TE Vfgh Erkenntnis 2012/12/13 G137/11

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

25 STRAFPROZESS, STRAFVOLLZUG
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art89 Abs1, Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litb
StPO §51 Abs1, §52 Abs1, §363a ff
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Regelung der StPO über den Ausschluss des Rechts eines Beschuldigten bzw dessen Verteidigers auf Kopien von Ton- und Bildaufnahmen bei Akteneinsicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit; Verpflichtung des Obersten Gerichtshofes zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags im Fall von Bedenken; Widerspruch der Überbindung dieser Verpflichtung an ein Oberlandesgericht zum Konzept der Bundesverfassung

Spruch

              I. Die Wortfolge "bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und" in §52 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

              II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.

              III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

              IV. Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.

              V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

              1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl G137/11 ein auf Art140 Abs1 B-VG gestützter Antrag des Oberlandesgerichtes Wien anhängig, mit dem die Aufhebung der Wendung "bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen (und)" in §52 Abs1 Strafprozessordnung (StPO) idF

BGBl. I 52/2009 wegen Verstoßes gegen das in Art6 EMRK garantierte Fairneßgebot sowie gegen den in Art2 StGG verankerten Gleichheitssatz begehrt wird.

              2. Dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

              2.1. Im Mai 2009 kam es auf dem Gelände des Wiener Westbahnhofes zu Ausschreitungen zwischen Anhängern rivalisierender Fußballvereine, die Körperverletzungen einschreitender Polizeibeamter und schwere Sachbeschädigungen zur Folge hatten. Die Staatsanwaltschaft Wien erhob in diesem Zusammenhang beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen eine Vielzahl von Personen Anklage wegen des Vergehens des Landfriedensbruches nach §274 Abs1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) und anderer strafbarer Handlungen, wobei aus mehreren Überwachungskameras aufgenommene Videofilme als Beweismittel dienten.

              2.2. Noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung

begehrten mehrere Angeklagte durch ihren gemeinsamen Verteidiger beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Ausfolgung einer Kopie der betreffenden Videoaufzeichnungen gegen Kostenersatz. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies diese Anträge ab, weil die Bestimmung des §52 Abs1 StPO die Erlangung von Kopien in Bezug auf Bild- und Tonaufnahmen ausschließe. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde, in der auch die allfällige Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschrift releviert wurde, keine Folge: Dass der Erhalt von Kopien von sichergestellten Videos gesetzlich ausgeschlossen sei, stehe nicht in Widerspruch zu Art6 EMRK, da das in der StPO vorgesehene Recht auf Besichtigung derartiger Beweisgegenstände durch Augenschein ausreiche. Für eine Anfechtung der Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof bestehe daher kein Anlass.

              2.3. In dem daraufhin beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a Abs1 StPO monierten die Angeklagten einen den befassten Gerichten unterlaufenen Verstoß gegen Art6 Abs1 und 3 litb EMRK, indem die Entscheidungen auf die verfassungswidrige Bestimmung des §52 Abs1 zweiter Halbsatz StPO gestützt worden seien. Da sich das Oberlandesgericht Wien nicht zur gebotenen verfassungskonformen Interpretation dieser Vorschrift in die Richtung verstanden habe, dass ein Anspruch auf Erhalt von Kopien auch im Hinblick auf Videoaufzeichnungen gegeben sei, wäre es verhalten gewesen, gemäß Art89 Abs2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieser Regelung zu stellen; eventualiter begehrten die Antragsteller die Anfechtung der in Rede stehenden Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof.

              2.4. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung des Erneuerungsantrages gemäß §363b Abs3 StPO die Bezug habende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien auf und verwies "die Sache an dieses Gericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG betreffend die Wortfolge 'bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und' in §52 Abs1 StPO".

              Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus:

              "Steht die Verfassungskonformität einer Norm als

solche in Frage, hat der Antragsteller unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Beschwerde auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art89 Abs2 B-VG zu veranlassen (11 Os 132/06f, EvBl 2008/8, 32). Diesem Erfordernis haben die Antragsteller entsprochen. Auch die sonstigen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art34 und 35 Abs1 und 2 MRK, welche sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach §363a StPO, denen kein Erkenntnis des EGMR zu Grunde liegt, gelten (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832), sind erfüllt. Insbesondere besteht ein subjektives Recht, den Obersten Gerichtshof wegen unterlassener Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht anzurufen (vgl 13 Os 173/08b, EvBl-LS 2009/63, 380; 11 Os 21/10p, 58/10d, EvBl 2010/122, 824).

              Der Angeklagte muss gemäß Art6 Abs3 litb MRK über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen (vgl Grabenwarter, EMRK4 §24 Rz 100 ff). Einer diesbezüglichen Grundrechtsverletzung vor der Hauptverhandlung kann er in dieser durch eine Antragstellung, die auf Erkundungsbeweise gerichtet wäre, nicht wirksam iSd Art13 MRK begegnen (vgl Ratz, ÖJZ 2010, 986f; 11 Os 119/10z, EvBl 2011/41, 274 = JBl 2011, 608; RIS-Justiz RS0097230 [T3]).

              Dem vorliegenden Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO kommt auch Berechtigung zu.

              Gemäß §51 Abs1 StPO ist der Beschuldigte (Angeklagte, §48 Abs2 StPO) berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.

              Soweit dem Beschuldigten (Angeklagten) Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen (§52 Abs1 StPO).

              Festzuhalten ist, dass das Landesgericht für

Strafsachen Wien den Zugang zu den Videoaufzeichnungen nicht verwehrt, die Antragsteller vielmehr auf die Möglichkeit des Augenscheins während der Amtsstunden hingewiesen hat (S 3 in ON 75).

              In Übereinstimmung mit den Antragstellern bestehen Bedenken an der Verfassungskonformität des generellen Ausschlusses des Rechts, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten:

              Zum Fairnessgebot des Art6 Abs1 MRK gehören Teilgewährleistungen wie der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf Akteneinsicht (Grabenwarter, EMRK4 §24 Rz 60 f mN). Der Angeklagte muss gemäß Art6 Abs3 litb MRK über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen. Dies erfordert auch in bestimmtem Umfang den Zugang zu Beweismaterial (Grabenwarter aaO Rz 100 und 102 mN). In jüngerer Rechtsprechung betonte der EGMR, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebe sich auch das Recht des Angeklagten, erforderlichenfalls Kopien von Aktenteilen zu erhalten (EGMR 18.3.1997, Foucher gegen Frankreich, Nr 10/1996/629/812; EGMR 24.4.2007, Matyjek gegen Polen, Nr 38184/03; EGMR 15.1.2008, Luboch gegen Polen, Nr 37469/05;

EGMR 9.10.2008, Moiseyev gegen Russland, Nr 62936/00; EGMR 26.11.2009, Dolenec gegen Kroatien, Nr 25282/06;

Meyer-Ladewig, EMRK3 Art6 Rz 115). Es ist davon auszugehen, dass der vom EGMR gebrauchte Begriff 'case materials' (EGMR 9.10.2008, Moiseyev gegen Russland, Nr 62936/00) sich auf alle Aktenstücke, seien diese nun schriftlich oder audio-visueller Natur, bezieht (vgl auch EGMR 26.7.2011, Huseyn, und andere gegen Aserbaidschan, Nr 35485/05, 45553/05, 35680/05 und 36085/05).

              Dass §52 Abs1 StPO das Recht, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, ausnahmslos verneint, solcherart eine Abwägung von Verteidigungsinteressen gegen - der Ausfolgung einer Kopie allenfalls entgegenstehende - schutzwürdige Interessen Dritter (Art8 MRK; vgl. 14 Os 95/09s) ausschließt, erweckt Bedenken (Art89 Abs2 B-VG) im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 und Abs3 litb MRK und allenfalls - soweit die Regelung eine differenzierende Betrachtung für jene Fälle, in denen (wie hier) Ton- und Bildaufnahmen im Verfahren eine zentrale Rolle als Beweismittel spielen, nicht zulässt - mit dem Gleichheitssatz nach Art2 StGG (Art7 Abs1 B-VG; vgl Mayer, B-VG4 Art2 StGG IV.2.).

