D20 407955-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 23.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. 07 11.159-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 30.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge einer Identitätsfeststellung am Flughafen Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 30.11.2007 brachte er vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus einem Dorf in Dagestan, im Grenzgebiet zu Tschetschenien zu stammen. Er habe sein Heimatland verlassen, da er verdächtigt worden sei, Untergrundkämpfer unterstützt zu haben. Sein Haus sei durchsucht worden und er habe sich seit Oktober 2007 bis zur Ausreise versteckt gehalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.12.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab im Zuge dieser Befragung zusammengefasst an, er sei von Kadyrov-Leuten und von tschetschenischen Militärs in Dagestan verfolgt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen Bekannten, welchen die Sicherheitskräfte für einen Terroristen gehalten hätten und welcher Anfang September 2007 manchmal beim Beschwerdeführer übernachtet habe, bei sich zu Hause versteckt zu haben. Es sei einmal auch sein Haus durchsucht worden. Weitere Beweismittel habe der Beschwerdeführer nicht.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2009 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Er sei in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen
Mit weiterem Schriftsatz vom 02.09.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde zur Konkretisierung der Fluchtgründe nachgereicht.
Mit Schreiben vom 04.04.2013 brachte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof unter anderem zur Kenntnis, dass er der Vater des minderjährigen XXXX, sei und seinem Sohn am 20.03.2013 Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche nun, ihm die gleiche Rechtsstellung wie seinem Sohn zu gewähren.
Seitens des Asylgerichtshofes wurden die Geburtsurkunde des Sohnes und der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Sohn beigeschafft.
Mit Schreiben vom 10.04.2013 wurden der Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.05.2013 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Dagestan, geladen.
Diese Verhandlung fand am 02.05.2013 vor dem Asylgerichtshof unter Beisein des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes XXXX statt. Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 12.04.2013 bekannt gegeben, dass aus dienstlichen und personellen Gründen kein Vertreter entsandt werde, und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nunmehr Asyl im Wege des Familienverfahrens abgeleitet von seinem Sohn zu begehren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan. Der Beschwerdeführer reiste am 30.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Zuge einer Identitätsfeststellung am Flughafen Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Asylberechtigten XXXX, sowie der Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX, und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 20.03.2013, Zl. 13 03.541-BAS, wurde dem minderjährigen Sohn XXXX des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgeleitet von der Mutter, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer führt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ein Familienleben in Österreich.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; die Identität des Beschwerdeführers ist auch durch den im Verfahren vorgelegten russischen Auslandsreisepass dargetan.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers und des bestehenden Familienlebens in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Eingabe vom 04.04.2013 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.05.2013, der vorgelegten, mit den Angaben übereinstimmenden Geburtsurkunde des Sohnes vom 15.03.2013 und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 30.11.2007 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist unter anderem § 34 Abs. 6 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben bereits ausgeführt wurde - seinen Antrag im Beschwerdeverfahren sowohl mit Schriftsatz vom 04.04.2013 als auch im Rahmen der Verhandlung am 02.05.2013 dahingehend abgeändert, dass er nunmehr Asyl aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem im Bundesgebiet geborenen Sohn, welcher bereits anerkannter Flüchtling ist, beantragt.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seinen am XXXX geborenen minderjährigen Sohn XXXX ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 20.03.2013, Zl. 13 03.541-BAS, wurde dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgeleitet von der Mutter, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Verfahren auch keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 iVm. 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang war festzuhalten, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.