TE Vfgh Beschluss 2013/2/22 U2080/12

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

GebührenanspruchsG 1975
ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z1 litc

Leitsatz

Zuspruch von Kosten an den Einschreiter als Dolmetscher für Übersetzungen infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung von Gebühren für Dolmetscher; verzeichnete Gebühren vom Verfahrenshelfer bestätigt

Spruch

              Dem Einschreiter werden Kosten in der Höhe von

€ 235,- zugesprochen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Beschluss vom 13. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer zu U2080/12 gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bewilligt. Dabei wurde u.a. die Begünstigung gemäß §64 Abs1 Z1 litc ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gebühren für Dolmetscher) im vollen Umfang gewährt.

              2. Der Einschreiter begehrt mit am 2. Jänner 2013

beim Verfassungsgerichtshof eingelangter Gebührennote als Dolmetscher die vorläufige Berichtigung von Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt € 235,- für die Übersetzung von Schriftstücken zur Vorlage mit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und für die Übersetzung der Informationsaufnahme in der Konferenz des bestellten Verfahrenshilfeanwaltes mit dem Beschwerdeführer zu U2080/12 aus Amtsgeldern. Die verzeichneten Gebühren wurden vom bestellten Verfahrenshelfer bestätigt.

              3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

              4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2080.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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