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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §896;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/09/0087 E 31. Jänner 2001 Besprechung in:ZAS 2001/5, S 152 - 159;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Riedinger, Dr. Waldstätten, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der Stein- und Keramikwelt S Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. November 1998, Zl. UVS 60.13-1/98-7, betreffend Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zur GZ. 15.11993/4297 vom 26. April 1996 wurde AS als handelsrechtlicher Geschäftsführer der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. wegen zehn Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG und mit § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt und zu zehn Geldstrafen a S 110.000-- verurteilt.
Der dagegen von AS erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juli 1996, GZ. UVS 303.13-16+17/96- 35, keine Folge, wohl aber jener des Arbeitsmarktservice Steiermark insoweit, als die Geldstrafen auf zehn Mal S 120.000,-- erhöht wurden.
Die gegen diesen Berufungsbescheid von AS erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1998, Zl. 96/09/0309, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 stellte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gemäß § 9 Abs. 7 VStG fest, dass die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. für die im Verwaltungsstrafverfahren GZ. 15.11993/4297 über AS verhängten Geldstrafen in der Höhe von S 1,530.000,-- zur ungeteilten Hand hafte. Aus weiteren Verwaltungsstrafverfahren "ergebe sich" ein weiterer Strafbetrag von S 3,952.000,--.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. ihre Haftung bezüglich der angeführten Beträge dem Grunde und der Höhe nach und machte im Wesentlichen geltend, es sei zuerst zu versuchen, die Strafen bei AS hereinzubringen. Außerdem sei bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten. Auch sei über die Gesellschaft ein inzwischen aufgehobener Konkurs eröffnet worden. Eine "Simultanhaftung" nach § 9 Abs. 7 VStG sei "nicht gegeben". Schließlich wird auch eine Befangenheit der belangten Behörde in der vorliegenden Angelegenheit behauptet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 1998 hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG diese Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Bescheidspruch wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 i.d.g.F. wird festgestellt, dass
die Stein- und Keramikwelt S Gesellschaft m.b.H. ... für die über
Herrn AS ... in der Verwaltungsstrafsache der
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg GZ. 15.11993/4295 (richtig wohl: 15.1 1993/4297), bzw. in zweiter Instanz des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark GZ. UVS 303.13-16+17/96, verhängte Geldstrafe von insgesamt S 1,200.000,- samt Verfahrenskosten I. Instanz von S 110.000,- sowie Verfahrenskosten der II. Instanz von S 220.000,- (Gesamtbetrag S 1,530.000,-) zur ungeteilten Hand haftet."
Nach Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Feststellung, zum Tatzeitpunkt der illegalen Ausländerbeschäftigung im vorliegenden Verfahren (26. Juli 1993) sei AS handelsrechtlicher Geschäftsführer der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. gewesen und er bekleide diese Funktion noch immer. Die "Strafe" von insgesamt S 1,530.000,-
- sei von AS bis dato nicht bezahlt worden.
Rechtlich ging die belangte Behörde von ihrer Zuständigkeit im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG aus. Ein Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 7 VStG stelle einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, wobei über die Berufung gegen einen derartigen Haftungsbescheid ein Einzelmitglied des UVS zu entscheiden habe. Nach der herrschenden, von der belangten Behörde auch zitierten Rechtsprechung und Lehre begründe die in § 9 Abs. 7 VStG vorgesehene Haftung mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz keine Parteistellung der juristischen Person im Strafverfahren. Die Heranziehung zur Haftung habe vielmehr gegebenenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch einen eigenen Bescheid zu erfolgen, der den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides habe. In dem "betreffenden Verfahren" (gemeint offenbar: über den Haftungsbescheid) könnten jedoch Einwendungen, die sich auf die bereits endgültig abgeschlossene Strafsache bezögen, nicht mehr vorgebracht, sondern lediglich Umstände geltend gemacht werden, die die Haftung "als solche" ausschließen würden, wie z.B. die Bestreitung des tatsächlichen Bestandes des Vertretungsverhältnisses.
AS sei rechtskräftig in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Stein- und Keramikwelt S Gesellschaft m.b.H. zu einer Strafe samt Verfahrenskosten von insgesamt S 1,530.000,-- verurteilt worden; er sei zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft gewesen und sei dies noch jetzt. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 9 Abs. 7 VStG vorlägen, sei dieser von der Behörde erster Instanz zu Recht erlassen worden.
