RS Vfgh 2013/3/14 B1037/11

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art11
VersammlungsG §6
VfGG §17a
GebührenG 1957 §2 Z3

Leitsatz

Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Versammlung gegen den Ball des Wiener Korporationsringes 2011; vorbeugendes Versammlungsverbot auf Grund eines Risikos von Auseinandersetzungen nicht verfassungskonform

Rechtssatz

Beschwerdelegitimation der ÖH Uni Wien gegeben (vgl §2 Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998). Sowohl die Einbringung der Versammlungsanzeige vom 27.01.2011 als auch die Einbringung der Beschwerde beim VfGH erfolgten durch die - zu diesen Zeitpunkten gewählte - Vorsitzende der ÖH Uni Wien (vgl §12 der Satzung der ÖH Uni Wien).

Ihre Prognoseentscheidung gründet die belangte Behörde einerseits auf Erfahrungen aus den Vorjahren, andererseits aber auch auf Vorkommnisse bei einer Spontandemonstration, die am Vorabend der von der beschwerdeführenden Partei angezeigten Standkundgebung stattgefunden hat.

Eine bloß allgemeine Befürchtung, es werde im Fall der Abhaltung einer Versammlung möglicherweise zu Ausschreitungen und damit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles kommen, reicht für sich alleine noch nicht aus, um die Untersagung jedweder Versammlung zu rechtfertigen (mit Judikaturhinweisen).

Unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 29.07.2006, Fall Öllinger, Appl 76900/01; EGMR 02.02.2010, Fall Christian Democratic People's Party, Appl 25196/04) und dieses Verständnis vorausgesetzt haben die Prognose und die darauf folgende Abwägung stattzufinden. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass - insbesondere dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Gruppe derjenigen, die im Rahmen einer oder mehrerer Versammlungen auftreten, sehr breit gefächert ist - die Gefahrenpotentiale auch entsprechend differenzierter sein können.

Es ist auch auf die Pflicht des Staates hinzuweisen, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten (vgl ua VfSlg 12501/1990).

Würde nämlich allein der Umstand eines Risikos von Auseinandersetzungen bereits in jedem Fall erlauben, eine geplante Versammlung zu untersagen, liefe dies auf ein - mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes - vorbeugendes Versammlungsverbot hinaus.

Ein solcher Verstoß ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall vorzuwerfen.

Kostenzuspruch; kein Zuspruch des Ersatzes der entrichteten Eingabengebühr, da die beschwerdeführende Partei zur Vergebührung ihrer Beschwerde nicht verpflichtet war (§17a VfGG iVm §2 Z3 GebührenG 1957).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1037.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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