TE Vfgh Erkenntnis 2013/3/13 WI-11/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

50 GEWERBERECHT
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1, §70 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §88 Abs5

Leitsatz

Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung der Urwahl in einen Fachgruppenausschuss der Wirtschaftskammer Wien infolge rechtswidriger Streichung einer Bewerberin vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin wegen Doppelkandidatur ohne Durchführung des für den Fall von Mehrfachkandidaturen vorgesehenen Verfahrens

Spruch

              I. Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

              II. Die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar bis 2. März 2010 wird ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

              1. Wahlverfahren

              1.1. Vom 27. Februar bis 2. März 2010 fanden die Urwahlen in die Ausschüsse der Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien, darunter die Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe der Wirtschaftskammer Wien, statt. Am 12. März 2010 wurden die Wahlergebnisse in der Zeitung "Wiener Wirtschaft" als Veröffentlichungsorgan der Wirtschaftskammer Wien verlautbart.

              1.2. Die Wählergruppe "FPÖ pro Mittelstand - Freiheitliche und Unabhängige" (in der Folge: FPÖ pro Mittelstand) erstattete am 15. Jänner 2010 einen Wahlvorschlag, auf dem die Bewerber Helmut P., Karl V., Bruno H., Imre C. und Vladimir V. aufschienen. Dem Wahlvorschlag beigeschlossen waren u.a. "Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen" des Karl V. vom 22. September 2009 sowie des Imre C. vom 20. Dezember 2009, die jeweils u.a. folgende Erklärung enthielten:

              "Gemäß §88 Abs3 WKG und §11 Abs4 WKWO gebe ich mit meiner eigenhändigen Unterschrift die Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste der oben bezeichneten Wählergruppe für die Wahl des Ausschusses der genannten Fachorganisation/Spartenvertretung/ Spartenkonferenz. Ich erkläre, die Bedingungen der §§73 Abs6-8 und 85 Abs3-5 WKG zu erfüllen und im Falle meiner Wahl das Mandat anzunehmen. Weiters lege ich das Gelöbnis gem. §22 Abs7 GO ab.

Gleichzeitig unterstütze ich diesen Wahlvorschlag, auf dem ich [...] kandi[d]iere. Gleichzeitig widerrufe ich alle bisher erteilten Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen."

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und Fußnoten)

              Darüber hinaus war dem Wahlvorschlag eine mit 13. August 2009 datierte "Zustimmungs- und Unterstützungserklärung" des Bruno H. angeschlossen, die u.a. folgende Erklärung enthielt:

              "Gemäß §88 Abs3 Z2 WKG gebe ich mit meiner

eigenhändigen Unterschrift die Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste der Wählergruppe für die Wahl des Ausschusses der genannten Fachgruppe/Fachvertretung. Ich erkläre, die Bedingungen der §§73 Abs3-8 und 85 Abs3 und 4 WKG zu erfüllen und im Falle meiner Wahl das Mandat anzunehmen. Gleichzeitig unterstütze ich gemäß §88 Abs3 Z1 WKG den Wahlvorschlag, auf dem ich kandidiere.

              [...]

              Gleichzeitig widerrufe ich alle bisher erteilten Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen."

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und Fußnoten)

              Am selben Tag erstattete auch die Wählergruppe "Das Wiener Bauhilfsgewerbe - ÖWB, SWV, RFW" (in der Folge: Das Wiener Bauhilfsgewerbe) einen Wahlvorschlag, auf dem neben weiteren Bewerbern auch Karl V., Bruno H. und Imre C. als Bewerber aufschienen. Dem Wahlvorschlag beigeschlossen waren u. a. "Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen" des Karl V. vom 17. November 2008, des Bruno H. vom 23. März 2009 und des Imre C. vom 25. Juni 2009 zugunsten der Wählergruppe "Parteifreie Wahlgemeinschaft FACHLISTE DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT - RING FREIHEITLICHER WIRTSCHAFTSTREIBENDER" (in der Folge: RFW), die u.a. folgende Erklärung enthielten:

              "Gemäß §88 Abs3 Z2 WKG gebe ich mit meiner

eigenhändigen Unterschrift die Zustimmung zur Aufnahme in die Bewerberliste der Wählergruppe für die Wahl des Ausschusses der genannten Fachgruppe/Fachvertretung. Ich erkläre, die Bedingungen der §§73 Abs3-8 und 85 Abs3 und 4 WKG zu erfüllen und im Falle meiner Wahl das Mandat anzunehmen. Gleichzeitig unterstütze ich gemäß §88 Abs3 Z1 WKG den Wahlvorschlag, auf dem ich kandidiere."

