TE Vfgh Beschluss 2013/2/21 G124/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

16 MEDIENRECHT
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ORF-G §4f Abs2 Z25

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des ORF-G betreffend das Verbot der Kommunikation mit sozialen Netzwerken unzulässig mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. Vorbringen

              1. In seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die Wortfolge "sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" in §4f Abs2 Z25 ORF-G aufzuheben.

              2. Die Bestimmung des §4f ORF-G lautet in ihren maßgeblichen Teilen (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Bereitstellung weiterer Online-Angebote

              §4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach

Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach §4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des §6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§6 bis 6b) durchzuführen.

              (2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

              1. [ - 24. ...]

              25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und

sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen

Online-Überblicksberichterstattung;

              26. [- 28. ...]"

              3. Zu seiner Antragslegitimation erläutert der Antragsteller zunächst, dass er ein die Rundfunkgebühr entrichtender Rundfunkteilnehmer iSd §36 Abs1 litb ORF-G und Medienunternehmer sei, der "sowohl beruflich, als auch privat laufend über soziale Netzwerke, insbesondere auch die Social-Media-Plattform Facebook" kommuniziere.

              Die Kommunikationsbehörde Austria, der Bundeskommunikationssenat und der Verwaltungsgerichtshof würden die angefochtene Wortfolge so auslegen, dass es dem ORF verboten sei, laufend in einem bereits bestehenden sozialen Netzwerk digital und interaktiv zu kommunizieren, soweit es (in Bezug auf die Verlinkung) über die tagesaktuelle Online-Überblicksberichterstattung hinausgehe. Nach Ansicht der Kommunikationsbehörden solle die Gegenausnahme nur für die im ersten Halbsatz genannten Verlinkungen gelten. Die Gegenausnahme sei in jedem Fall so eng, dass sie zu einem absoluten Kommunikationsverbot des ORF in sozialen Netzwerken führe.

              Die angefochtene Gesetzesbestimmung verhindere eine Form der Kommunikation zwischen dem Antragsteller einerseits sowie dem ORF und anderen Nutzern andererseits. Der Antragsteller sei durch das Verbot unmittelbar betroffen, schränke es doch seine Möglichkeiten, Meinungen gegenüber dem ORF in der Kommunikationsform "soziale Netzwerke" kundzutun und zu empfangen. Dem Antragsteller stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die Wirkungen dieses verfassungswidrigen Verbotes einer Kommunikationsform zur Wehr zu setzen.

              4. In der Sache sieht der Antragsteller in der angefochtenen Wortfolge einen Verstoß gegen die Meinungsäußerungsfreiheit.

              5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Zurückweisung des Antrags beantragt:

              "[...] §4f Abs2 Z25 ORF-G ist mit BGBl. I Nr. 50/2010 in Kraft getreten und seither (anders als andere Teile dieser Bestimmung) auch nicht novelliert worden, sodass auch ohne ausdrückliche Nennung im verfahrensgegenständlichen Antrag - davon auszugehen ist, dass §4f Abs2 Z25 ORF-G auch in dieser Fassung angefochten wird.

              [...]

              Schon bei Betrachtung des Wortlautes der

angefochtenen Bestimmung ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller Adressat dieses Verbotes sein kann, da sich dieses nur an den ORF richtet. Dass es dieses Verbot auch Dritten, wie etwa dem Antragsteller verunmöglicht, mit dem ORF 'in der Kommunikationsform 'soziale Netze'' zu kommunizieren, liegt auf der Hand. Dabei handelt es aber lediglich um eine Reflexwirkung des in Rede stehenden Verbots (vgl. zur Reflexwirkung in einem ähnlich gelagerten Fall nach dem ORF-G VfSlg. 19.389/2011), sodass nicht von der Möglichkeit einer unmittelbaren Verletzung in den Rechten des Antragstellers gesprochen werden kann. Das Phänomen, dass Dritte von einem nicht unmittelbar an sie gerichteten Verbot etwa wirtschaftlich 'betroffen' seien können, weil den unmittelbaren Normadressaten Tätigkeiten etc., generell und daher auch mit den Dritten untersagt werden, hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als Reflexwirkung bezeichnet, sodass die Verbotsnorm nicht in die Rechtssphäre des Antragsstellers eingreift (vgl. zB VfSlg. 18.298/2007)."

              Für den Fall der Zulässigkeit des Antrags tritt die Bundesregierung dem Antragsvorbringen in der Sache entgegen.

