TE AsylGH Erkenntnis 2013/04/30 A6 426857-2/2013

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Spruch

A6 426.857-2/2013/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013, Zl. 12 04.953-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 23.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der am 25.04.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise im XXXX aufgehalten zu haben. Seine Eltern wären in den Jahren XXXX verstorben. Im XXXX sei er mit einem Lkw, Schiffen und einem Zug nach Österreich gereist, wo er am 23.04.2012 angekommen wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, der im Jahr XXXX verstorbene Vater habe dem Beschwerdeführer eine Palmenplantage hinterlassen. Der Bruder des Vaters, ein mächtiger Mann, hätte sich diese jedoch aneignen wollen, es sei zu Streitereien und Kämpfen gekommen. Am XXXX habe der Bruder seines Vaters zwei Leute geschickt, um den Beschwerdeführer zu töten. Da dieser nicht zu Hause gewesen wäre, sei die Ehefrau des Vaters getötet worden. Der Polizei sei erzählt worden, der Beschwerdeführer hätte die Tat begangen. Daraufhin habe die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht, woraufhin dieser weggelaufen wäre.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er wäre am XXXX in XXXX geboren worden und hätte immer dort gelebt. Seine Mutter wäre XXXX verstorben, der Vater voriges Jahr, im Juni XXXX. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater nochmals geheiratet, der Beschwerdeführer habe in der Folge mit dieser Frau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Vater habe eine Palmenplantage hinterlassen, der Onkel des Beschwerdeführers, ein berühmter Mann, habe sich diese jedoch aneignen wollen und Leute organisiert, um den Beschwerdeführer zu töten. Diese hätten am XXXX die Stiefmutter getötet. Seitdem würde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht, da diese von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausginge. Am Tag nach der Ermordung der Stiefmutter - konkret um 8 Uhr - wäre die Polizei mit dem Onkel erschienen und hätte den Nachbarn des Beschwerdeführers, die im selben Haus wohnten und zu denen sich der Beschwerdeführer begeben hätte, mitgeteilt, sie würden den Beschwerdeführer festnehmen. Er habe das Haus der Nachbarn nicht verlassen, nachdem die Polizei jedoch nochmals erschienen wäre, sei er davongelaufen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine sozialen Bindungen in Österreich habe.

 

Mit (erstem) Bescheid vom 10.05.2012, Zahl 12 04.953-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone aus. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht hätte. Das diesbezügliche Vorbringen sei vage gehalten gewesen, erschiene in keiner Weise plausibel und darüber hinaus als widersprüchlich.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2012 fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl. A6 426.857-1/2012/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde ausschließlich auf Spekulationen gestützt hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt ausführt, in "lediglich einem Satz" erwähnt hätte, dass seine Stiefmutter erschossen worden wäre, könne noch nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden. Letztendlich wäre das Bundesasylamt auch nähere beweiswürdigende Ausführungen zu der Feststellung schuldig geblieben, die den Tatsachen nicht entsprechenden Angaben ließen sich aus einigen Widersprüchen des Beschwerdeführers ableiten. Weiters sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ein sehr mächtiger, berühmter Mann ihm einen Mord unterstelle und würde er deswegen von der Polizei gesucht, nicht mitberücksichtig worden.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

 

Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 15.01.2013 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs der Befragung an, dass er den Mörder seiner Stiefmutter finden wolle, um sich an diesem zu rächen. Befragt zu seinem Onkel, führte er an, dass dieser sehr einflussreich wäre und ein Hotel in der Hauptstadt besäße. Seine Stiefmutter sei am XXXX von Männern seines Onkels getötet worden, als er nicht zu Hause gewesen sei. Sein Nachbar hätte gehört, wie diese Männer zu seiner Stiefmutter gesagt hätten, dass sich der Beschwerdeführer von dem Land fernhalten sollte, woraufhin sie die Stiefmutter erschossen hätten. Als er nach Hause gekommen sei, wäre der Körper seiner Stiefmutter mit einem Tuch bedeckt gewesen und sein Nachbar hätte den Beschwerdeführer dann zu sich genommen, damit er bei ihm übernachten könne. Was mit dem Leichnam seiner Stiefmutter geschehen sei, wüsste der Beschwerdeführer nicht, da er schließlich weggelaufen wäre. In der Nacht bzw. am nächsten Tag sei sein Onkel mit drei Polizisten zu besagtem Haus gekommen und hätte ihn des Mordes beschuldigt. Es hätten sich viele Menschen - etwa 20 Nachbarn - versammelt und sei der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn aus dem Haus getreten. Es hätte ein Gespräch zwischen dem Onkel sowie dem Nachbarn gegeben und hätten die Nachbarn nicht zugelassen, dass ihn die Polizei mitnähme. Diese sei später wieder zurückgekehrt, jedoch hätte sein Nachbar den Polizisten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei, woraufhin sie gegangen wären. Da es für den Beschwerdeführer nicht mehr sicher gewesen wäre, sei er in den Busch gelaufen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des einvernehmenden Organwalters zu den Streitigkeiten zwischen ihm und seinem Onkel befragt, wobei er hiezu angab, dass sein Onkel die Palmenplantage des verstorbenen Vaters beansprucht hätte. Er sei von seinem Onkel bis zu einmal in der Woche aufgesucht worden und hätte dieser verlangt, das Land zu verlassen. Sein Onkel sei "berühmt" und würde ihn jeder im Dorf kennen. Wie dessen Hotel hieße, wüsste er nicht.

 

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Sierra Leone zur Kenntnis gebracht.

 

In dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid vom 22.03.2013, Zahl 12 04.953-BAT, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Sierra Leone, dem dortigen Rechtsschutz, den Menschenrechten, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den Geschehnissen nach dem Tod seiner Stiefmutter getätigt und könne außerdem nicht nachvollzogen werden, weshalb nicht unmittelbar eine Festnahme erfolgt wäre, hätte tatsächlich ein dringender Tatverdacht bestanden. Völlig unplausibel sei es auch, dass die Polizisten beim abermaligen Aufsuchen des Tatortes nicht eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nur vage und oberflächliche Angaben zu dem "Bekanntheitsgrad" seines Onkels getätigt. Schließlich wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Staat Sierra Leone bemüht sei, Korruption einzudämmen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestünde und eine Ausweisung seiner Person gerechtfertigt wäre.

 

Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 25.03.2013 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 05.04.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass er nach der Ermordung seiner Stiefmutter bei seinem Nachbarn übernachtet hätte. Am nächsten Morgen seien Polizeibeamte zum Haus gekommen und habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Nachbarn mit diesen diskutiert. Am Abend desselben Tages seien erneut Polizisten - diesmal in Begleitung seines Onkels - erschienen. Zunächst habe es lediglich ein Gespräch mit dem Nachbarn, sodann aber auch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann wieder aus Angst, verhaftet zu werden, in die Wohnung des Nachbarn gegangen. Vor dem Haus habe ein großer Aufruhr mit den versammelten Nachbarn geherrscht, sodass die Polizisten den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres festnehmen hätten können. Am nächsten Tag seien abermals Polizisten erschienen und habe der Nachbar diesen mitgeteilt, dass er nichts über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wüsste. Daraufhin hätten sie die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht, nicht aber jene des Nachbarn. Schließlich habe der Beschwerdeführer auf Anraten seines Nachbarn das Haus verlassen. Der Beschwerdeführer monierte in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass die belangte Behörde nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt hätte. Er führte nunmehr die Namen seines Onkels, seiner Stiefmutter sowie seiner Nachbarn an und beantragte zum Beweis seines Vorbringens, zielführende Ermittlungen in seinem Dorf durchzuführen. Die belangte Behörde hätte bloße Spekulationen angestellt und reichten die getroffenen Feststellungen zu den Versuchen, die Korruption einzudämmen, nicht aus, um sein Vorbringen in Frage zu stellen.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone ist.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

 