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen und Fußnoten)

              Am 14. Jänner 2010 - also noch vor Einbringung der Wahlvorschläge - langte bei der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien (in der Folge: Hauptwahlkommission) ein mit 12. Jänner 2010 datiertes Schreiben des Bruno H. ein, in dem dieser erklärte, seine abgegebene(n) Unterstützungserklärung(en) für die Liste FPÖ pro Mittelstand anlässlich der Wirtschaftskammerwahl 2010 zurückzuziehen und für nichtig zu erklären; seine Unterstützung bzw. sein Einverständnis mit der Kandidatur für die Liste RFW bleibe aufrecht.

              1.3. In der Folge teilte die Hauptwahlkommission dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand mit Schreiben vom 16. Jänner 2010 näher bezeichnete Mängel des Wahlvorschlages mit, wobei hinsichtlich einer "Doppelkandidatur" der Bewerber Karl V., Bruno H. und Imre C. nichts erwähnt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Hauptwahlkommission dem Zustellungsbevollmächtigten der "Einheitsliste ÖWB/SWV/RFW" mit, dass deren Wahlvorschlag Mängel dahingehend aufweise, dass Karl V. und Imre C. als Bewerber auch auf anderen Wahlvorschlägen aufschienen und ersucht worden seien, binnen drei Tagen bekanntzugeben, für welchen Wahlvorschlag sie kandidierten. Im Wahlakt befinden sich weiters jeweils mit 16. Jänner 2010 datierte Schreiben, mit denen die Bewerber Karl V. und Imre C. gemäß §88 Abs5 Wirtschaftskammergesetz (WKG) aufgefordert werden, binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entschieden; andernfalls würden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen werden. Zustellnachweise dieser Schreiben sind dem vorgelegten Wahlakt nicht zu entnehmen. In diesem finden sich in der Folge Kopien der jeweils bereits zugunsten des RFW vorgelegten Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen des Karl V. vom 17. November 2008 und des Imre C. vom 25. Juni 2009. In welcher Form, wann und von wem diese Kopien bei der Hauptwahlkommission eingebracht wurden, ist dem Wahlakt nicht zu entnehmen.

              1.4. Am 12. Februar 2010 wurden in der Zeitung

"Wiener Wirtschaft" die "eingereichten gültigen Wahlvorschläge" verlautbart, wobei für die vorliegende Fachgruppe folgende Listen genannt wurden: Liste 1: Das Wiener Bauhilfsgewerbe ÖWB, SWV, RFW; Liste 4: GRÜNE WIRTSCHAFT (GRÜNE); Liste 5: "FPÖ pro Mittelstand" - Freiheitliche und Unabhängige. Der Bewerber Bruno H. schien dabei auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe Das Wiener Bauhilfsgewerbe, nicht aber auf jenem der FPÖ pro Mittelstand auf; die Bewerber Karl V. und Imre C. schienen auf keinem Wahlvorschlag auf.

              1.5. Nach Durchführung der Wahl vom 27. Februar bis 2. März 2010 wurde das Wahlergebnis von der Hauptwahlkommission am 12. März 2010 in der Zeitung "Wiener Wirtschaft" verlautbart, wobei auf die Liste 1: Das Wiener Bauhilfsgewerbe ÖWB, SWV, RFW 28 Mandate, auf die Liste 4:

GRÜNE WIRTSCHAFT (GRÜNE) ein Mandat und auf die Liste 5: "FPÖ pro Mittelstand" - Freiheitliche und Unabhängige zwei Mandate entfielen.

              2. Verfahren vor den Wahlbehörden

              2.1. Das am 12. März 2010 verlautbarte Ergebnis der Wahl in den Ausschuss der vorliegenden Fachgruppe sowie dessen Ermittlung wurden vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand mit Einspruch gemäß §98 WKG bekämpft. Mit Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 2. September 2010 wurde der Einspruch der Wählergruppe abgewiesen.