Den Berufungsausführungen entgegnete die belangte Behörde, Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG sei mangels Fristablaufes noch nicht eingetreten. Zum Einwand, die belangte Behörde habe sich nicht um die Einbringlichkeit bei AS bemüht, führte diese aus, es gehe "lediglich" darum, einen Titel für allfällige exekutive Schritte zu schaffen. Der Haftungsbescheid stelle (noch) keine direkte Vollstreckungsmaßnahme dar. Relevant seien ausschließlich der Eintritt der Rechtskraft und die nicht erfolgte Begleichung der Strafe. Die in der Berufung monierten Unklarheiten des erstinstanzlichen Spruches seien zu beheben gewesen. § 66 Abs. 2 AVG sei im Verfahren vor den UVS nicht anzuwenden. Befangenheit der belangten Behörde sei nicht zu erkennen, insbesondere weil das nunmehr entscheidende Einzelmitglied des UVS bei keinem der gegen AS geführten Verwaltungsstrafverfahren mitgewirkt habe. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgestellte Vermutung, "politische Kräfte hätten die Urteilsfindung beeinflusst", sei nicht nachzuvollziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, der UVS sei unzuständig gewesen, weil es nicht um eine Verwaltungsstrafsache, sondern um eine "andere Formalfrage des Verwaltungsrechtes" gehe. Weiters dürfte es infolge mehrerer Anzeigen sowohl der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch ihres Geschäftsführers "auf der Hand liegen,
dass angesichts einer solchen Situation zwischen Beschwerdeführerin und Behörde die Optik nicht gerade die beste ist, wenn sich diese Behörde nicht für befangen erachtet". Ferner habe die belangte Behörde Zeugen nicht gehört und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Da es sich jedoch darum handle, ob eine Haftung der Gesellschaft für Verwaltungsstrafen des AS bestehe, müssten sämtliche Aspekte, welche die Beschwerdeführerin und die Person AS in diesem Zusammenhang beträfen, berücksichtigt werden, insbesondere auch, "inwieweit überhaupt ein Zusammenhang der Verwaltungsdelikte des AS mit der GesmbH besteht und ob es sich nicht um von der GesmbH unabhängige Delikte handelt". Ein aktueller Firmenbuchauszug liege dem angefochtenen Bescheid nicht bei, noch sei jemand darüber einvernommen worden, ob AS tatsächlich noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sei. Ferner habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise den erstinstanzlichen Spruch in einer Weise abgeändert und modifiziert, welche eine bloße Berichtigung überschreite. Letztendlich sei noch zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 7 VStG "überhaupt verfassungswidrig sein könnte".
Im Wesentlichen dieselben Aspekte releviert die beschwerdeführende Gesellschaft auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; darüber hinaus aber auch den Eintritt der Vollstreckungsverjährung, die Unzulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss eines Konkurses über die Gesellschaft sowie die mangelnde Konnexität der über AS verhängten Strafen mit der Gesellschaft. Verwiesen wird ferner auf die Berufungsausführungen bezüglich der "Nichteinbringlichkeit bei
AS".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen im Einzelnen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten verstärkten Senat erwogen:
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein "Haftungsbescheid" gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu Grunde.
Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" gemäß § 51 Abs. 1 VStG, der sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden "wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, umfassend zu verstehen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0028, und vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0076, und die dort angeführte Vorjudikatur). Auch die bescheidmäßige Feststellung der Haftung der juristischen Person für die über ihr Organ verhängte Verwaltungsstrafe ist ein Bescheid "in einem Verwaltungsstrafverfahren". Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wahrgenommen.
Eine dieser Haftung entsprechende Bestimmung enthielt das Verwaltungsstrafgesetz bereits in seiner Stammfassung gemäß BGBl. Nr. 275/1925, und zwar im letzten Satz ihres § 9, welcher wie folgt lautete:
"Für die über ihre Organe oder verantwortlichen Vertreter verhängten Geldstrafen haften die Gesellschaften (Genossenschaften, Vereine) zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften."
Am Wesen dieser Haftung wurde durch die seither ergangenen Gesetzesänderungen nichts geändert, sie findet sich nunmehr allerdings in § 9 Abs. 7 VStG. Diese Bestimmung hatte in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung des VStG, BGBl. Nr. 52/1991, folgenden Wortlaut:
"Juristische Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit sowie die im Sinne des Abs. 3 genannten physischen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Die mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführten Änderungen des Wortlautes dieser Bestimmung haben für die Beurteilung des Beschwerdefalles keine Bedeutung.