Er wurde wegen Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaates Sierra Leone glaubhaft machen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Sierra Leone nach Österreich gelangt ist.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Sierra Leone seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

 

Beweiswürdigung:

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Sierra Leone getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen zweier Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht nur ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen aus eigenem zu äußern, sondern hat die belangte Behörde zudem durch stetiges Hinterfragen seiner Aussagen versucht, den maßgeblichen und relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es kann daher nicht dem Bundesasylamt angelastet werden, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Details in Widersprüche verstrickt bzw. trotz Hinterfragens lediglich vage Äußerungen getätigt hat.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten aufgezeigt. So vermochte der Beschwerdeführer nicht einheitlich anzugeben, wie sich nun die Ereignisse nach der angeblichen Ermordung seiner Stiefmutter zugetragen haben sollen. Behauptete er noch während seiner ersten Befragung am 09.05.2012 vor dem Bundesasylamt explizit, das Haus der Nachbarn während der Anwesenheit der Polizei und des Onkels nicht verlassen zu haben (AS 61), führte er bei seiner letzten Einvernahme hiezu widersprüchlich ins Treffen, gemeinsam mit seinem Nachbarn an jenem Gespräch mit den Polizisten und dem Onkel teilgenommen zu haben (AS 347). Es stellt jedenfalls einen gravierenden Unterschied dar, ob der Beschwerdeführer nun auch bei jener Diskussion selbst anwesend gewesen sein will oder eben nicht, sodass ihm bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellung jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

 

Hinzuweisen ist auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer überdies in zeitlicher Hinsicht in Ungereimtheiten begeben hat. Obwohl er noch anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, sein Onkel wäre am nächsten Morgen in Begleitung der Polizisten erschienen (AS 59), führte er erstmals in seinem Beschwerdeschriftsatz aus, dass an jenem besagten Morgen lediglich die Polizisten zu seinem Haus gekommen wären, nicht jedoch sein Onkel. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Ausführungen gab der Beschwerdeführer nunmehr an, jenes Zusammentreffen mitsamt seinem Onkel und den Sicherheitskräften wäre am Abend geschehen. Abgesehen von diesen zeitlichen Widersprüchen, führte der Beschwerdeführer aber nunmehr auch dreimalige "Besuche" seitens der Sicherheitskräfte an, obwohl er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens stets von zweien gesprochen hatte.

 

Ebenso wie für das Bundesasylamt ist es auch für den Asylgerichtshof denkunmöglich, dass sich Sicherheitskräfte - hielten sie den Beschwerdeführer tatsächlich für einen Tatverdächtigen - durch das lediglich verbale Einschreiten von Nachbarn davon abhalten lassen sollten, diesen festzunehmen. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung seitens der belangten Behörde wäre wohl auch zu erwarten gewesen, dass die Polizisten beim neuerlichen Aufsuchen seiner Wohnung nicht auf die Auskunft seines Nachbarn vertraut, sondern vielmehr eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten. Soweit der Beschwerdeführer gerade dies in seiner Beschwerde erstmalig geltend macht, ist ihm zu entgegen, dass er seitens der belangten Behörde explizit nach der Reaktion der Beamten gefragt wurde, er jedoch dabei verblieben ist, dass die Polizisten schlichtweg gegangen wären (AS 350f). Wenn er daher nunmehr in Anlehnung an die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erstmals von einer angeblichen Hausdurchsuchung berichtet, ist dieser Umstand lediglich als gesteigertes Vorbringen zu bewerten.

 

Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend auf die lediglich vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Bekanntheitsgrad seines Onkels hingewiesen. So vermochte er weder den Namen seines Hotels anzugeben, noch konkret darzulegen, worauf sich dessen Berühmtheit gründen soll. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Versuchen, Korruption einzudämmen, unzureichend wären, um sein Vorbringen in Frage zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt wurde, worauf die Behörde seine Unglaubwürdigkeit darüber hinaus stützte.

