lita und §34 Abs3 und 4 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung) über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).
3. Die Beschwerden sind am 2. April 1997 bzw. am 8. Juli 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren G363-365/97 ua. war der 5. März 1998. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.1.) wirkt daher auch für sie.
Die angefochtenen Bescheide sind in Anwendung von als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die beschwerdeführenden Parteien als nachteilig erweist. Die beschwerdeführenden Parteien sind demnach durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Die Bescheide waren daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 3.000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B732.1997Dokumentnummer
JFT_10019688_97B00732_00