In der Beschwerde wird mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG verfassungswidrig "sein könnte"; abschließend wird in der Beschwerde der Antrag "auf Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof wegen Überprüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG" gestellt. Eine Begründung für diesen Antrag lässt die Beschwerde vermissen; allenfalls könnte als solche die Beschwerdeausführung verstanden werden, die Verwaltungsstrafen des AS hätten "mit der GesmbH keinen Zusammenhang gehabt".
Auch in der Lehre (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Wien 1999, Rz 781, sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, Wien 2000, S. 179 f, Anm. 33 zu § 9 VStG) werden Bedenken in Richtung einer Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung wegen Gleichheitswidrigkeit und - in der erstangeführten Literaturstelle - wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht. Es trifft nicht zu, dass zwischen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Organes und der im Gesetz normierten Haftung der juristischen Person kein diese Haftung begründender sachlicher Zusammenhang bestünde. Nur im Falle des Fehlens eines solchen sachlichen Zusammenhanges aber hat der Verfassungsgerichtshof Haftungsbestimmungen als gleichheitswidrig aufgehoben (siehe dazu die bei Walter/Thienel zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshof, Slg. 14263, 13583, 12572, 11921und 7758). Infolge der engen gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ unterliegt es keinem Zweifel, dass einerseits die juristische Person Einfluss darauf nehmen kann, dass sich ihr (vertretungsbefugtes) Organ gesetzgemäß verhält, und dass andererseits die juristische Person an allenfalls gesetzwidrig durch ihr Organ herbeigeführten wirtschaftlichen Vorteilen partizipiert, wie dies (wie auch im Beschwerdefall) bei einem vom AuslBG verpönten Einsatz (billiger) ausländischer Arbeitskräfte geradezu die Regel ist. Die juristische Person haftet auch sonst für die von ihrem Organ in ihrem Namen eingegangen Verpflichtungen. Im Bereich des § 9 VStG geht es um die Ahndung von Unrecht, das der juristischen Person zuzurechnen ist.
Als Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG sehen Walter/Mayer a. a.O. ferner an, dass die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"). Die Normierung einer Solidarhaftung im Falle einer "kriminellen Bürgschaft" stößt jedoch auf keine verfassungsmäßigen Bedenken. Dass die Strafe sowohl beim Bestraften als auch bei der haftenden Gesellschaft hereingetrieben werden kann, ist deswegen nicht bedenklich, weil es darauf ankommt, wer die Strafe letztlich bezahlen muss, was im Einzelfall gemäß § 896 ABGB danach zu beurteilen ist, welches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht.
Die ebenfalls in Walter/Mayer, a.a.O., aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich im Verfahren nach § 9 Abs. 7 VStG gegen die haftende Gesellschaft nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus diesen Gründen von der in der Beschwerde beantragten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof ab.
Die auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsprechung hat zu der gesetzlichen Solidarhaftung nach § 9 VStG ausgesprochen, sie sei keine gesetzliche Straffolge; sie dürfe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch einen eigenen Bescheid ausgesprochen werden (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1951, Slg. 2238 A, vom 17. Mai 1974, Zlen. 368/74, 514/74 und 516/74, vom 9. April 1975, Slg. 8805 A, vom 24. September 1976, Slg. 9130 A, und vom 14. Februar 1984, Zl. 84/04/0011). Der Haftungspflichtige habe daher im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung (dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1982, Zl. 11/2675/79, und vom 4. November 1983, Slg. 11212 A). Vereinzelt geblieben ist demgegenüber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0261, in welchem ausgesprochen wurde, zur Konkretisierung der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG im Einzelfall bedürfe es keines gesonderten bescheidmäßigen Abspruches; sie trete vielmehr als gesetzliche Folge einer auf § 9 VStG gestützten Bestrafung ein.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1999, Zl. 97/09/0335, welches hier der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben soll, wurde zu dieser Haftung nur klargestellt, dass ihr Eintritt in jedem Fall einen rechtskräftigen Strafausspruch voraussetzt.
