TE Vfgh Beschluss 2013/2/13 B1329/12

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Veröffentlicht am 13.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

              Der in der Beschwerdesache der CBA GmbH, ...,

vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F - D KG, ..., gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. September 2012, Z ..., (neuerlich) gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Gleichzeitig mit ihrer mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung, mit welchem der beschwerdeführenden Gesellschaft die Kriegsopferabgabe nach dem Vbg. Kriegsopferabgabegesetz für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von ca. € 5,5 Mio. zuzüglich Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG zuerkennen.

              2. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits zwingende öffentliche Interessen (Gefährdung der Einbringlichkeit) entgegen stünden und dass andererseits der von der antragstellenden Gesellschaft behauptete unverhältnismäßige Nachteil nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei.

              3. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2013 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesem Antrag führt sie nunmehr aus, dass sie die sofortige Entrichtung der gesamten Abgabenschuld in ihrer Existenz erheblich gefährden würde. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die gesamte Forderung mit einem Schlag uneinbringlich, weil der gesamte Betrieb mit all seinen Standorten in Österreich eingestellt werden müsste. Die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme zum ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung übersehen, dass die von ihr ins Treffen geführte negative Eigenmittelquote sich nur aus Rückstellungen für die Kriegsopferabgabe und die Vergnügungssteuer in Vorarlberg sowie für die Glücksspielabgabe ergebe, hinsichtlich der derzeit auch ein Verfahren anhängig sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe eine Amts- und Staatshaftungsklage gegen das Land Vorarlberg eingebracht, weil dessen Organe im gegenständlichen Verfahren rechtswidrig und schuldhaft landesrechtliche Bestimmungen, die gegen die GRC verstießen, angewendet hätten. Diese klagsweise eingebrachte Forderung werde aufrechnungsweise geltend gemacht und übersteige jene Forderung, für die der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werde, sodass schon aus diesem Grunde keine Gefährdung der öffentlichen Interessen gegeben sei; es sei allerdings die Einbringlichkeit der Forderung gegen das Land Vorarlberg sowie einer allfälligen Rückzahlung des bereits entrichteten Abgabenbetrages mangels Budgetansatz in den Voranschlägen der Stadtgemeinde Bregenz sehr fraglich.

              4. Gemäß §85 Abs2 zweiter Satz VfGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde oder eines sonst Beteiligten neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Dem nunmehrigen Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft ist allerdings keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu entnehmen. Die von der antragstellenden Gesellschaft angeführten Umstände sind im Wesentlichen jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Es liegen somit die Voraussetzungen nicht vor, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl. VfGH 16.12.2004, B1192/04; 19.9.2005, B570/05; 14.9.2009, B654/09, VfGH 12.3.2012, B1357/11).

              Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1329.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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