S4 434.554-1/2013/4E
S4 434.555-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, und 2.) der XXXX, geb. XXXX, beide StA. von Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.04.2013, Zahl: 12 18.670 EAST Ost (ad 1.) und Zahl: 12 18.671 EAST Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der 1.-Beschwerdeführer ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige Armeniens und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas.
Die Beschwerdeführer haben nach ihren Angaben Erewan am 22.12.2012 mit dem Flugzeug verlassen und sind nach Moskau geflogen. In weiterer Folge sind sie mit ihren Reisepässen und Schengenvisa nach Barcelona, von dort in die Schweiz und weiter nach Wien geflogen. Am 25.12.2012 stellten sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. In Begleitung der Beschwerdeführer befand sich der Bruder der 2.-Beschwerdeführerin, der ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 27.12.2012 erklärten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, sie könnten nichts über ihren Aufenthalt in Spanien angeben, sie hätten sich von Anfang an nach Österreich begeben wollen um dort um Asyl zu ersuchen, über Spanien und die Schweiz seien sie nur gereist, weil sich dies aus der Flugroute ergeben habe. Ihre Reisepässe würden sich bei einem Bekannten des Vaters des 1.-Beschwerdeführers in Wien befinden, die Beschwerdeführer hätten versprochen, dessen Namen nicht zu nennen. Zum Fluchtgrund befragt wurde ausgeführt, der 1.-Beschwerdeführer sei wegen Wehrdienstverweigerung im Jahr 2004 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, jedoch wegen guter Führung nach acht Monaten entlassen worden. Er habe Probleme mit anderen Mithäftlingen gehabt, ein Mithäftling habe dem 1.-Beschwerdeführer gedroht, ihn nach seiner Entlassung umzubringen, seither würden die Beschwerdeführer fürchten, dass die Drohung in die Tat umgesetzt werde.
Das Bundesasylamt hat mit E-Mails via DubliNet vom 03.01.2013 gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) Spanien und die Schweiz um Informationen ersucht. Die schweizerische Eidgenossenschaft gab zur Antwort, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz unbekannt seien, hingegen berichtete Spanien am 01.02.2013, dass die spanische Behörde in Moskau den Beschwerdeführern vom XXXX bis XXXX gültige Visa erteilt habe. Daraufhin ersuchte das Bundesasylamt mit E-Mails via DubliNet vom 01.02.2013 Spanien gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II zur Aufnahme der Beschwerdeführer, diesem Ersuchen gab Spanien mit Schreiben vom 05.02.2013 statt und erklärte sich bereit, die Asylanträge zu prüfen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.02.2013 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Rechtsberatung und Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet worden und zwischenzeitig die Zustimmung Spaniens zur Übernahme der Beschwerdeführer eingelangt sei, es sei richtig, dass er im Besitz eines vom XXXX bis XXXX gültigen Visums gewesen sei, er wisse jedoch nicht, welches Land dieses erteilt habe. Er verzichte auf die Übersetzung der Feststellungen des Bundesasylamts zu Spanien, da er sich an Österreich gewöhnt habe und es ihm nicht möglich sei, nach Spanien zu reisen, er sei in einer sehr schweren nervlichen und emotionalen Situation, er habe in Österreich auch schon Freunde gefunden, die ebenfalls Mitglieder der Zeugen Jehovas seien. Die 2.-Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Beinen, diese würden bei feuchtwarmem Wetter anschwellen, in Österreich ginge es ihr viel besser.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.02.2013 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin nach Rechtsberatung und Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet worden und zwischenzeitig die Zustimmung Spaniens zur Übernahme der Beschwerdeführer eingelangt sei, sie wolle auf keinen Fall nach Spanien, der seelische Zustand ihres Gatten und ihres Bruders sei so schlecht, dass diese eine Reise nicht aushalten könnten. Da sie mit spanischen Visa nach Europa gereist seien, wäre den Verfolgern bekannt, dass sie sich in Spanien aufhielten. Zudem sei das Klima in Spanien schlecht für ihre Beine, sie leide an einer Venenerkrankung. Sie verzichte auf die Übersetzung der Feststellungen des Bundesasylamts zu Spanien, ihr Vertreter möge diese lesen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG vom 26.02.2013 (bezüglich 1.-Beschwerdeführer) bzw. 14.03.2013 (bezüglich 2.-Beschwerdeführerin) ergab, dass bei den Beschwerdeführern keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.
Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 28.03.2013 wurden zuvor genannte gutachterliche Stellungnahmen kritisiert und im Wesentlichen ausgeführt, wichtiges Vorbringen sei in den Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahmen nicht enthalten. Der 1.-Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung stressbedingt seine Probleme nicht darlegen können, er habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Die Gutachterin habe versprochen, weitere psychologische Befunde abzuwarten und dieses Versprechen nicht eingehalten. Die schriftlichen Ausführungen würden extrem vom tatsächlichen Gespräch bei der Befundaufnahme abweichen. Die Gutachterin habe nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die beiden Wehrdienstverweigerer (Anm.: der 1.-Beschwerdeführer und sein Schwager), die unbestritten von verschiedenen Arten der Misshandlung, Folter und traumatischer Erlebnisse betroffen gewesen seien, in gar keiner Weise von psychischen Beschwerden betroffen wären. Die Ergebnisse der Allgemeinmedizinerin seien denkunmöglich, es werde beantragt, einen Psychologen zur Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Dabei führte das Bundesasylamt u.a. zur Kritik an den gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren aus, dass die Untersuchung eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin durchgeführt habe, zu deren Qualifikation anzumerken sei, dass sie ein Psy-II-Diplom erworben habe und auf ihrem Fachgebiet auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen könne. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass die Untersuchung durch eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt sei. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage könne ein praktischer Arzt mit PSY-II-Diplom als fachlich qualifizierter Sachverständiger angesehen werden. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme würden sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens darstellen, es seien weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht worden.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen abermals die gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren kritisiert und als unbrauchbar bezeichnet, sowie vorgebracht, das Bundesasylamt habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von Spanien erteilten Visa in Spanien leicht auszuforschen seien. Zudem bestreite die belangte Behörde die Ausführungen und Befürchtungen der Beschwerdeführer betreffend neuerlichen Verlassens des förderlichen sozialen Umfelds hier in Österreich nicht.
Mit Eingabe vom 22.04.2013 wurde ein den 1.-Beschwerdeführer betreffender "klinisch-psychologischer Befundbericht", erstellt von einer "Klin.- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin", in Vorlage gebracht, wonach der 1.-Beschwerdeführer unter "Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit klinisch relevanten Symptomen" leide.
Mit Schriftsatz vom 30.4.2013 teilte der 1.-Beschwerdeführer mit, dass er von seinem betreuenden Arzt an das Therapiezentrum XXXX überwiesen worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.
1.)
Die Dublin II VO gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Spanien hat auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Spanien Zugang zu einem Asylverfahren haben, liegen daher nicht vor und wurden von den Beschwerdeführern auch in keiner Weise geäußert.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 9 Dublin II-VO begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:
"KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichArtige Visa handelt;
c) bei nicht gleichArtigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 11
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 12
Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt ("Versteinerungszeitpunkt"). Dies ist in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer der 25.12.2012, an dem die Beschwerdeführer ihre Asylanträge im Bundesgebiet gestellt haben, sodass - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um unbegleitete Minderjährige handelt (vgl. Art. 6 Dublin II-VO), sie in keinem Mitgliedstaat Familienangehörige im Sinne der Art. 7, 8 iVm Art. 2 lit i Dublin II-VO haben, sie jedoch im Besitz von bis 20.12.2012 bzw. 30.12.2012 gültigen gewesenen, von Spanien erteilten Visa waren, mit denen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten und während der Gültigkeit dieser Visa im Bundesgebiet Asylanträge stellten - gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO Spanien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist und sich durch die Zustimmungserklärung auch für zuständig erachtet. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Spanien Zugang zu Asylverfahren haben, liegen daher nicht vor.