              Ein in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenes Oberlandesgericht hat nach Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

              Indem das Oberlandesgericht Wien als

Beschwerdegericht §52 Abs1 StPO in einer mit (Angeklagten zukommenden) Konventionsgarantien unvereinbaren Weise angewendet und trotz der vorstehend aufgezeigten - nach objektiven Gesichtspunkten vorliegenden (RIS-Justiz RS0108286; Mayer, B-VG4 Art89 III.1.) - Bedenken eine Antragstellung nach Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG unterlassen hat, wurden die Antragsteller in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 und Abs3 litb MRK verletzt (vgl Reindl-Krauskopf, WK-StPO §363a Rz 32). Das Verfahren war daher gemäß §363b Abs3 erster Satz StPO in der im Spruch bezeichneten Weise zu erneuern.

              Es bleibt zur Klarstellung anzumerken, dass die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, durch das fehlende Recht auf Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen werde eine 'effektive Verteidigung' 'nicht eingeschränkt' (BS 3) und Art6 Abs3 litb MRK gewähre (generell) keinen 'Anspruch auf Bereitstellung von Aktenkopien' (BS 5), aus den dazu zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (14 Os 95/09s und 13 Os 176/08v) nicht abzuleiten ist."

              3. Daraufhin stellte das Oberlandesgericht Wien

(nachdem inzwischen ein weiterer Angeklagter - ebenfalls erfolglos - beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Ausfolgung einer digitalen Videodiskette [DVD] der von den Überwachungskameras aufgenommenen Filme beantragt und Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien eingebracht hatte) mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG unter Bezugnahme auf die Beschwerden der beim Obersten Gerichtshof mittels Erneuerungsantrags durchgedrungenen Angeklagten sowie auf die später eingelangte Beschwerde des weiteren Angeklagten (unter Anschluss der Akten einschließlich des im Erneuerungsverfahren ergangenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes) das Begehren auf Aufhebung der Wortfolge "bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen (und)" in §52 Abs1 StPO idF

BGBl. I 52/2009.

              3.1. Nach Schilderung des Sachverhaltes und Wiedergabe des Spruches der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes führte das antragstellende Gericht sub titulo Präjudizialität wörtlich aus:

              "§52 Abs1 StPO regelt im Rahmen des zweiten

Abschnitts des dritten Hauptstücks der StPO 1975 in der Fassung BGBl. I 2004/19 und I 2009/52, dass dem Beschuldigten, soweit ihm Akteneinsicht zusteht, auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herzustellen zu lassen sind; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird. Festgehalten wird hiezu, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien den Zugang zu den Videoaufzeichnungen nicht verwehrte, die Antragsteller vielmehr auf die Möglichkeit des Augenscheins während der Amtsstunden hinwies (AS 3 in ON 75).

              In der korrespondierenden Bestimmung des §45 Abs2

StPO, zuletzt in der Fassung BGBl I 2002/134, vor dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, war die Wortfolge 'bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen' nicht enthalten. Damit hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht (§51 StPO) - soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist - uneingeschränkt besteht, die Herstellung von Ablichtungen oder anderen Wiedergaben des Akteninhalts jedoch nur soweit es sich nicht um Ton- oder Bildaufnahmen handelt.

              Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers [...]

enthält §53 Abs2 StPO nach Ansicht des Oberlandesgerichts Wien auch keine Erweiterung des Rechts auf Wiedergabe des Akteninhalts im Sinn des §52 Abs1 StPO, sondern regelt lediglich das Verfahren bei Akteneinsicht."

              3.2. "Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken" brachte das Oberlandesgericht Wien vor:

              "Dazu darf auf die umfassenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofes (Seite 5 ff im Beschluss vom 18.10.2011 mit ausführlichen Nachweisen zur EMRK und zur Rechtssprechung des EGMR) verwiesen werden, wonach zum Fairnessgebot des Art6 Abs1 MRK Teilgewährungsleistungen wie der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf Akteneinsicht gehören, der Angeklagte gemäß Art6 Abs3 litb MRK über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen muss, was auch in bestimmtem Umfang den Zugang zu Beweismaterial erfordert und der EGMR in jüngster Rechtssprechung betonte, dass aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens sich auch das Recht des Angeklagten, erforderlichenfalls Kopien von Aktenteilen zu erhalten ergebe.