              "[...] Sollte abweichend von dieser Auffassung von einem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes ausgegangen werden, ist das in Rede stehende Verbot ist iSd Art10 Abs2 EMRK aber jedenfalls notwendig zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich zum Schutz der 'Rechte anderer' (vgl. zB VfSlg. 16.911/2003 zu Beschränkungen des ORF bei Fernsehwerbung für periodische Druckwerke). So wurden vom Verfassungsgerichtshof auch in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete gesetzliche Einschränkungen des 'Online-Auftritts' des ORF nicht beanstandet (VfGH 28.11.2011, B1232/11). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof die Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet, das etwa Beschränkungen des 'dominierenden' Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte des Art10 MRK rechtfertigt (VfSlg. 16.911/2003). Gerade die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2011, B1232/11, angestellten Überlegungen zur verfassungsrechtlich zulässigen Regelung des wettbewerbsintensiven Bereichs der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern und dem dem Gesetzgeber dabei zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, lassen sich aus Sicht der Bundesregierung auf die vorliegenden Fallkonstellation übertragen. Wenn entgegen der Sichtweise der Bundesregierung ein vom Antragsteller vorgebrachtes Recht mit dem ORF in einer bestimmten Weise kommunizieren zu können, vom Schutzbereich der Kommunikationsfreiheit umfasst sein sollte, dann ließe sich ein derartiger Eingriff gerade auch vor dem Hintergrund des zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011 rechtfertigen. Wie vom Antragsteller zutreffend ausgeführt, hat sich auch der VwGH in seinem §4f Abs2 Z25 ORF-G betreffenden Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, ZI. 2012/03/0070, auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011 gestützt. Er hielt dazu fest, dass sich die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen betreffend den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jener der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern auch auf das Verbot des §4f Abs2 Z25 ORF-G übertragen lassen.

              Nach der bei Wikipedia (abrufbar unter http://de.wikipedia.org/wiki/Facebook) vorzufindenden Beschreibung dient Facebook folgender Funktion: 'Jeder Benutzer verfügt über eine Profilseite, auf der er sich vorstellen und Fotos oder Videos hochladen kann. Auf der Pinnwand des Profils können Besucher öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Notizen/Blogs veröffentlichen. Alternativ zu öffentlichen Nachrichten können sich Benutzer persönliche Nachrichten schicken oder chatten. Freunde können zu Gruppen und Events eingeladen werden. Facebook verfügt zudem über einen Marktplatz, auf dem Benutzer Kleinanzeigen aufgeben und einsehen können.' All die hier umschriebenen Handlungen, die eine Kommunikation mit dem ORF zum Inhalt haben, können vom Antragsteller in verschiedenen anderen Formen gesetzt werden. So ist dem Antragsteller zweifelsfrei möglich, mit dem ORF in jeder anderen Form zu kommunizieren bzw. mit anderen Personen im Wege sozialer Netzwerke über den ORF zu chatten oder dort selbst jedwede Meinung kund zu tun.

              §4f Abs2 Z23 ORF-G verbietet dem ORF die Bereitstellung von Foren, Chats und sonstigen Angeboten zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer. Im Lichte der Kommunikationsfreiheit ist diese vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unproblematisch beurteilte Regelung jedenfalls intensiver, als die Verfahrensgegenständliche, sodass auch diese vom Verfassungsgerichtshof angestellte Wertung den Schluss nahelegt, dass im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte vorliegt."

              II. Erwägungen

              1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

              2. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtslage der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist (vgl. zB VfSlg. 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998, 17.399/2004, 19.379/2011).

              3. Mit seinem Vorbringen vermag der Antragsteller

nicht darzutun, dass seine Rechtsposition durch die angefochtene Wortfolge in §4f Abs2 Z25 ORF-G unmittelbar betroffen ist: Adressat dieser Bestimmung ist lediglich der ORF, welchem die Bereitstellung der darin genannten Online-Angebote untersagt ist.

              Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass sich daraus für den Antragsteller Auswirkungen im Hinblick auf die Möglichkeit, mit dem ORF über das soziale Netzwerk "Facebook" zu kommunizieren, ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um potentielle (Reflex-)Wirkungen, die nichts daran ändern können, dass die angefochtene Regelung die Rechtsposition des Antragstellers nicht unmittelbar gestaltet, sodass ein Eingriff in seine Rechtssphäre ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 15.184/1998, 16.186/2001, 17.399/2004, 17.443/2005, 17.558/2005).

              4. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund

mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.

              5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne

weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G124.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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