Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/10/0141Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden der E W in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in 2380 Perchtoldsdorf, Marktplatz 17, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg jeweils vom 24. August 2011, Zl. 20401-40017/57/12-2011 (hg. Zl. 2011/10/0140) und Zl. 20401-40017/58/12-2011 (hg. Zl. 2011/10/0141), betreffend Rodungsbewilligungen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Saalfelden, 5760 Saalfelden, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden jeweils vom 30. Mai 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 14. März 2011 gemäß §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) die dauernde Rodungsbewilligung auf dem Grundstück Nr. 807/5, KG F, im Ausmaß von 1.534 m2 zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines "Bike-Technical-Parks" nach Maßgabe des eingereichten Projekts und unter Vorschreibung näher genannter Auflagen sowie auf den Grundstücken Nr. 1/1, 6/1, 7, KG S, Nr. 7/1, 8/1, 32/2 und 807/5, KG F, und Nr. 1122 und 1141/1, KG L, im Ausmaß von 4.394 m2 zum Zweck der Errichtung und des Betriebes einer "MTB-Cross-Country-Strecke" nach Maßgabe des eingereichten Projekts und unter Vorschreibung näher genannter Auflagen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen jeweils Berufung.
Mit den angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Salzburg vom 24. August 2011 wurden diese Berufungen (jeweils mit Spruchpunkt 1.) als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leite ihre Parteistellung aus Holz- und Streubezugsrechten an den Grundstücken Nr. 807/5, KG F, und Nr. 1141/1, KG L, ab. Sie behaupte, durch die Verwirklichung des Rodungsvorhabens in der Ausübung ihrer Holz- Streubezugsrechte beeinträchtigt zu sein bzw. dass die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich sei.
Der im Berufungsverfahren beigezogene agrartechnische Amtssachverständige habe dazu in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 25. Juli 2011 ausgeführt, dass das Ausmaß des Streubezuges nicht ziffernmäßig festgelegt worden sei, sondern sich die Streumenge aus der Beschaffenheit der vorgezeigten Bäume ergebe. Für das Dezennium 2006 bis 2015 ergebe sich ein Anspruch von 1,30 fm Zeugholz und 11,10 fm Zaunholz. Da der urkundliche Einforstungswald ein Ausmaß von rund 191 ha habe, das Ausmaß der Rodungsfläche im belasteten Wald lediglich 0,19 ha (das sei rund 0,1 % der belasteten Fläche) betrage und der Zehnjahreshiebsatz 5.770 fm betrage, wovon 4.001 fm oder 69,34 % den Waldeigentümern als "freier Einschlag" dienten und 1.769 fm oder 30,66 % als Einforstungsholz abzugeben seien, bestehe für die Deckung der Holz- und Streubezugsrechte der Beschwerdeführerin keine Gefahr. Die Belastung des Einforstungswaldes mit Holzbezugsrechten liege derzeit bei 30,66 %. Bei einem Nachhaltigkeitshiebsatz von 5.770 fm im Dezennium seien 1,30 fm Zeugholz und 11,10 fm Zaunholz jederzeit zu bedecken. Es erfolge daher durch die geplante Rodung keine Einschränkung der Berechtigten hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte. Der Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - sei das Gutachten des Amtssachverständigen nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Es sei bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme eingetroffen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, dem agrartechnischen Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Davon sei nicht Gebrauch gemacht worden. Es lägen daher für die Behörde keine Gründe vor, an der Schlüssigkeit und Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen zu zweifeln. Davon ausgehend sei keine Beeinträchtigung der Holz- und Streubezugsrechte der Beschwerdeführerin gegeben, sodass der behaupteten Beeinträchtigung dieser Rechte bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse dürfe nicht angenommen werden, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Mitspracherechtes nicht berechtigt sei geltend zu machen, die Behörde habe das öffentliche Interesse an der Rodung bzw. dessen Ausmaß falsch beurteilt. Weiters könne das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen fehlenden Parkplatz, fehlende Toiletten und eine fehlerhafte Anbindung eines Wanderweges nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um eine Folge der Rodung handle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die betreffende Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Die belangte Behörde ist zunächst der Auffassung, die Beschwerden seien unzulässig. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass in den gegenständlichen Beschwerden als belangte Behörde das "Land Salzburg" genannt sei und als jeweils angefochtener Bescheid ein Bescheid des "Landes Salzburg" angegeben werde. Die Beschwerdeführerin habe als belangte Behörde durchgehend das "Land Salzburg" angeführt. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um die Landeshauptfrau von Salzburg als belangte Behörde handeln solle, sei nicht ersichtlich. Weiters würden die Beschwerden nicht darlegen, in welchem subjektiven Recht sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachte. Die Beschwerden seien daher zurückzuweisen.