              Dass §52 Abs1 StPO das Recht, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, ausnahmslos verneint, solcherart eine Abwägung von Verteidigungsinteressen gegen - der Ausfolgung einer Kopie allenfalls entgegenstehende - schutzwürdige Interessen Dritter ausschließe, erwecke Bedenken im Sinn des Art89 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 und Abs3 litb MRK und allenfalls - soweit die Regelung eine differenzierende Betrachtung für jene Fälle, in denen, wie hier, Ton- und Bildaufnahmen im Verfahren eine zentrale Rolle als Beweismittel spielen, nicht zulasse - mit dem Gleichheitssatz nach Art2 StGG. Diesen Bedenken schließt sich das Oberlandesgericht Wien an."

              4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben; im Fall einer Aufhebung wurde für das Außerkrafttreten die Festlegung einer Frist von einem Jahr begehrt.

              4.1. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen legte die Bundesregierung insbesondere dar:

              "Das antragstellende Gericht verweist hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedenken 'auf die umfassenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofes (Seite 5 ff im Beschluss vom 18.10.2011 mit ausführlichen Nachweisen zur EMRK und zur Rechtsprechung des EGMR)' (Antrag S 4) und fasst in der Folge die offenbar vom Obersten Gerichtshof geäußerten Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung kursorisch zusammen. Diesen Bedenken schließt sich das antragstellende Gericht an.

              [...]

              Das antragstellende Gericht gibt [...] die Bedenken des Obersten Gerichtshofes - der bislang offenbar keine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung hatte (vgl. zu dieser OGH 6.10.2009, 14 Os 95/09s) - nur in ihren Grundzügen wieder. Es erklärt den Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch nicht zum Inhalt seines Antrags. Insoweit wird den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG jedenfalls nicht Genüge getan, sodass dem Verfassungsgerichtshof ein Eingehen auf die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes dargelegten Bedenken verwehrt ist (VfSlg. 12.947/1991; vgl. auch VfSlg. 18.488/2008)."

              4.2. Zu den Bedenken betreffend Art6 Abs1 und Abs3 litb EMRK wurde ausgeführt:

              "Die Bundesregierung stimmt mit dem antragstellenden Gericht darin überein, dass zum Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf Akteneinsicht gehören. Gemäß Art6 Abs3 litb EMRK muss der Angeklagte über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügen, was auch den Zugang zu Beweismaterial einschließt. Der EGMR wiederholt in seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Verfahrensgarantien des Art6 EMRK regelmäßig, dass dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden muss, von den Ermittlungen und Beweismitteln Kenntnis zu erlangen und sich dazu zu äußern (zB EGMR vom 26. Juli 2011, Huseyn und andere gegen Azerbaijan,

Appl. Nr. 35.485/05, 45.553/05, 35.680/05 und 36.085/05, 175).

              Eine effektive Verteidigung im Sinne der EMRK

erfordert [...] nicht die Ausfolgung eines Beweisgegenstandes an den Verteidiger oder Beschuldigten. So hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung von Gegenständen, deren Besitz allgemein verboten ist und die als soIche der Einziehung unterliegen, durch Art6 Abs3 litb EMRK nicht begründet wird (OGH 6.10.2009, 14 Os 95/09s). Dementsprechend sieht §51 Abs1 zweiter Satz StPO im Rahmen der Akteneinsicht ein, dem Ziel effektiver Verteidigung dienendes, umfassendes Recht des Beschuldigten vor, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.