Auch in seinem Erkenntnis vom 23. September 1993, Zlen. 93/09/0395, 0396, ging der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass der Haftungspflichtige nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens gegen sein Organ bzw. seinen Vertreter sei; der Haftungspflichtige könne daher durch ein Straferkenntnis, welches keinen ihm gegenüber wirksamen Haftungsbescheid bilde, in seinen Rechten nicht verletzt sein. Der Befürchtung, der juristischen Person wäre auf diese Weise "jedes Gehör und jedes faire Verfahren entzogen", hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis entgegen, dass die juristische Person ihre Einwendungen als Partei des einem allfälligen Haftungsbescheid vorangehenden Verfahrens bzw. in der Berufung gegen einen solchen Haftungsbescheid erheben könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. März 1977, Slg. 8015, die Auffassung geteilt, dass durch § 9 VStG für die juristische Person, über deren vertretungsberechtigtes Organ eine Strafe verhängt wird, Parteistellung nicht begründet wird.
Auch die ältere Lehre hat den aus der Judikatur ersichtlichen Standpunkt im Wesentlichen geteilt. So hat bereits Mannlicher (Das Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Wien 1953) in Anm. 4 zum damaligen letzten Satz des § 9 VStG ausgeführt:
"Die Haftung der Personengemeinschaften und juristischen Personen für die Geldstrafen begründet mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz keine Parteistellung im Strafverfahren, derzufolge auch sie in diesem Verfahren gehört werden müssten, berufungsberechtigt wären usw. Die Heranziehung zur Haftung hat vielmehr gegebenenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens durch einen eigenen Bescheid zu erfolgen, der den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides hat ...; in dem betreffenden Verfahren können jedoch Einwendungen, die sich auf die bereits endgültig abgeschlossene Strafsache beziehen, nicht mehr vorgebracht, sondern lediglich Umstände geltend gemacht werden, die die Haftung als solche ausschließen würden (z.B. Bestreitung des tatsächlichen Bestandes des Organ- oder Vertretungsverhältnisses u.dgl.)."
Diese Auffassung wurde in der nahezu wortgleichen Anm. 4 zu § 9 Abs. 7 VStG zuletzt in Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Wien 1990, S. 36, aufrechterhalten.
Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band, Wien 1954, S. 122 ff) hat sich dieser Meinung nur zum Teil angeschlossen. Er ging bereits davon aus, dass die Parteistellung des Haftungspflichtigen im Sinne der §§ 24 VStG und 8 AVG nicht schlechthin verneint werden könne, "weil ja der rechtskräftige Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens für die juristische Person zur Folge hat, dass sie nunmehr mit einer sie bis dahin nicht treffenden vermögensrechtlichen Verpflichtung belastet wird". Das Verwaltungsstrafverfahren stehe mit dem späteren Haftungsverfahren in "konnexer Beziehung". Hellbling gelangt jedoch auf Grund der nachstehenden Überlegungen zu einem mit der damals herrschenden Auffassung übereinstimmenden Ergebnis:
"Hiebei ist jedoch noch zu erwägen, dass die juristische Person in dem vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren ohnedies dadurch vertreten ist, dass das Organ, gegen welches sich das Strafverfahren richtet, gleichzeitig Stellvertretungsorgan der juristischen Person ist und diese daher durch die Stellungnahme des erwähnten Organs zum Gegenstande des Strafverfahrens in die Lage kommt, sich selbst zur Sache zu äußern. Das Zusammenfallen der beiden Rollen, und zwar der des Beschuldigten und der des Vertreters der juristischen Person, bei dem Organ ist deshalb unbedenklich, weil das Organ und auch die juristische Person ein gleichgerichtetes Interesse verfolgen, nämlich eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erwirken, und zwar das Organ, damit es nicht mit einer Strafe belegt werde, die juristische Person dagegen, damit sie nicht die vermögensrechtliche Haftung treffe. In der Person des Organs ergibt sich daher im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, wenn es gleichzeitig auch die Interessen der juristischen Person vertritt, in keiner Weise eine Kollision von Pflichten oder Interessen."
Mit diesem und dem weiteren Argument, dass der Schaden, den die juristische Person durch die Entstehung ihrer Haftungspflicht erleide, nicht unwiederbringlich sei, weil sie sich ja am Schuld tragenden Organ schadlos halten könne, kommt Hellbling letztlich zu dem Schluss, dass "von der Einräumung einer förmlichen Parteistellung der juristischen Person in dem Verwaltungsstrafverfahren abzusehen" sei.
Noch bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, S. 811, Anm. 10 zu § 9 VStG, wurde die in der Judikatur vertretene Auffassung, wenn auch mit dem Hinweis "aM Walter/Mayer", als offenbar herrschend wiedergegeben.
Schon Ringhofer (Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, Wien 1992, S. 125, Anm. 26 zu § 9 VStG) bejahte demgegenüber unter Hinweis auf die entgegenstehende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Parteistellung des "Unternehmers" im Verwaltungsstrafverfahren.
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Wien 1992, S. 233 ff) setzt sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Haftungspflichtigen im Sinne des § 9 Abs. 7 VStG auseinander, zeigt aber an Hand insbesondere des Beispiels des Verfallsbeteiligten die Notwendigkeit der Beiziehung all jener Personen als Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens auf, die durch den Strafbescheid in ihren subjektiven Rechten berührt werden.
Walter/Mayer (zuletzt in der 7. Auflage ihres Grundrisses des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1999, Rz 780) vermögen der Auffassung der älteren Rechtsprechung und Lehre mit folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
"Da die Heranziehung zu einer Haftung einen Rechtsanspruch betrifft (§ 8 AVG), muss die juristische Person allen Verfahrensschritten, die die Feststellung der Grundlagen für diese Haftung betreffen, beigezogen werden (a.A. VwSlg. NF 8805 A; VfSlg 8015; VwGH 7.12.1982, Zl. 2675/79). Dies ergibt sich aus dem - auch im VStG geltenden (§ 24 VStG) - § 8 AVG. Für die Annahme einer ‚Tatbestandswirkung' des Strafbescheides gegen den Organwalter ist dem § 9 VStG nichts zu entnehmen. Ist die juristische Person somit Partei des Verwaltungsstrafverfahrens, so erübrigt sich jeder gesonderte Ausspruch der Haftung durch verfahrensrechtlichen Bescheid; vielmehr ist die Haftung im Straferkenntnis auszusprechen. Der juristischen Person steht dagegen Berufung zu, in der sie alles geltend zu machen vermag, was geeignet ist, ihre Haftung zu mindern oder auszuschließen (also auch, dass gar keine - oder eine geringere - Strafe zu verhängen ist)."
Bei Walter/Thienel (Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, Wien 2000, S. 179, Anm. 32 zu § 9 VStG) schließlich wird erneut Kritik an der Verneinung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafverfahren geübt und dazu ergänzt wie folgt:
"Verneint man die Parteistellung der mithaftenden Personen im Verwaltungsstrafverfahren, muss allerdings konsequenterweise geschlossen werden, dass - mangels Bindung dieser Personen an den Strafbescheid - sie im Verfahren zur Erlassung des Haftungsbescheides alle Einwendungen geltend machen können, die gegen die - die Haftung auslösende - Bestrafung ins Treffen geführt werden können."
Der Verwaltungsgerichtshof ist abweichend von der dargestellten älteren Rechtsprechung und Lehre der Auffassung, dass eine auch dem Art. 6 MRK gerecht werdende Lösung der dargestellten Problematik nur in der von der neueren Lehre geforderten Bejahung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ gefunden werden kann. Es ist daher in diesem Punkt der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung von Walter/Mayer zu folgen und zu fordern, dass der Haftungspflichtige im Sinne der §§ 24 VStG, 8 AVG bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen ist und in diesem Verfahren auch alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechtes ausüben kann. Nur so ist es dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Die bisherige Rechtsprechung, die eine etwaige Bekämpfungsmöglichkeit des Haftungspflichtigen ausschloss, widerstreitet jedenfalls dem Art. 6 MRK (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, Slg. 12504, mit dem § 268 ZPO aufgehoben wurde), und begegnet somit rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Slg. 11934 und 13646).
Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung nicht verfahrensrechtlich in Frage stellen kann, weil eine Bindung an eine andere Entscheidung aus einem Verfahren vorliegt, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen rechtlicher Anspruch auf Gehör ist nicht erfüllt.
Gegen die Lösung der älteren Judikatur und Lehre spricht insbesondere, dass sie es dem Haftungspflichtigen nicht ermöglicht, gegen den Strafbescheid andere Gründe geltend zu machen als jene, "die die Haftung als solche ausschließen würden". Dem Haftungspflichtigen wäre es mangels rechtzeitiger Anhörung somit nicht möglich, den Nachweis zu führen, dass sein Organ (oder sein verantwortlicher Beauftragter) nicht oder nicht in einem bestimmten Ausmaß bestraft werden dürfe. Gegen diese ältere Lehre ist außerdem einzuwenden, dass sie dem von ihr geforderten gesonderten Haftungsbescheid den "Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides" zumisst, was wohl als Begründung einer nur eingeschränkten Berufungsmöglichkeit gegen einen solchen Haftungsbescheid verstanden werden soll. Zu fragen ist allerdings, welchem Verfahren dieser Bescheid zuzuordnen sei. Gegen eine Zuordnung zum Verwaltungsstrafverfahren spricht, dass nach der geschilderten (damaligen) Rechtsauffassung die juristische Person in diesem Verfahren nicht Partei war. Ein "verfahrensrechtlicher Bescheid" kann aber wohl nicht an eine "Nichtpartei" gerichtet sein. In dem dem gesonderten Haftungsbescheid vorangegangenen Verfahren hingegen kann der dieses Verfahren abschließende, also in der Sache selbst ergehende Bescheid erst recht nicht als "verfahrensrechtlich" eingestuft werden.
