TE AsylGH Erkenntnis 2013/05/06 D11 268387-0/2008

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Veröffentlicht am 06.05.2013
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Spruch

D11 268387-0/2008/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Februar 2006, FZ. 05 03.607-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06. März 2013 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist am 16.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

 

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 02. Februar 2006, Zahl 05 03.607-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Berufung des Beschwerdeführers, worin hinsichtlich Spruchpunkt III. beantragt wurde, von einer Ausweisung nach Nigeria Abstand zu nehmen.

 

I.4. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

 

I.5. Mit Eingabe vom 29.01.2013 legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin folgende Dokumente betreffend seine Integration vor:

 

Teilnahmebestätigung Deutschkurs Stufe 1;

 

Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache - Intensiv II

 

Diplom A2-Deutschprüfung;

 

Unterstützungserklärung XXXX - Interkulturelle Medienwerkstatt;

 

Empfehlungsschreiben XXXX;

 

Bestätigung Teilnahme Pflichtschulabschluss Lehrgang;

 

Lohnabrechnungen OÖN;

 

Mietvertrag.

 

Der Beschwerdeführer sei - so im Schriftsatz ausgeführt - seit fast 8 Jahren in Österreich aufhältig und könne auf eine geglückte Integration verweisen. Es wird daher der Antrag gestellt, den Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt werde.

 

I.6. Am 06.03.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers sowie das Bundesasylamt blieben der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

 

Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 02. Februar 2006, FZ. 05 03.607-BAE, zurück, betonte jedoch, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) nach wie vor aufrecht zu halten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzende Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.

 

Der Beschwerdeführer verwies auf die zahlreichen im Laufe des Verfahrens bereits vorgelegten Unterlagen hinsichtlich seiner Integration. Er sei als Kolporteur und Zeitungszusteller tätig und könne von der genannten Arbeit leben. Nach der Arbeit besuche er die Schule, zumal er den Hauptschulabschluss beim BFI/Linz absolviere. Ferner habe er in Österreich Deutschkurse absolviert. Seitens des vorsitzenden Richters aufgefordert, ohne Unterstützung des Dolmetschers Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, er bemühe sich, noch besser Deutsch zu lernen. Seine Hobbys seien Basketballspielen und am Wochenende Freunde treffen. Daraufhin kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass der Beschwerdeführer gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache (etwa A2) aufweise, wie sie auch durch die einschlägigen Prüfungsbestätigungen ausgewiesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach auf die an ihn gestellten Fragen unmittelbar auf Deutsch geantwortet.

 

Auf die Frage, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, antwortete der Beschwerdeführer, der österreichische Bundespräsident heiße Heinz FISCHER und der Bundeskanzler heiße Werner FAYMANN. Es gebe die SPÖ, die ÖVP und die Grünen. Österreich habe neun Bundesländer, Wien sei die Hauptstadt. Linz sei die Hauptstadt seines Bundeslandes Oberösterreich. Josef Pühringer sie der Landeshauptmann von Oberösterreich. Der Bürgermeister von Linz heiße Franz Dobusch. Aus der Geschichte wisse er, dass es den ersten Weltkrieg gegeben habe. Früher sei Österreich eine Monarchie gemeinsam mit Ungarn gewesen. Seit dem ersten Weltkrieg sei Österreich eine Republik. Anton Bruckner sei ein weltbekannter Komponist. Amadeus Mozart komme auch aus Österreich. Gustav Mahler sei ihm auch bekannt.

 

Über Befragen, mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sei er befreundet, führte er aus, er habe viele Freunde, bspw. kenne er Cornelia EBNER von der Interkulturellen Medienwerkstatt sehr gut, zudem sei er Chormitglied in der Kirche.

 

Im Übrigen sei er - so der Beschwerdeführer - unbescholten und er habe stets sämtliche Vorschriften und Gesetze beachtet.

 

Ergänzend wolle er nur vorbringen, dass er mittlerweile seit acht Jahren in Österreich lebe. Er habe immer alle Gesetze beachtet. Derzeit besuche er nach der Arbeit die Schule, er wolle sich auch in Zukunft weiterbilden und einen Beruf erlernen. Er habe sich stets für die österreichische Geschichte, Kultur und Politik interessiert. Seit dem negativen Bescheid aus dem Jahr 2006 warte er nunmehr seit über sieben Jahren auf eine endgültige Entscheidung. Er denke, dass er sich in dieser Zeit sehr gut integriert und bewiesen habe, dass er ein wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft sein könne. Daher ersuche er um eine positive Entscheidung hinsichtlich seiner Ausweisung.

 

I.7. Am 25.03.2013 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt:

 

Empfehlungsschreiben von XXXX;

 

Bestätigung Pflichtschulabschluss

 

Fakturaprotokolle.

 

I.8. Am 05.04.2013 langten beim Asylgerichtshof zwei weitere Empfehlungsschreiben von XXXXbetreffend den Beschwerdeführer ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten bezüglich seiner nachhaltigen Integration sowie durch die durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in der ein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 16.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes (mit Lichtbild) nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung der Nationalität des Beschwerdeführers gründet auf dem Umstand seiner unbedenklichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen nicht gezweifelt wird.