              [...] Der Antrag enthält keine näheren Ausführungen dazu, weshalb das Prinzip der Waffengleichheit durch die angefochtene Wortfolge des §52 StPO verletzt sein sollte. Es kann daher nur allgemein ausgeführt werden, dass das Prinzip der Waffengleichheit eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Verfahrensparteien verlangt. Demnach sind gegenüber dem Beschuldigten alle im Besitz der Anklage befindlichen Beweismittel offenzulegen (EGMR vom 24. September 2003, Dowsett gegegen Vereinigtes Königreich, Appl. Nr. 39.482/98). Da die Angeklagten bzw. Beschuldigten gemäß §51 Abs1 zweiter Satz StPO berechtigt sind, Beweisgegenstände und daher auch Bild- und Tonaufnahmen in Augenschein zu nehmen, kann eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit nicht erkannt werden. Dass Bild- und Tonaufnahmen der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, ist eine Konsequenz der mit dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 vorgesehenen Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren."

              4.3. Im Hinblick auf die Bedenken zum Gleichheitssatz äußerte die Bundesregierung:

              "[...] Das antragstellende Gericht behauptet

'allenfalls' einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art2 StGG, soweit der ausnahmslose Ausschluss des Rechts auf Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen eine differenzierende Betrachtung für jene Fälle nicht zulasse, in denen Ton- und Bildaufnahmen im Verfahren eine zentrale Rolle als Beweismitteln spielen (S 5 des Antrags).

              Mit diesem Vorbringen bestreitet das antragstellende Gericht offenbar die Sachlichkeit des Ausschlusses eines Rechts auf Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen (nur) unter dem Gesichtspunkt, dass es eine Abwägung zwischen den Verteidigungsinteressen des Angeklagten und den schutzwürdigen Interessen Dritter, die der Ausfolgung einer Kopie entgegenstehen, im Einzelfall ausschließe.

              [...] Wenn das Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 und Abs3 litb EMRK ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Ausfolgung von Beweisgegenhänden nicht begründet [...], ist nicht ersichtlich, warum das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes die Abwägung von schutzwürdigen Interessen Dritter mit einem Recht, das nicht besteht, verlangen sollte.

              [...] Dessen ungeachtet beruht der Ausschluss eines Rechts auf Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen auf sachlichen Erwägungen:

              Zunächst ist klarzustellen, dass die angefochtene Bestimmung nicht das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht und damit auf Kenntnis des Inhalts von Ton- oder Bildaufnahmen, die einen Bestandteil des Aktes bilden, beschränkt. Die angefochtene Bestimmung schließt lediglich zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter ein Recht auf Herstellung und Ausfolgung von Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen aus, und gewährleistet damit einen besonderen Schutz vor deren Veröffentlichung. Dadurch berücksichtigt die angefochtene Regelung das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht am eigenen Bild und kommt der Schutzpflicht des Staates zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen nach (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5 [2012] §22 Rz 11, 53).

              Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. §22 MedienG und §228 Abs4 StPO sehen ein absolutes Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen vor. Damit wird der Besonderheit dieser Medien Rechnung getragen. Schutzgut des §22 MedienG sind ua. die Persönlichkeitsrechte (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 [2005] 273). So hat das deutsche Bundesverfassungsgericht den gesetzlichen Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch §169 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes für verfassungsgemäß erachtet und ausgesprochen, dass dieses Verbot den Belangen des Persönlichkeitsschutzes Rechnung trägt. Im Gerichtsverfahren gewinne nämlich der Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gelte besonders für Zeugen im Strafverfahren, die sich nicht selten unfreiwillig in emotional angespannten Situationen befänden (BVerfG 24.1.2011, 1 BvR 2623/95 = DÖV 2001, 596).

              Zwar enthält §54 StPO ein Verbot der Veröffentlichung von im (nicht öffentlichen) Verfahren erlangten Informationen, wenn dadurch schutzwürdig Geheimhaltungsinteressen (§§1 Abs1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden. Insoweit §301 StGB (Verbotene Veröffentlichung) nicht zur Anwendung gelangt, ist eine Übertretung des Verbots nach §54 StPO, die in der Praxis häufig vorkommt, jedoch nicht strafbar. Allenfalls vermag eine solche Übertretung medienrechtliche Entschädigungsansprüche (§6ff MedienG) oder einen Anspruch nach §1328a ABGB zu begründen (Fabrizy, StPO11 §54 Rz 12). Die Gefahr, dass Aufzeichnungen von Zeugenaussagen oder andere Bild- oder Tonaufnahmen (beispielsweise von Kindern oder von in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Personen (über Videoportale im Internet oder durch andere Kanäle an die Öffentlichkeit gelangen können und dadurch Dritte zu Schaden kommen, ist evident.

