RS OGH 2013/6/13 10Bs153/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2013
beobachten
merken

Norm

StVG §4

Rechtssatz

In der Praxis wird in Fällen schwerer Kriminalität nicht vor Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug abgesehen. Hiefür spricht im Besonderen, dass eine fiktive Strafbemessung bezüglich eines in einem anderen Rechtskreis anhängigen Verfahrens völlig spekulativ wäre und dass auch die §§ 46 Abs 1 StGB, 133a StVG eine bedingte Nachsicht bzw ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug bei vorliegenden besonderen generalpräventiven Gründen überhaupt erst nach der Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zulassen – womit indirekt auch der inländische generalpräventive Vollzugsbedarf deutlich gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Bs 153/13w
    Entscheidungstext OLG Graz 13.06.2013 10 Bs 153/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000098

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten