Norm
StPO §485 Abs1Rechtssatz
Ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten ist möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100006Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013