              Vor diesem Hintergrund erscheint die in §52 Abs1 StPO vorgesehene unterschiedliche Regelung betreffend die Herstellung und Ausfolgung von Kopien von schriftlichem Akteninhalt einerseits und Ton- oder Bildaufnahmen andererseits nicht unsachlich. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts des höheren Grades an Unmittelbarkeit von Ton- und Bildaufzeichnungen und der damit einhergehenden größeren Gefahr der unrechtmäßigen Verbreitung ein Recht auf Herstellung und Ausfolgung solcher Aufzeichnungen generell ausschließt."

              5. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes gaben die mitbeteiligten Parteien Äußerungen ab, in denen sie den im vorliegenden Antrag vorgetragenen Bedenken beitraten.

              II. Rechtslage

              1. Die im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen

Bestimmungen der StPO, BGBl. 631/1975 idF BGBl. I 52/2009, lauten (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens"

"3. Haupstück

Beschuldigter und Verteidiger"

"2. Abschnitt

Der Beschuldigte"

"Akteneinsicht

              §51. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.

              (2) Soweit die im §162 angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so ist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.

              (3) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die Bestimmungen über Akteneinsicht sinngemäß.

              §52. (1) Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht

zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§57 Abs2).

              (2) In folgenden Fällen hat der Beschuldigte keine Gebühren nach Abs1 zu entrichten:

              1. wenn und so lange ihm Verfahrenshilfe bewilligt wurde,

              2. wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten Haftverhandlung oder zur früher stattfindenden Hauptverhandlung hinsichtlich aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können,

              3. für Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Dienststellen und Anstalten.

              (3) Dem Verfahrenshilfeverteidiger sind unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen, im Haftfall durch das Gericht zuzustellen. Gleiches gilt für die Fälle des Abs2 Z2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten kann beantragen, dass ihm durch die Staatsanwaltschaft Kopien der in Abs2 Z2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge von Amts wegen übermittelt werden.

Verfahren bei Akteneinsicht

              §53. (1) Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und bis zur Erstattung des Abschlussberichts (§100 Abs2 Z4) auch bei der Kriminalpolizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft angehalten wird, hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im §52 Abs2 Z2 angeführten Aktenstücke zu gewähren.

              (2) Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie

grundsätzlich während der Amtsstunden in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten kann sie auch über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung gewährt werden.

Verbot der Veröffentlichung

              §54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§1 Abs1, 8 und 9 DSG 2000) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden."

              2. Die Bestimmung des §52 Abs1 StPO findet sich

bereits in der Stammfassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I 19/2004, wobei mit der Novelle BGBl. I 52/2009 die - hier nicht weiter interessierende - Wendung ("und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird [§57 Abs2]") angefügt wurde.

              3. Der dem §52 Abs1 StPO idgF vergleichbare, vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes in Kraft gestandene §45 StPO idF BGBl. I 134/2002 lautete (auszugsweise):

              "§45. (1) [...]

              (2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen - einem Verfahrenshilfeverteidiger unentgeltlich - ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. [...]

              (3) - (4) [...]."

              4. In den Gesetzesmaterialien zum Strafprozessreformgesetz finden sich in Bezug auf das in §52 Abs1 StPO geregelte Recht auf Erhalt von Kopien folgende Ausführungen (RV 25 BlgNR 22. GP, 72 f.):

              "Das Recht auf Information und Kenntnis muss

allerdings dann auf Grenzen stoßen, wenn es gilt, einer bestehenden ernsten Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit (§162) einer Person zu begegnen. In solchen Fällen muss die Sicherung der körperlichen Unversehrtheit gegenüber anderen Interessen im Vordergrund stehen. Insoweit ist es zulässig, personenbezogene Daten gefährdeter Personen, aber auch solche Textzusammenhänge, die Rückschlüsse auf ihre Identität oder ihre höchstpersönlichen Lebensumstände zulassen (zum Beispiel die Tatsache, dass eine gefährdete Person Wahrnehmungen zum Tathergang als örtlich unmittelbar angrenzender Nachbar gemacht hat) von der Akteneinsicht generell und für das gesamte Verfahren auszunehmen. Kann der Gefahr (die sich auch erst nach einer Vernehmung ergeben kann) durch Unkenntlichmachung entsprechender Passagen begegnet werden, wären - anstelle der Akteneinsicht - im Sinne der erforderlichen Anonymisierung 'zensurierte' Kopien auszufolgen (§51 Abs2 erster Satz).

