TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/21 2011/09/0208

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
L26007 Lehrer/innen Tirol;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BLKUFG Tir 1998 §25 Abs1;
LDG 1984 §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G U in M, vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. Oktober 2011, Zl. KUF - 28028/VOKL-7/11, betreffend Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall nach dem Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde zum Antrag des Beschwerdeführers vom 18. August 2010 auf Anerkennung eines Dienstunfalles festgestellt, dass der Vorfall vom 9. August 2010 um 10.20 Uhr auf der Terrasse der Konditorei Cafe "S." in B. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) kein Dienstunfall im Sinne der §§ 25 und 26 des Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (BLKUFG 1998) sei und der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, ein Landeslehrer, am 9. August 2010 um 10.20 Uhr auf der Terrasse des Cafe S. in B. als designierter Direktor der Hauptschule R. bei einer Dienstbesprechung mit den Lehrerkolleginnen E.S. und S.J. der Hauptschule R. einen Riss der Bizepssehne des linken Armes erlitten habe, mit der Rettung ins BKH S. verbracht worden sei, wo er operativ versorgt worden sei und eine Woche stationär aufhältig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er bereits Mitte Juli 2010 die Verständigung erhalten habe, dass er der neue Direktor der Hauptschule R. am I. sei. Im Sinne einer ordentlichen Qualitätssicherung habe er den größten Teil der Sommerferien zur Einarbeitung in den neuen Aufgabenbereich nutzen müssen, zumal sein Amtsvorgänger zuvor schwer erkrankt gewesen sei und dessen Stellvertreter die Pension angetreten habe, sodass eine Hilfestellung nicht erlangt habe werden können. Am 9. August 2010 habe der Beschwerdeführer daher mehrere Dienstgespräche mit Lehrerkolleginnen geführt. Bei einem dieser Dienstgespräche habe sich der gegenständliche folgenschwere Unfall dadurch gestaltet, dass er einen Schirmständer aufgehoben habe, um ihn richtig zu positionieren, wobei ihm die Bizepssehne am linken Arm abgerissen sei, mit der Folge eines eine Woche dauernden stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus sowie starker Schmerzen und massiver Behinderungen. Der Beschwerdeführer habe schon im Juli 2010 ein von Frau Landesrätin Dr. P. unterfertigtes Schreiben der Tiroler Landesregierung erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Landesregierung mit Beschluss ihm die Leiterstelle an der Hauptschule R. verliehen habe. Weiters, dass ihm der Bürgermeister der Gemeinde R. ersucht habe, er möge sich um den Umbau der Hauptschule kümmern, da der bisherige Direktor schwer erkrankt sei. Auf Grund dieser Umstände habe er - da eine geordnete Übergabe durch Herrn Direktor N. nicht möglich gewesen sei - mit den zukünftigen Kolleginnen und Kollegen Gespräche in den Ferien vereinbart.

