RS Vwgh 2013/5/28 2010/05/0109

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
VwGG §21 Abs1 Z4;
VwGG §47;

Rechtssatz

Der bloßen Miteigentümerin (ihre Stellung als Bauwerberin verlor sie mit der Anzeige des Bauwerberwechsels gegenüber der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren) steht ein Kostenersatz nicht zu, da ihr in Ermangelung der Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei iSd § 21 Abs. 1 Z. 4 VwGG zukommt (Hinweis E vom 24. Jänner 1977, 1950/76, zur Stellung des Liegenschaftseigentümers im Verfahren betreffend die Bewilligung von Planabweichungen bzw. eine Baubewilligung).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050109.X02

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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