TE UVS Burgenland 2012/12/17 002/06/12134

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Veröffentlicht am 17.12.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn R.S., geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Frau Rechtsanwältin ***, vom 03.12.2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.11.2012, Zl. 300-3214-2012, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Text

In angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

?Sie haben am 16.4.2012 gegen 22.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf Höhe des Radweges bei der Fa. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen.?

 

Wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte, dass er das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Zusammengefasst rechtfertigt er sich damit, dass er von den Sicherheitsorganen auf der Rückbank des Kraftfahrzeuges schlafend aufgefunden worden sei. Zum Abstellort sei auch nicht er gefahren, sondern eine namentlich genannte andere Person. Dass er den Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt habe, ändere daran nichts.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

§ 5 StVO:

?(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) [...].?

 

§ 99 StVO:

?(1) [...].

(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.

(6) [...].?

 

Laut Anzeige war der Beschuldigte verdächtig, dass er am 16.04.2012 um 22.30 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Sein PKW wurde etwa zu dieser Zeit auf einem Radweg abgestellt vorgefunden, das Licht war eingeschaltet, der Motor lief nicht. Der Berufungswerber befand sich schlafend am Rücksitz, eine weitere Person schlafend am Beifahrersitz. Die Polizisten weckten den Berufungswerber, er gab an, das Fahrzeug zum Abstellort gelenkt zu haben. Der Berufungswerber erschien den Polizisten örtlich desorientiert, weil er immer wieder angab in Graz zu sein. Den Fahrzeugschlüssel verwahrte er in einer Jackentasche. Ein mit ihm durchgeführter Alkomattest ergab um 23.04 bzw. 23.05 Uhr das verwertbare Messergebnis von 0,84 mg/l.

 

Diese Angaben wurden von den einschreitenden Polizisten bei ihrer Zeugeneinvernahme in der ersten Instanz bestätigt. Sonst haben sie noch angegeben, dass es sich um einen Fahrzeugschlüssel in Scheckkartenformat handelte. Laut Aussage des Meldungslegers, müsse dieser zum Starten des Motors nicht in das Zündschloss gesteckt werden, es genüge, wenn er sich in der Nähe befinde.

 

Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht verwirklicht:

 

Es wurde ihm im angefochtenen Straferkenntnis nicht - wie angezeigt - das Lenken des Fahrzeuges bis zum Tatort, sondern dessen Inbetriebnahme am Tatort vorgeworfen. Dabei handelt es sich um zwei voneinander getrennte Tatbestände.

 

Die Inbetriebnahme ist eine dem Lenken vorausgehende Handlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt (unabhängig von der Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken) eine Inbetriebnahme immer schon dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird. In diesem Moment kann von einem Versuch des Inbetriebnehmens keine Rede mehr sein, von dem noch aus freien Stücken zurückgetreten werden kann (was straflos wäre). Dies kann nur in Ansehung von Handlungen zum Tragen kommen, die dem Starten des Motors vorausgehen, wie dem Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis zum Anstecken des Schlüssels.

 

Nach dem geschilderten Sachverhalt, hat der Berufungswerber keine aktive Handlung gesetzt, die sich dazu eignete, den Motor in Gang zu setzen. Dass er den Fahrzeugschlüssel bei sich hatte, der es - den Angaben des Meldungslegers zufolge - ermöglicht hätte den Motor zu starten, auch ohne dass der Schlüssel angesteckt wird, stellt noch keine Inbetriebnahme oder auch nur den Versuch einer solchen dar, zumal der Berufungswerber auf der Rückbank des Fahrzeuges Platz genommen hatte. Dann hat er geschlafen und aktenkundig sonst nichts unternommen, was als Inbetriebnahme (oder zumindest als Versuch einer solchen) zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort zu werten wäre.

 

Deswegen war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
Inbetriebnahme, in Betrieb nehmen, Kraftfahrzeug, Fahrzeugschlüssel
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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