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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der im eigenen Namen erhobenen Beschwerde eines Stadtrates gegen die Abweisung des Antrags von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksbefragung über die Einführung weiterer Kurzparkzonengebiete in Wien mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag gemäß §3 Abs2 lita Wiener Volksbefragungsgesetz vom 26. Juni 2012 begehrten Gemeindemitglieder durch die Vertreter des Antrages die Durchführung einer Volksbefragung mit der Fragestellung "Sollen in Wien weitere Kurzparkzonengebiete (bezirksweise oder in Bezirksteilen) eingeführt werden?". Dieser Antrag wurde mit - an Stadtrat Mag. M. J. als 1. Vertreter des Antrages gerichtetem - Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 62 vom 3. September 2012 wegen Unzulässigkeit der beantragten Fragestellung gemäß §112a Abs1 und 2 Wiener Stadtverfassung abgewiesen.
Die von Stadtrat Mag. M. J. gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit - an Stadtrat Mag. M. J. als
1. Vertreter des Antrages adressiertem - Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 2012 abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Stadtrates Mag. M. J., in der der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Die Beschwerde ist unzulässig:
3.1. Der Beschwerde liegt ein Antrag von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß §112a Abs3 Wiener Stadtverfassung zugrunde. Die Durchführung einer Volksbefragung über Verlangen von Gemeindemitgliedern ist gemäß §3 Abs1 Wiener Volksbefragungsgesetz beim Magistrat zu beantragen; der Antrag muss von 5 vH der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitglieder unterzeichnet sein. Gemäß §3 Abs2 litc leg.cit. hat der Antrag u.a. die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Vertretern des Antrages sowie ihre Unterschriften zu enthalten. Die Vertreter des Antrages üben ihre Funktionen gemäß §3 Abs4 leg.cit. in der sich aus ihrer Benennung ergebenden Reihenfolge aus; übt auch der letzte Vertreter - aus welchen Gründen immer - seine Funktion nicht mehr aus, so hat der Magistrat das Verfahren einzustellen.
3.2. Die vorliegende Beschwerde wurde von Stadtrat Mag. M. J. als "Beschwerdeführer" eingebracht. Auch den Ausführungen in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Einschreiter den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien in seiner Funktion als 1. Vertreter des Antrages vom 26. Juni 2012 auf Durchführung einer Volksbefragung - somit als Vertreter der Gesamtheit der Unterstützer dieses Antrages - bekämpft. Vielmehr wird in dem Schriftsatz ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer" genommen ("Der Beschwerdeführer erachtet sich [...] in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer Volksbefragung [...] verletzt" - S 2). Die Beschwerde schließt mit den Worten "Stadtrat Mag. M[.] J[.]".
3.3. Legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art144 B-VG Beschwerde zu führen, ist nur, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (VfSlg. 3669/1959; ferner etwa VfSlg. 13.163/1992, 14.954/1997, 16.013/2000 uam.).
3.4. Der hier bekämpfte Bescheid richtet sich ausdrücklich an "Stadtrat Mag. M[.] J[.] als 1. Vertreter der Antrages"; er kann daher von ihm nur als 1. Vertreter des Antrages bekämpft werden (vgl. VfGH 3.12.2012, B1223/12). Der Beschwerdeführer selbst ist somit - selbst wenn mit dem bekämpften Bescheid über eine von "Stadtrat Mag. M[.] J[.]" als Einzelperson eingebrachte Berufung entschieden worden sein sollte - nicht Adressat des bekämpften Bescheides, weshalb er durch diesen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. VfSlg. 17.249/2004, 18.980/2010; vgl. auch VfSlg. 10.768/1986, 13.163/1992, 19.289/2011 sowie VfGH 3.12.2012, B1223/12).
4. Die Beschwerde ist daher schon mangels
Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde im eigenen Namen gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, Kurzparkzone, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B122.2013Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013