TE AsylGH Erkenntnis 2013/04/30 A7 425171-1/2012

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Spruch

A7 425.171-1/2012/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,

 

XXXX geb., StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, Zl. 11 07.300-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I des Bescheides gemäß

 

§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Somalia und am 16.7.2011 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist zu sein, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 16.7.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 18.8.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre dem sehr kleinen Stamm der XXXX an und sei deswegen unterdrückt und oft geschlagen worden, was jedoch nicht mit seiner Flucht zu tun habe, weil er wegen seiner Abstammung Somalia nicht verlassen hätte. Wäre er aber Angehöriger eines großen Stammes gewesen, hätte er für sein Problem eine andere Lösung gefunden und er hätte nicht ausreisen müssen. Islamisten hätten nämlich vor seinem Geschäft in Mogadischu eine Handgranate geworfen, wodurch drei Regierungssoldaten getötet worden seien. Er sei daraufhin auch in Verdacht geraten und verhaftet worden. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien Islamisten zu seinem jüngeren Bruder gekommen und dieser sei aufgefordert worden, sich den Islamisten anzuschließen und gegen die Regierung zu kämpfen. Sein Bruder sei dann freiwillig mitgegangen. Als der Asylwerber sich wieder mit seinem Bruder im Beisein eines Islamisten getroffen habe, habe er zu seinem Bruder gesagt, dass er die Islamisten verlassen solle. Als sein Bruder dann die Islamisten verlassen habe, seien sie von den Islamisten bedroht worden. Schließlich sei auf den Asylwerber und seinen Bruder geschossen worden, was in weiterer Folge den Asylwerber zur Flucht veranlasste.

 

Eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, dass er im Hinblick auf sein releviertes Problem als Angehöriger eines großen Stammes nicht hätte ausreisen müssen, und zu seiner Einstellung hinsichtlich der Islamisten wurde jedoch nicht vorgenommen.

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.2.2012, Zahl: 11 07.300-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab

 

(Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß

 

§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 1.2.2013 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Asylwerber somalischer Staatsangehöriger sei und den XXXX angehöre und vermeinte, dass das Vorbringens des Asylwerbers unglaubwürdig sei. Feststellungen zur Lage der XXXX und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Asylwerbers unterblieben im Bescheid des Bundesasylamtes.

 

Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

 

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

Da das Bundesasylamt die somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX feststellte, hätte es vor dem Hintergrund seines Vorbringens, dass er im Hinblick auf sein releviertes Problem als Angehöriger eines großen Stammes nicht hätte ausreisen müssen, Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage dieses Stammes unter besonderer Berücksichtigung seines Vorbringens, das durch eine diesbezügliche eingehende Befragung zu ergänzen ist, und einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Einstellung hinsichtlich der Islamisten bedurft. Es kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung und Befragung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

 

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

 

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

 

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

 

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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