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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der bloßen Miteigentümerin (ihre Stellung als Bauwerberin verlor sie mit der Anzeige des Bauwerberwechsels gegenüber der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren) steht ein Kostenersatz nicht zu, da ihr in Ermangelung der Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei iSd § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG zukommt (Hinweis E vom 24. Jänner 1977, 1950/76, zur Stellung des Liegenschaftseigentümers im Verfahren betreffend die Bewilligung von Planabweichungen bzw. eine Baubewilligung).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050109.X02Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013