Der schon bei Walter/Mayer, a.a.0., Rz 781, kritisierte Versuch Hellblings, durch "komplizierte Überlegungen" die damals herrschende Auffassung zu begründen, scheitert an mehreren Einwänden. Es mag zutreffen, dass in einer Vielzahl von Fällen die juristische Person im Verwaltungsstrafverfahren ohnehin durch ihr vertretungsbefugtes Organ, nämlich den Beschuldigten, repräsentiert wird. Das ist indes immer dann nicht der Fall, wenn etwa nur einer von mehreren kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern strafrechtlich belangt wird, es ist aber insbesondere auch dann unzutreffend, wenn das Vertretungsverhältnis zwischen dem Organ und der juristischen Person im Zeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr aufrecht besteht, und es versagt diese Lösung auch überall dort, wo im Verwaltungsstrafverfahren nicht ein gesellschaftsrechtlich vertretungsbefugtes Organ, sondern ein sonstiger "verantwortlicher Beauftragter" als Beschuldigter verfolgt wird. Es ist auch wirtschaftlich nicht überzeugend, wenn Hellbling meint, der Haftungsbetrag sei für den Unternehmer nicht unwiederbringlich verloren, zumal ein angestrebter Regress nicht in jedem Falle zum Erfolg führen muss. Schließlich ist gegen die Lösung Hellblings auch einzuwenden, dass es keinesfalls immer so ist, dass die juristische Person und ihr Organ im Strafverfahren gleichgerichtete Interessen verfolgen, was vor allem im Streitfall zwischen diesen beiden Personen nicht zutreffen wird. Die "Doppelrolle" des Organs im Verwaltungsstrafverfahren ist daher entgegen Hellbling keineswegs "unbedenklich".
Ein möglicher Lösungsversuch ist noch in dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, Zlen. 93/09/0395, 0396, eingeschlagenen Weg zu erkennen, dem im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei zugezogenen Haftungspflichtigen unbeschränkte Einwendungen gegen den Haftungsbescheid einzuräumen, eine Auffassung, die offenbar auch Walter/Thienel in der oben angeführten Fundstelle als gangbaren Ausweg anzusehen scheinen. Gegen diese Lösung spricht allerdings schon die dadurch erforderliche Doppelgleisigkeit der Verfahren, deren Ergebnis es sein könnte und im Falle der Berechtigung der Einwendungen des Haftungspflichtigen auch sein müsste, dass die Haftung allenfalls abweichend vom Gesetzestext einen anderen Betrag umfassen würde als die Summe der rechtskräftig über das Organ verhängten Geldstrafen, sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und Verfahrenskosten.
Eine rechtlich einwandfreie Lösung der im Beschwerdefall zu behandelnden Problematik bietet nach der nunmehrigen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nur die volle Einbindung des Haftungspflichtigen als Partei in jenes Verfahren, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt wird. Der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht. Vergleichbare Lösungen finden sich etwa im Mediengesetz (§ 35 und § 41 Abs. 6) und im Finanzstrafgesetz (§§ 28, 76, 122, 138, 215, 238). Das Fehlen einer "ausdrücklichen" Regelung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafgesetz vermag, wie bereits oben näher dargestellt, infolge der allgemeinen Regeln des gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 8 AVG zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde einen Haftungsbescheid gegen die beschwerdeführende Gesellschaft erlassen, obwohl diese im Verwaltungsstrafverfahren gegen AS nicht als Partei zugezogen wurde und nicht bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen worden ist. Diese auf frühere Judikatur und Lehre gestützte Vorgangsweise entsprach gemäß den obigen Rechtsausführungen nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid war deshalb, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2000
Schlagworte
DiversesVerfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090002.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013