Dem ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; vielmehr ist dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Slg. 12.088/A, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0013).
Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin als belangte Behörde das "Land Salzburg" angeführt und in der jeweiligen Beschwerde als angefochtener Bescheid - wie die belangte Behörde selbst ausführt - der "Bescheid des Landes Salzburg vom 24.8. 2011, Zahl 20401-40017/57/12-2011" bzw. "Zahl 20401-40017/58/12-2011", genannt. Mit den Beschwerden wurden die Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg jeweils vom 24. August 2011, Zl. 20401-40017/57/12-2011 und Zl. 20401- 40017/58/12-2011, vorgelegt.
Bei dieser Sachlage kann aber bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich des der jeweiligen Beschwerde angeschlossenen Bescheides kein Zweifel daran bestehen, dass als belangte Behörde die Landeshauptfrau von Salzburg in Anspruch genommen wurde und die Nennung des "Landes Salzburg" an deren Stelle ein Vergreifen im Ausdruck darstellt.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich den Beschwerden auch entnehmen, in welchem subjektiven Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet.
Über die - somit zulässigen und aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) …
…
Rodungsverfahren
§ 19. (1) …
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1.
…
2.
der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. … "
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sich durch die Bewilligung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Rodung nachteilige Auswirkungen auf ihr Recht des Holz- und Streubezuges ergeben würden. Die belangte Behörde stütze sich auf das eingeholte Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen, wonach das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche nur rund 0,1 % der belasteten Fläche und der Zehnjahreshiebsatz 5.770 fm betrage, wovon 4.001 fm dem Waldeigentümer als "freier Einschlag" dienten und 1.769 fm als Einforstungsholz abzugeben seien, sodass für die Deckung des Holz- und Streubezugsrechtes der Beschwerdeführerin keine Gefahr bestehe. Die "alleinige Beschränkung des angefochtenen Bescheides auf diese Größenrelationen" belaste ihn mit Rechtswidrigkeit, zumal die belangte Behörde in keiner Weise auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht nehme. Das belastete Grundstück liege in gebirgigem Gelände, die Holzbringung hänge damit von den örtlichen Verhältnissen ab, die die Nutzungsmöglichkeiten "nur sehr eingeschränkt ausüben" ließen. Die bloße Relation der Rodungsfläche zur Gesamtfläche könne unter diesen Umständen kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin sein.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Z. 2 ForstG ist der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Rodungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Einforstungsberechtigte zu den dinglich Berechtigten im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 2 ForstG, denen im Rodungsverfahren Parteistellung zukommt.
Die Parteistellung im Rodungsverfahren ermöglicht es dem an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten, aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen. Die Forstbehörde hat festzustellen, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der dinglich Berechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Rechte zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0061, mwH).
Die belangte Behörde geht davon aus, dass mit den beantragten Rodungen keine Beeinträchtigungen der Holz- und Streubezugsrechte der Beschwerdeführerin verbunden sind.
Zu dieser Frage wurde bereits im Zuge der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Verhandlungen vom beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen auf die Stellungnahme der Vertreter der Agrarbehörde hingewiesen, wonach den Projektunterlagen zufolge lediglich Einzelstammentnahmen in geringem Ausmaß vorgesehen seien und diese daher im Vergleich zur Fläche des gesamten belasteten Waldes im Hinblick auf bestehende Holz- und Streubezugsrechte keine Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber zwar vorgebracht, dass Beeinträchtigungen und Schmälerungen der dinglichen Rechte "zu befürchten" seien; eine nähere Konkretisierung dieser behaupteten Beeinträchtigungen erfolgte jedoch nicht. In der jeweiligen Berufung der Beschwerdeführerin wurde - was die Frage der Beeinträchtigung des Rechtes auf Holz- und Streubezug anbelangt - ebenfalls ohne Konkretisierung ausgeführt, durch die dauernde Rodungsbewilligung werde "die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich".