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der gegenständliche Unfall am 9. August 2010 in dem angeführten Cafe ereignete, als der Beschwerdeführer die beiden Lehrerinnen J.S. und S.E. als designierter Direktor der Hauptschule R. für ein erstes dienstliches Gespräch traf. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles noch Lehrer der Sondererziehungsschule F. gewesen sei. Die Verleihung der Leiterstelle an der Hauptschule R. sei durch Bescheid vom 15. Juli 2010 mit Wirkung vom 1. September 2010 erfolgt. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Feierstunde in der Bezirkshauptmannschaft K. am 31. August 2010 ausgefolgt und somit erst mit diesem Zeitpunkt erlassen worden. Es stehe auch weiters zweifelsfrei fest, dass die Einladung der Lehrerinnen zum Treffen aus eigenem Antrieb des Beschwerdeführers und ohne jeglichen dienstlichen Auftrag erfolgt sei. Daran ändere nichts ein allfälliges Ersuchen des Bürgermeisters, sich um den Zubau zu kümmern, das dieser allenfalls als Vertreter der Gemeinde als Schulerhalter geäußert haben möge. Eine Verpflichtung nach § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984, Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u.dgl.) habe weder für den Beschwerdeführer noch für die teilnehmenden Lehrerinnen bestanden. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit des bis zum 31. August 2010 im Amt befindlichen Leiters der Hauptschule R. wäre dieser durch die gemäß § 27 LDG 1984 zur Vertretung verpflichtete Lehrkraft, im konkreten Fall durch Herrn Hauptschuloberlehrer P.R. und nicht durch den Beschwerdeführer zu vertreten gewesen.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles noch an der BB in F. tätig gewesen sei, gehöre die Anberaumung und Durchführung von Dienstgesprächen, noch dazu in den Sommerferien, mit Lehrern an anderen Schulen, nämlich der Hauptschule R., wenngleich er als Leiter dieser Schule bereits designiert gewesen sei, nicht zu seinen Aufgaben, weshalb der nach § 25 Abs. 1 BLKUFG geforderte Zusammenhang zwischen dem Unfall und den zu besorgenden Aufgaben verneint werden müsse. Aber auch aus den übrigen Bestimmungen der §§ 25 und 26 BLKUFG 1998 lasse sich eine Qualifikation des Unfalles als Dienstunfall oder als ein einem Dienstunfall gleichgestellter Unfall nicht ableiten.

Dem Antrag des Beschwerdeführers habe daher keine Folge gegeben werden können, wobei die belangte Behörde jedoch ausdrücklich erwähnte, dass der persönliche Einsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf Arbeitseinstellung und Arbeitseinsatz unbestrittenermaßen als beispielgebend zu bezeichnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 97/1998 idF LGBl. Nr. 98/2006 (BLKUFG 1998), lauten:

"§ 24

Anspruchsberechtigte

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) - mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).

§ 25

Dienstunfälle

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen

a) auf einem mit der Ausübung des Dienstes

zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so gelten auch Unfälle auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Unterkunft oder umgekehrt als Dienstunfälle;

b) auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem

Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Durchführung von Gesundenuntersuchungen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

     c)        bei einer mit der Ausübung des Dienstes

zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung,

Instandsetzung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es

vom Beamten beigestellt wird;

     d)        bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Beamte durch

die Dienstbehörde herangezogen wurde;

     e)        bei der Teilnahme an von der Dienstbehörde

genehmigten Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen;

     f)        auf einem Weg von der Dienststätte, den der Beamte

zurücklegt, um während der Dienstzeit oder während der

Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung

lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen,

anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser

Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der

Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Beamten

erfolgt;

     g)        auf einem mit der unbaren Überweisung des Bezuges

zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder Wohnung zu einem

Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Bezuges und anschließend

auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

     h)        auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im

Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Personen zurückgelegt worden

ist, die sich auf einem in der lit. a genannten Weg befinden;

     i)        auf einem Weg zur oder von der Dienststätte zu

einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um ein Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung besteht.

§ 60

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen

des 1. Abschnittes

(1) Die §§ 24 bis 59a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).

(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes."

§ 56 des Landes-Lehrerdienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 idF BGBl. Nr. 873/1992, lautet auszugsweise:

"Ferien und Urlaub

§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

..."

Die entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Unfall des Beschwerdeführers um einen Dienstunfall im Sinne des § 25 Abs. 1 des BLKUFG 1998 gehandelt hat. Gemäß § 25 Abs. 1 BLKUFG 1998 sind Dienstunfälle Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen. Dabei muss ein Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten gegeben sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zu Recht verneint worden. Die Beurteilung der belangten Behörde trifft zu, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers nach § 56 LDG 1984 weder für diesen noch für die teilnehmenden Lehrer bestanden habe, in den Schulferien eine Besprechung betreffend die Hauptschule R. abzuhalten. Unbestritten war der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt noch nicht Direktor der Hauptschule R. und er hatte keine Anweisung, die gegenständliche Besprechung abzuhalten. Durch die Abweisung seines Antrages auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall, welche von der belangten Behörde zutreffend begründet wurde, ist der Beschwerdeführer daher nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. März 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090208.X00

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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