 

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sehr wohl nachgekommen, hat zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage gebracht und Kontakt zu den österreichischen Behörden gehalten sowie auch seine Beschwerde als Zeichen besonderer Mitwirkung hinsichtlich Spruchpunkte I und II aufgrund deren Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit nicht weiter verfolgt, sondern auf Spruchpunkt III eingeschränkt. Es überwiegen überdies in Summe gesehen die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, die er durch die Absolvierung der A2-Prüfung unter Beweis stellte und die er auch zweifellos bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeiten kontinuierlich verbessern kann. Über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Senat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst überzeugen. Sein Bestreben nach Weiterbildung und dem Erlernen eines Berufes belegte der Beschwerdeführer zudem durch die Absolvierung des "Pflichtschulabschlusses Lehrgänge" beim BFI/Linz, wodurch sich zeigt, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nach fundierter Weiterbildung bestrebt sein wird. Auch das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Wissen betreffend die österreichische Geschichte, Kultur und Politik zeigte dem erkennenden Senat das Interesse des Beschwerdeführers nach Weiterbildung, ebenso verdeutlicht es sein Bemühen, sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Seinen vorgelegten Dokumenten zufolge arbeitet der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2008 als Kolporteur und Zeitungszusteller der OÖ Nachrichten und bezieht bereits - gemäß dem Eintrag im Grundversorgungssystem - seit Mai 2006 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich durch seine Arbeitstätigkeit klar gezeigt, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten möchte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie aktuell auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist und erfolgreich für sich sorgen können wird.

 

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er über die notwendigen Deutschkenntnisse, ist selbsterhaltungsfähig und engagiert sich in der afrikanischen kulturellen Gesellschaft bzw. Gemeinde, wo er als Chormitglied mitwirkt. Durch sein berufliches und soziales Engagement konnte der Beschwerdeführer zudem einen Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen, wie ihm in den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben attestiert wurde, und wird sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein. Zudem hat der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 eine Wohnung mit 50m2 Wohnfläche gemietet, folglich verfügt er auch über den notwendigen Wohnraum. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.

 

Weiters ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht verhängt. Die lange Dauer des Asylverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2005, also seit nunmehr acht Jahren, im offenen Asylverfahren seinen ersten und einzigen Asylantrag betreffend.

 

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides des Bundesasylamtes zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen.

 

Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist somit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

 

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmittel.

 

Dass gegen den Beschwerdeführer keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage vom 29.04.2013.

 

Dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation vom 29.04.2013.

 

III. Rechtlich folgt daraus:

 

III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

 

III.2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2005 einen Asylantrag.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.

 

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.02.2006, Zl. 05 03.607-BAE, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.

 

III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

 

Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

 

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

 

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

 

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

 

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

 

Nationalität der involvierten Personen

 

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

 

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idgF unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

 

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

 

Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

 

Der Beschwerdeführer ist seit März 2005 ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse, sodass er sich auf Deutsch mit seinen österreichischen Freunden gut unterhalten kann und ihm auch seit Jahren Arbeitstätigkeiten in Österreich möglich sind. Seine Deutschkenntnisse konnte er auch durch die Vorlage eines Deutschkurszertifikates (Niveau A2) und durch Kommunikation in der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegen. Zweifellos hat er seine Deutschkenntnisse auch bei der Absolvierung des "Pflichtschulabschlusses Lehrgänge" am BFI ÖÖ/Linz und bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit als Kolporteur und Zeitungszusteller kontinuierlich verbessert und wird diese noch weiterhin verbessern. Über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Senat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch selbst überzeugen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren sehr wohl nachgekommen und er hat zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage gebracht (insbesondere Lohnabrechnungen der OÖ Nachrichten aus dem Jahr 2008 bis dato, Deutschkurszertifikate, Bestätigung betreffend den Pflichtschulabschluss-Lehrgang am BFI OÖ/Linz). Es überwiegen überdies in Summe gesehen die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie derzeit auch in Zukunft selbsterhaltungsfähig ist und erfolgreich für sich sorgen können wird.

 

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügt er über die notwendigen Deutschkenntnisse, ist selbsterhaltungsfähig und engagiert sich in der afrikanischen kulturellen Gesellschaft bzw. Gemeinde, wo er als Chormitglied mitwirkt. Durch sein berufliches und soziales Engagement konnte der Beschwerdeführer zudem einen Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen, wie ihm in den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben attestiert wurde, und wird sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein. Zudem hat der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 eine Wohnung mit 50m2 Wohnfläche gemietet, folglich verfügt er auch über den notwendigen Wohnraum. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.

 

Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen, auch wenn er hier kein Familienleben führt und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem acht Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er Deutschkurse sowie den Pflichtschulabschluss-Lehrgang am BFI/Linz absolviert hat, zahlreiche österreichische Freunde hat und es ihm gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer also nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für seine weitere Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt. Insbesondere dem aktiven Bemühen, seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst zu bestreiten und am Verfahren mitzuwirken, kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu. Es überwiegen in Summe somit die positiven Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers am Verfahren zurückzuführen, welche er durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Vielmehr ist die lange Verfahrensdauer eindeutig der Überlastung der Behörden und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und im Rahmen der Abwägung entsprechend für diesen positiv zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers gegeben. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer während seines achtjährigen Aufenthaltes seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während seines Aufenthaltes geachtet hat und berücksichtigt man seine erfolgte Integration, die Mitwirkung am Verfahren und die überlange Verfahrensdauer, dann überwiegen eindeutig seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

 

Angesichts der Integration des Beschwerdeführers und der der Behörde zuzurechnenden überlangen Verfahrensdauer wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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