TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/21 2000/11/0202

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. Stefan Gloß u.a., Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 2000, Zl. RU6- St-R-0003/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von drei Monaten entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es liege gar kein Bescheid vor, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Er beantragt die Zurückweisung seiner Beschwerde, in eventu die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass der angefochtene Bescheid in Wahrheit kein Bescheid sei; es sei nicht eindeutig, von welcher Behörde die in Rede stehenden Erledigung herrühre.

Dieses Vorbringen ist deswegen unbegründet, weil es sich eindeutig um einen dem Landeshauptmann von Niederösterreich zuzurechnenden Bescheid handelt. Die auf einem Kopfpapier des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung verfasste Erledigung ist "Für den Landeshauptmann" gefertigt. Die "vorsichtshalber" aufgestellte Bestreitung der Zeichnungsbefugnis des namentlich genannten Bediensteten des Amtes der Landesregierung ist nicht weiter begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hegt angesichts dessen keine Bedenken dagegen, dass dieser Bedienstete (der den Titel "Magister" führt) zur Fertigung von Erledigungen mit Bescheidqualität "Für den Landeshauptmann" ermächtigt ist, auch wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf die besagte Bestreitung mit keinem Wort eingeht.

In der Sache erblickten die Behörden des Verwaltungsverfahrens nach der Begründung des angefochtene Bescheides darin das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG (wonach als solche zu gelten hat, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt hätten auffallen müssen), dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1999 in Pottenbrunn als Lenker eines Lkws mit Anhänger angetroffen worden sei, wobei - neben der Überladung des Anhängers - am Lkw insofern ein technischer Mangel festgestellt worden sei, als die Fallbolzenkupplung defekt gewesen sei, weil sie ein zu großes Spiel aufgewiesen habe. Dies habe in Verbindung mit der festgestellten Überladung des Anhängers zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt. Der Mangel sei in einem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten technischen Gutachten vom 9. März 2000 festgestellt und von Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Andere bei der Anhaltung am 14. Dezember 1999 festgestellte, zum Teil sogar als schwer qualifizierte, Mängel wurden im Berufungsverfahren nicht mehr verwertet.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem festgestellten Mangel um einen solchen handelt, der gemäß § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG als bestimmte Tatsache zu gelten habe und zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des betreffenden Lenkers berechtige. Dem ist zu entgegnen, dass das Gesetz für die in Rede stehende Annahme als Voraussetzungen nur aufstellt, dass durch die Verwendung des mit diesem Mangel behafteten Kraftfahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wird und dass der Mangel dem Lenker vor Antritt der Fahrt hätte auffallen müssen. Beides wurde vom Sachverständigen in Ansehung des am Lkw festgestellten Kupplungsschadens konstatiert. Der Beschwerdeführer vermag dem nichts entgegen zu halten, was die Schlüssigkeit dieser sachverständigen Äußerungen erschüttern könnte. Dass auch neuwertige Kraftfahrzeuge eine Schadhaftigkeit aufweisen können, die nicht erkennbar ist, ändert nichts daran, dass der in Rede stehende Defekt in Form eines zu großen Spieles der Kupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger erkennbar und jedenfalls geeignet war, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Eine Differenzierung danach, dass es sich um einen oder mehrere oder um schwerere oder weniger schwere Defekte handle, kann dem Gesetz hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG vorliegt, nicht entnommen werden. Die Zahl und Schwere der Mängel kann lediglich in der Folge im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG Bedeutung erlangen.

Was diese Wertung anlangt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen, seit dem 14. Dezember 1999 sei es zu keinen weiteren Beanstandungen gekommen und damit Wohlverhalten anzunehmen, der Lkw werde seither nicht mehr verwendet, der Schaden werde bereits behoben und der Anhänger sei bereits abgemeldet. All dies spiele keine entscheidende Rolle, weil das Entziehungsverfahren anhängig gewesen sei.

Dies entspricht im Ergebnis dem Gesetz. Für den Verwaltungsgerichtshof steht dabei im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer einen erheblich überladenen Lkw-Zug mit einer defekten Kupplung gelenkt hat. In Ansehung dessen sind die Wertungskriterien nach § 7 Abs. 5 FSG sowohl der Verwerflichkeit als auch der Gefährlichkeit der Verhältnisse erfüllt. Das behauptete Wohlverhalten nach der Tat am 14. Dezember 1999 fällt wegen des anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung (die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist nicht aktenkundig) nicht ins Gewicht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens gestellt hat, ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der den angefochtenen Bescheid an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hat, ohne Relevanz.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110202.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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