Der im Berufungsverfahren beigezogene agrartechnische Amtssachverständige ist im Gutachten vom 25. Juli 2011 davon ausgegangen, dass sich für die Beschwerdeführerin für das Dezennium 2006 bis 2015 ein Anspruch von 1,30 fm Zeugholz und 11,10 fm Zaunholz ergebe; das Ausmaß des Streubezuges sei nicht ziffernmäßig festgelegt worden, sondern ergebe sich aus der Art und Beschaffenheit der vorgezeigten Bäume. Da der gesamte belastete Wald ein Ausmaß von rund 191 ha habe, das Ausmaß der Rodungsfläche im belasteten Wald lediglich 0,19 ha betrage und weiters der Zehnjahreshiebsatz 5.770 fm betrage, wovon 4.001 fm oder 69,34 % den Waldeigentümern als "freier Einschlag" dienten und 1.769 fm oder 30,66 % als Einforstungsholz abzugeben seien, erfolge durch die geplante Rodung keine Einschränkung der Berechtigten hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte. Durch festgelegte Pflege- und Nutzungsmaßnahmen sowie die Festlegung eines Nachhaltigkeitshiebsatzes erfolge eine Sicherung der Holz- und Streubezugsrechte. Die Vorzeige erfolge nach Anmeldung des Bedarfes bei der sogenannten Holzforstung. Auf Grund der Anmeldung und der benötigten Holzmengen und Sortimente würden die Nutzungsorte festgelegt. Dadurch könne ein Berechtigter einmal in den Genuss einer besseren Bringungslage kommen, ein anderes Mal könne die Nutzung in schwierigerem Gelände erforderlich sein. Über einen längeren Zeitraum gesehen würde sich jedoch eine ausgewogene Bringungslage ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist diesen - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Ausführungen des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Soweit daher nunmehr vorgebracht wird, das belastete Grundstück liege in gebirgigem Gelände, die Holzbringung hänge damit von den örtlichen Verhältnissen ab, die die Nutzungsmöglichkeiten "nur sehr eingeschränkt ausüben" ließen und die bloße Relation der Rodungsfläche zur Gesamtfläche könne unter diesen Umständen kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin sein, so unterliegt dieses Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Im Übrigen wird aber auch mit diesem Vorbringen eine Beeinträchtigung der Holz- und Streubezugsrechte der Beschwerdeführerin in Ansehung einer durch die Rodung veränderten Bringungslage nicht konkret aufgezeigt.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - gestützt auf das genannte Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen - davon ausgegangen ist, dass mit den beantragten Rodungen keine Beeinträchtigung der Holz- und Streubezugsrechte der Beschwerdeführerin verbunden ist, und dieser daher bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sie berechtigt, das öffentliche Interesse der mitbeteiligten Partei an der Rodung in Frage zu stellen. Ein im Fremdenverkehr begründetes öffentliches Interesse an einer Rodung liege nur dann vor, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch die Rodung eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Ein derartiges Interesse an der Rodung liege nicht vor, zumal durch die geplante Anlage - da in der Region bereits 720 km "Mountain-Bike-Strecken" vorhanden wären - nur eine Aufwertung der Region erzielt werden könne, was zu wenig sei, um ein öffentliches Interesse annehmen zu können.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten ist im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl. dazu etwa die bei Jäger, Forstrecht3, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 19 Abs. 4 ForstG, insbesondere E 19).
Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihres Mitsprachrechtes aber nicht berechtigt, geltend zu machen, die Behörde habe das öffentliche Interesse an der Rodung bzw. dessen Ausmaß falsch beurteilt, da sie in ihren Holz- und Streubezugsrechten durch die Rodung nicht beeinträchtigt wird.
2.3. Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, die belangte Behörde nehme nicht darauf Bedacht, dass die gerodete Fläche zum Zweck der Errichtung und des Betriebes eines "Bike-Technical-Parks" genutzt werden solle. Dies bedeute, dass "aus einer ruhigen und jederzeit hinderungsfrei durchschreitbaren Waldfläche eine jederzeit benützbare und häufig auch tatsächlich … benützte Sportbahn" werde. Damit werde der bisherige Charakter des gesamten Waldes gravierend verändert. Nicht beachtet worden sei auch das Vorbringen in der Berufung, wonach das Projekt keinen Parkplatz und keine Toiletten vorsehe und mit einer Verkehrszunahme zu rechnen sei; es müsse auch die Zerstörung der Natur verhindert werden.
Dem ist zu erwidern, dass im Rodungsverfahren nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen sind; die Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Projekts auf den umgebenden Wald sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 22. November 2004 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0086). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der mit der Benützung der zu errichtenden Sportanlagen bzw. der infolge unzureichender Infrastruktur zu erwartenden Beeinträchtigungen waren daher von der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen.
3. Die Beschwerden waren aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. März 2013
Schlagworte
Fischerei ForstrechtParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011100140.X00Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013