TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/21 2000/05/0239

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Josef Greinecker und

2. des Ernst und der Erika Ruzmarinovic, alle in Leonding, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2000, Zl. BauR-012197/12-2000- Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Joha Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft m.b.H. in Wels, Bahnhofstraße 30,

2. Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Oktober 1997 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau im Einkaufszentrum "UNO-Shopping" auf dem Grundstück Nr. 1416/46, KG Leonding erteilt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 beantragten die Beschwerdeführer, deren Grundstücke ca. 200 m bzw. 230 m vom Bauvorhaben entfernt liegen, die Zustellung des Baubewilligungsbescheides, weil sie Eigentümer von Einfamilienhäusern entlang der Öllingerstraße seien, gleichzeitig erhoben sie gegen das Bauvorhaben Einwendungen und Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. Oktober 1997. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1997 wurde den Beschwerdeführern die Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren nicht zuerkannt; ihre dagegen erhobene Berufung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26. März 1998 abgewiesen. Der in der Folge ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2000 betreffend Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2000/05/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen sind, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Auf die eingehende Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. März 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. September 2000 abgewiesen. Da den Beschwerdeführern keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme, sei ihre Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Da die Beschwerdeführer nicht Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sind, kam ihnen keine Parteistellung zu, sie waren daher auch nicht zur Erhebung der Berufung legitimiert. Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. März 1998, in dem ausgesprochen worden war, dass den Beschwerdeführern die Parteistellung im Bauverfahren nicht zukam, war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 3. März 2000 bereits in Rechtskraft erwachsen und damit rechtswirksam. Auf die hypothetische Frage, was geschehen werde, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zur Zl. 2000/05/0191 der Beschwerde der auch nunmehrigen Beschwerdeführer stattgibt und den Bescheid der Vorstellungsbehörde behebt, war schon deshalb nicht einzugehen, weil die zur erwähnten hg. Zahl eingebrachte Beschwerde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen worden ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050239.X00

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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