 

Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme aus eigenem auf Ermittlungen vor Ort hingewiesen hat, ändert nichts an dem Umstand, dass er schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu den Geschehnissen nach dem Tod seiner Stiefmutter getätigt hat und er daher keine persönliche Betroffenheit glaubhaft dartun konnte. Ermittlungen vor Ort würden daher lediglich eine Verfahrensverzögerung bewirken, weshalb die belangte Behörde aufgrund von Entscheidungsreife vollkommen zu Recht von deren Durchführung abgesehen hat. Auch der erkennende Senat sieht aufgrund des feststellbaren Sachverhaltes keine Veranlassung hiezu.

 

Sofern der Beschwerdeführer letztlich auf seine Ausführungen in der ersten Beschwerde verweist, so fällt Nachfolgendes ins Auge: Darin behauptet er, seine Stiefmutter wäre deshalb ebenfalls ein Ziel der Drohungen gewesen, da auch sie das Grundstück bewohnt und bewirtschaftet hätte (AS 133). Diese Aussage erweist sich jedoch als nicht im Einklang stehend mit seinen Angaben im Rahmen seiner letzten Einvernahme. Dort gab er nämlich an, dass die strittige Palmenplantage vom Wohnhaus weiter entlegen sei (AS 353). Differenziert betrachtet, gäbe es laut dem Beschwerdeführer zum einen also jene Palmenplantage und zum anderen das (zu Fuß sehr weit entfernte) Wohnhaus. Es ist daher ausgeschlossen, dass seine Stiefmutter, die mit ihm ja im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, gleichzeitig aber auch jenes strittige Grundstück bewohnt haben soll.

 

Abschließend bleibt festzuhalten, dass angesichts der nur wenige Wochen nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Straffälligkeit der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer von Seiten einer Schlepperorganisation instruiert wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um so vorübergehend seinen ansonsten illegalen Aufenthalt zu legalisieren, ohne jedoch jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.04.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass auch eine gegenteilige Beweiswürdigung in concreto die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen könnte, da dieser sein Vorbringen im Asylverfahren im Wesentlichen auf Besitzstreitigkeiten um eine Palmenplantage stützte, ohne jemals auch nur ansatzweise eine Verfolgung seiner Person aus einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Grund geltend gemacht zu haben.

 

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Sierra Leone im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. In Sierra Leone haben sich die politischen Verhältnisse zwischenzeitlich stabilisiert, der Friedensprozess ist abgeschlossen und werden seitens internationaler Organisationen und der nationalen Regierung zahlreiche Maßnahmen gesetzt, die zu einer weiteren Verbesserung der Sicherheitslage, aber auch der Menschenrechtslage und der sozialen Situation der Bevölkerung führen. Dass es sich bei Sierra Leone nach wie vor um eines der ärmsten Länder der Welt handelt, ist für sich betrachtet nicht ausreichend, um im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers von der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen.

 

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers eine Verrichtung einer seinen Fähigkeiten und seinem Bildungsgrad entsprechenden Tätigkeit - etwa die Ausführung von einfachen Hilfsarbeiten - ihm nicht nur zuzumuten ist, sondern von ihm auch vorausgesetzt werden kann. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Nichtsdestotrotz wird darauf hingewiesen, dass auch angesichts der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers (vgl. Ausführungen zu Spruchpunkt I.) nichts gegen seine Rückkehr in den gewohnten Familienverband spricht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer eigenen, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidenen Existenz möglich ist. Hiebei bleibt auch zu erwähnen, dass er bislang seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten konnte und eigenen Angaben zufolge als Landwirt gearbeitet hat. Hinweise darauf, dass er solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht wieder ausüben könnte, liegen nicht vor. Es ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß § 10 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

 

Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit etwa einem Jahr in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthaltes keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegenstünden, verwirklicht wurden. Der Beschwerdeführer lebt laut aktuellem Grundversorgungsauszug vom XXXX nach wie vor von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wurde und ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer ungerechtfertigten Asylantragsstellung zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Unbestritten ist überdies, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens in Sierra Leone, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz oder in einer Beschwerdeergänzung behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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