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68/01 Behinderteneinstellung;Norm
BEinstG §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0267Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und den Senatspräsidenten Dr. Bernard sowie die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerden des F in M, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. August 2000, Zl. 5-b14x29/6-2000, betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1998 (hg. Zl. 2000/11/0266) und Zl. 5-b14x29/5-2000, betreffend Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1997 (hg. Zl. 2000/11/0267), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz die Entrichtung von Ausgleichstaxen in der Höhe von S 24.120,-- (für 1998) und S 23.880,-- (für 1997) vorgeschrieben.
In der Begründung dieser Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem in der Berufung erstatteten Vorbringen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits seit ihrer Geburt behindert und erfülle die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und damit auch für die Anrechnung auf die Pflichtzahl, sei zu erwidern, dass für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur solche Behinderte angerechnet würden, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz erfüllten und einen in § 14 leg. cit. angeführten Nachweis für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Ein solcher Nachweis liege hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme nur auf den Grad der Behinderung von mindestens 50 vH an, nicht aber auf einen Nachweis nach § 14 Behinderteneinstellungsgesetz, sei verfehlt. Liege kein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. vor, bedürfe es zufolge § 14 Abs. 2 leg. cit. eines Antrages des Behinderten auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe erst im Juni 1999 einen entsprechenden Antrag gestellt. Da sie in den Streitjahren nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gezählt hätte, könne keine Anrechnung auf die Pflichtzahl vorgenommen werden.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:
Die für die Beschwerdefälle relevanten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999 lauten wie folgt:
"Beschäftigungspflicht
§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen...
Personenkreis
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder...
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
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Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach
§ 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach
§ 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
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Entgelt
§ 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, darf aus dem
Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.
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Ausgleichstaxe
§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung einer
Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene
Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die
Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
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Nachweis der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)
eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);
b)
eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes
sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH der in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ergangen ist (§ 3 Z. 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) oder die in einem Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, enthaltene Feststellung, dass der Inhaber des Passes dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes angehört. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (§ 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Nach § 1 Bundessozialämtergesetz - BSÄG, Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, erhalten die Landesinvalidenämter die Bezeichnung "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz. Nach Art. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 ist an Stelle der Bezeichnung "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" auch die Verwendung der Kurzbezeichnung "Bundessozialamt" zulässig.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seine bei ihm beschäftigte Ehefrau habe bereits in den Streitjahren einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufgewiesen, sodass er seine Beschäftigungspflicht erfüllt habe. Die Tatsache, dass die Wirksamkeit des über ihren Antrag ergangenen Bescheides gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz erst am 29. Juni 1999 eingetreten sei, sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Es habe in den Streitjahren auch Personen gegeben, die gemäß § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz ex lege zum Kreis der Behinderten gezählt hätten. Eine bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der behinderten Personen sei in solchen Fällen nicht erfolgt. Es gebe daher durchaus Personen, die ohne einen Feststellungsbescheid (gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz) auf die Pflichtzahl anzurechnen gewesen seien. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz über den Wirksamkeitsbeginn der Begünstigungen seien zudem einschränkend zu interpretieren, sodass das Inkrafttreten einer Begünstigung nicht zwangsläufig zum selben Zeitpunkt erfolgen müsse wie die Anrechnung eines Behinderten auf die Pflichtzahl. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz seien auch über den Kreis der begünstigten Behinderten hinausgehend die begünstigten Personen nach § 2 Abs. 3 leg. cit. und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zuträfen. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob seine Ehefrau in den Jahren 1997 und 1998 bei ihm beschäftigt gewesen sei und schon damals einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufgewiesen habe. Dies sei nahe liegend, weil im Jahr 1999 ein Grad der Behinderung von 80 vH festgestellt worden sei.
Diesen Ausführungen kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz sind auf die Pflichtzahl u.a. die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten anzurechnen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass nach § 5 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz auch andere Personen angerechnet werden könnten - nämlich begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen -, ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdevorbringen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den zuletzt genannten Personenkreisen angehört haben könnte. Für den Ausgang des Beschwerdefalls ist daher ausschließlich von Bedeutung, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers schon in den Streitjahren zu den beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten gezählt hat.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, für die Zugehörigkeit seiner Ehefrau zum Kreis der begünstigten Behinderten sei die (erst mit 29. Juni 1999 eingetretene) Wirksamkeit des Feststellungsbescheides maßgebend, ins Treffen führt, zufolge § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz könnten auch andere Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, seine Ehefrau hätte für die Streitjahre einen Nachweis für ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz besessen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundessozialamtes nach § 14 Abs. 2 leg. cit., mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird (siehe dazu Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz (2000), 365). Wenn - wie im Beschwerdefall - ein Nachweis nach § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz fehlt und mangels Antragstellung durch den Behinderten ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 nicht erlassen wird, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, sodass er zufolge § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 96/08/0374, mwN). Bei dieser Rechtslage bestand für die belangte Behörde kein Grund, Ermittlungen über die Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Streitjahren und den Grad ihrer Behinderung durchzuführen, sodass die Verfahrensrüge ins Leere geht.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110266.X00Im RIS seit
03.04.2001