              [...]

              Die Bestimmung des §52 enthält jene Vorschriften, die für die Gewährung der Akteneinsicht durch Ausfolgung von Ablichtungen oder anderen Reproduktionen von Aktenbestandteilen anzuwenden sind. Danach soll der Beschuldigte im Umfang der ihm zustehenden Akteneinsicht auch berechtigt sein, solche Ablichtungen herzustellen oder deren Ausfolgung zu beantragen - beides grundsätzlich gegen Kostenersatz (Abs1). Ton- oder Bildaufnahmen sind jedoch nicht zu kopieren."

              III. Erwägungen

              1. Prozessvoraussetzungen

              1.1. Gemäß dem zweiten Satz des Art89 Abs2 B-VG sind u. a. der Oberste Gerichtshof und jedes zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Gericht verpflichtet, ein präjudizielles Gesetz beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sofern sie Bedenken gegen seine Verfassungsmäßigkeit hegen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11.248/1987, 12.812/1991).

              1.2. Wie dargelegt, versagte das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde einer Reihe von Angeklagten gegen die Verweigerung der Ausfolgung von Kopien sichergestellter Videoaufzeichnungen zunächst mit Beschluss vom 7. April 2011 den Erfolg, weil §52 Abs1 letzter Halbsatz StPO einen derartigen Anspruch ausschließe. Diese Regelung sah das Oberlandesgericht Wien aus näher bezeichneten Gründen mit den Garantien des Art6 EMRK für vereinbar an (siehe oben I.2.2.).

              Die nunmehr vorliegende Anfechtung erfolgte

einerseits in Entsprechung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes, der in Stattgebung eines darauf abzielenden Antrags das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gemäß §363a StPO insoweit erneuerte, als er die Sache an dieses Gericht - nach Behebung des maßgeblichen Beschlusses - zur Einbringung eines entsprechenden Antrags beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG verwies, sowie andererseits aus Anlass einer in der Zwischenzeit beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Beschwerde eines weiteren Angeklagten.

              1.3. Der Oberste Gerichtshof wäre gemäß Art89 Abs2 B-VG auf Grund der bei ihm im Rahmen der Behandlung des Erneuerungsantrages aufgetretenen Bedenken gegen Teile des §52 Abs1 letzter Satz StPO jedoch von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, selbst einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

              Das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, diese Verpflichtung im Wege der Stattgabe des Erneuerungsantrages nach §§363a ff. StPO dem Oberlandesgericht zu überbinden, ist weder durch die Bestimmungen des §§363a bis 363c StPO vorgegeben noch entspricht es dem Konzept der Bundesverfassung, das - wie dargelegt - in den Art89 und 140 B-VG die Anfechtungspflicht jenem Gericht auferlegt, bei dem Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer präjudiziellen Norm entstehen.

              Art 89 Abs1 B-VG verwehrt den Gerichten die "Prüfung" gehörig kundgemachter Gesetze, und Art140 Abs1 B-VG weist diese allein dem Verfassungsgerichtshof zu; Art89 Abs2 B-VG verpflichtet den Obersten Gerichtshof und zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gerichte dazu, schon bloße Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Damit bringt die Bundesverfassung zum Ausdruck, dass - vergleichbar der nach Art91 Abs1 B-VG dem Obersten Gerichtshof in Zivil- und Strafrechtssachen zukommenden "Leitfunktion" (St. Korinek, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2000, Art92 B-VG, Rz 5), wie sie für den Bereich des Verwaltungsrechts Art130 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zuweist - dem Verfassungsgerichtshof eine Leitfunktion für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommt. Auch unter diesem Blickwinkel darf der einfache Gesetzgeber den Obersten Gerichtshof nicht dazu ermächtigen, selbst eine Prüfung von Gesetzen am Maßstab der Verfassung vorzunehmen oder bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit anders als durch Antragstellung nach Art89 Abs2 zweiter Satz iVm Art140 Abs1 B-VG vorzugehen.

