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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Rechtsanwaltes
Mag. R K, ..., gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 11. Juni 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. März 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße in Höhe von € 3.500.- und zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit als Bescheid zu wertendem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 11. Juni 2012 keine Folge gegeben.
1.1. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG
gestützte Beschwerde, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Begründend wird ausgeführt, das Strafausmaß von € 3.500.- sei erheblich und eine Beeinträchtigung. Ferner könne die hier angefochtene Verurteilung dem Beschwerdeführer in weiteren Verfahren angelastet werden. Ein effektiver Rechtsschutz sei nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich.
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.1. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, näher darzulegen, worin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil besteht. Insbesondere enthält die Beschwerde keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Zahlung der Geldbuße unzumutbar wäre. Insofern ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.
3. Da somit die gebotene Interessenabwägung durch den Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge gegeben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1359.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013