Auch aus Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines familiären Anknüpfungspunktes im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bezüglich des Bruders der 2.-Beschwerdeführerin am heutigen Tag ein im Spruch gleichlautendes Erkenntnis ergeht.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Spanien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In Bezug auf die Angabe Beschwerdeführer, wonach sie in Spanien Gefahr laufen könnten, von ihren Verfolgern aufgespürt zu werden, ist ihnen zu entgegnen, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Spanien den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen können, die im EU-Mitgliedsstaat Spanien selbstverständlich in gleicher Weise fähig und willens sind, Schutz zu gewähren, wie in jedem anderen EU-Staat. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden. Ein "real risk" im Sinne der EMRK einer Bedrohung ihrer Person in Spanien haben die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die bloß abstrakte Möglichkeit von Privatpersonen aus ihrem Heimatland aufgefunden und bedroht zu werden, nicht dargetan.
Hinsichtlich von den Beschwerdeführern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Personen (psychische Beeinträchtigung PTSD bezüglich des 1.-Beschwerdeführers und Venenleiden bezüglich der 2.-Beschwerdeführerin) ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind, Asylwerber in Spanien den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführern in Bezug auf allfällige gesundheitliche Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Spanien bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Schließlich wird zu der im Verfahren geäußerten Kritik an den gutachterlichen Stellungnahmen im Asylverfahren vermerkt, dass diese, wie schon das Bundesasylamt ausführte, glaubwürdig und schlüssig erscheinen. In diesen werden die angewandten Methoden detailliert dargelegt, die medizinische Gutachterin verfügt aufgrund ihrer zahlreichen Erfahrungen mit gegenständlichen Fragestellungen über umfangreiche Vergleichswerte, sodass zum Untersuchungszeitpunkt offensichtlich keine Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim 1.-Beschwerdeführer explorierbar waren. Selbst wenn man dem am 22.04.2013 in Vorlage gebrachten klinisch psychologischen Befundbericht folgt, wonach der 1.-Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den Symptomen Schlaf- und Konzentrationsstörungen, gedrückte, eher depressive Grundstimmung und Ängstlichkeit leide, ergibt sich daraus nicht, dass eine existenzbedrohende Erkrankung vorliegt oder der Betroffene bei einer Überstellung nach Spanien qualvollen, unmenschlichen Umständen iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Spanien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihnen Spanien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.
Es verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang der Asylverfahren in Spanien und deren diesbezüglichen Erfolgsaussichten.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der spanischen Behörde, die Asylwerber aufnehmen zu wollen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass diese in Spanien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würden.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich deren Ausweisung geboten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
In das Familienleben, das die Beschwerdeführer miteinander führen wird nicht eigegriffen, da hinsichtlich aller Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen. Ebenso ergeht bezüglich des Bruders der 2.-Beschwerdeführerin am heutigen Tag eine im Spruch gleichlautende Entscheidung. Sonstige Familienangehörige oder Bezugspersonen, zu denen eine besonders enge Bindung oder finanzielle Abhängigkeit besteht, sind im Bundesgebiet nicht vorhanden, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellt.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr gerade viermonatiger Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführer brachten vor, in Österreich bereits Freunde, die ebenfalls Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas seien, gefunden zu haben und sich hier in Österreich in einem für sie förderlichen sozialem Umfeld zu befinden, was einerseits grundsätzlich bei der Interessensabwägung im Hinblick auf ihr Privatleben zu ihren Gunsten wiegt, damit wurde andererseits jedoch nicht dargelegt, dass sich in der kurzen Zeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer (seit Dezember 2012) außergewöhnlich enge Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen entwickelt hätten, die sie erst während ihres Aufenthaltes in Österreich kennengelernt haben. Das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu in Österreich aufhältigen Personen wurde nicht behauptet. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente, die sehr schwer zu Lasten der Beschwerdeführer ausschlägt, zulässig ist. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.
Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.