              1.4. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien wird nun hinsichtlich eines bei ihm anhängigen Verfahrens auf Grund von selbst - wenn auch in Übernahme der Begründung eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes in anderen Verfahren - gehegten Bedenken gestellt, sodass der Antrag insofern jedenfalls zulässig ist. Insofern treffen auch die Einwände der Bundesregierung, entgegen §62 Abs1 zweiter Satz VfGG seien die Bedenken vom Oberlandesgericht Wien nicht im Einzelnen dargelegt, nicht zu, weil das Oberlandesgericht Wien die Bedenken zusammengefasst wiedergibt und sich ihnen ausdrücklich anschließt.

              1.5. Soweit die Bundesregierung einwendet, dass im Antrag die zur Aufhebung begehrte Regelung in §52 Abs1 StPO nicht korrekt wiedergegeben sei, weil das Wort "und" nach der Wendung "Ton- oder Bildaufnahmen" in Klammer gesetzt wurde, ist ihr zu entgegnen, dass es sich hiebei erkennbar um ein bloßes Versehen bzw. um einen offenkundigen Schreibfehler handelt; derartige - als vernachlässigbar anzusehende - Mängel führen grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. VfSlg. 17.207/2004).

              1.6. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

vorliegen, erweist sich der Antrag somit als zulässig.

              2. In der Sache

              Der Antrag ist auch berechtigt:

              2.1. Der antragstellende Gerichtshof begründet seine Bedenken damit, dass Beschuldigten auf Grund der angefochtenen Wendung in §52 Abs1 StPO die Möglichkeit, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, ausnahmslos vorenthalten würde, womit eine Abwägung zwischen berechtigten Verteidigungsinteressen und schutzwürdigen Interessen Dritter von vornherein verhindert werde. Die angefochtene Wortfolge sei deshalb insbesondere mit dem in Art6 Abs1 und Abs3 litb EMRK garantierten Fairnessgebot, aber auch mit dem in Art2 StGG gewährleisteten Gleichheitssatz nicht vereinbar.

              2.2. Das Prinzip der Waffengleichheit stellt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Art6 EMRK dar, weshalb jeder Partei Gelegenheit eingeräumt werden muss, ihren Fall einschließlich aller ihrer Beweise unter solchen Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber ihrem Gegner bedeuten (vgl. EGMR 27.10.1993, Fall Dombo Beheer B. V., Appl. 14.448/88, ÖJZ 1994, 464 [Z33]; 22.2.1996, Fall Bulut, Appl. 17.358/90, ÖJZ 1996, 430; 24.11.1997, Fall Werner, Appl. 21.835/93, ÖJZ 1998, 233; 26.7.2011, Fall Huseyn ua.,

Appl. 35.485/05 ua., Z188). Der unbeschränkte Zugang zu den Verfahrensakten und die Verwendung aller Aufzeichnungen - einschließlich der Möglichkeit, Kopien der relevanten Dokumente zu erhalten, sofern diese notwendig sind - gewährleisten diesen Grundsatz (EGMR 18.3.1997, Fall Foucher, Appl. 22.209/93, Z36; 9.10.2008, Fall Moiseyev,

Appl. 62.936/00, Z217). Die Beschränkung der Akteneinsicht auf den Verteidiger des Angeklagten ist mit diesem Grundsatz vereinbar (EGMR 19.12.1989, Fall Kamasinski, Appl. 9783/82, Z87 f.; 21.9.1993, Fall Kremzow, Appl. 12.350/86, EuGRZ 1995, 541 [Z52]).

              Dieser Auffassung hat sich der Verfassungsgerichtshof wiederholt angeschlossen (VfSlg. 16.560/2002, 19.590/2011).

              2.3.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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