              2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Beschwerde gemäß §98 Abs4 WKG. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 5. September 2011 auf Grund bei der Staatsanwaltschaft Wien laufender Ermittlungen wegen behaupteten Wahlkartenbetruges ausgesetzt. In der Folge wurden mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 17. Juli 2012 der Aussetzungsbescheid aufgehoben, die Anträge auf Einsicht in die Wahlkartenakte sowie die Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzettel gemäß §19 Wirtschaftskammer-Wahlordnung zurückgewiesen und die Anträge auf Aufhebung des Bescheides der Hauptwahlkommission sowie auf Ungültigerklärung der Wirtschaftskammerwahl 2010 in Wien in der vorliegenden Fachgruppe und auf Neuausschreibung dieser Wahl gemäß §98 WKG abgewiesen.

              Begründend wurde im Hinblick auf die Streichung des Bewerbers Bruno H. vom Wahlvorschlag der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand ausgeführt, dass eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG nicht notwendig gewesen sei, weil sich der Bewerber schon zuvor eindeutig geäußert habe, auf welcher der beiden Listen er kandidieren wollte, und zwar durch die am 14. Jänner 2010 bei der Hauptwahlkommission eingelangte Zustimmungs- und Unterstützungserklärung vom 12. Jänner 2010. Entgegen der Behauptung der Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand seien die Bewerber Karl V. und Imre C. mit Schreiben der Hauptwahlkommission vom 16. Jänner 2010 aufgefordert worden, bekanntzugeben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entschieden; solche Erklärungen seien nicht abgegeben worden.

              3. Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

              3.1. Mit ihrer Wahlanfechtung ficht die Wählergruppe FPÖ pro Mittelstand als Anfechtungswerberin im verfassungsgerichtlichen Verfahren durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß Art141 B-VG der Sache nach die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 an und beantragt, die Wahl für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.

              Begründend wird u.a. vorgebracht, dass die Wahlbehörde es rechtswidrig unterlassen habe, das im Falle von Doppelkandidaturen verpflichtende Verfahren des §88 Abs5 WKG einzuhalten. Eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG sei an die Doppelkandidaten nicht ergangen. Die von der Hauptwahlkommission gewählte Vorgangsweise, ihre Entscheidung über die Streichung bzw. das Belassen eines Bewerbers auf einer Liste danach zu richten, zu welchem Datum dieser Bewerber Zustimmungserklärungen bzw. Widerrufserklärungen gegenüber einer der Wählergruppen abgegeben habe, finde keine gesetzliche Deckung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtswidrigkeit nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluss sein konnte.

              3.2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragt, "die Beschwerde als unbegründet abzuweisen". Begründend wird - in Bezug auch auf weitere beim Verfassungsgerichtshof anhängige Anfechtungen von Urwahlen in die Ausschüsse von Fachgruppen der Wirtschaftskammer Wien - u.a. ausgeführt, dass die Hauptwahlkommission davon ausgegangen sei, dass bei den in Rede stehenden Doppelkandidaturen keine Fälle des §88 Abs5 WKG vorgelegen seien, weil die Wahlwerber zwar auf mehreren Listen aufgeschienen seien, aber unmittelbar vor der Wahl schriftlich erklärt hätten, für die Liste RFW kandidieren zu wollen (und ihre Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen für andere Listen zurückzuziehen). Diese Schreiben seien als ausdrückliche Willenserklärungen zu qualifizieren, die man gemäß §88 Abs5 WKG hätte einfordern müssen, sodass es eines solchen Verfahrens nicht mehr bedurft hätte. Das Mängelbehebungsverfahren des §88 Abs5 WKG sei nur bei unklaren Situationen durchzuführen, nicht aber dann, wenn der Wahlwerber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vor der Wahl bekanntgegeben habe, für welche Liste er zu kandidieren beabsichtige.

              II. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (s. VfGH 1.3.2013, WI-5/12) - Anfechtung erwogen:

              Die Anfechtungswerberin führt als Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens u.a. ins Treffen, dass die Bewerber Bruno H., Karl V. und Imre C. rechtswidrigerweise - nämlich ohne Durchführung eines Verfahrens gemäß §88 Abs5 WKG - wegen Doppelkandidatur vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gestrichen worden seien. Eine Aufforderung gemäß §88 Abs5 WKG sei an die Doppelkandidaten nicht ergangen.

              Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen

Erkenntnissen vom 1.3.2013, WI-5/12 und WI-14/12, ausgesprochen, dass eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Urwahl in den Ausschuss einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer u. a. dann vorliegt, wenn im Fall, dass ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, das in §88 Abs5 WKG festgelegte und verpflichtend durchzuführende Verfahren nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise durchgeführt worden ist. Insbesondere ist es erforderlich, dass auf Grund der vorgelegten Wahlakten überprüft werden kann, ob eine Aufforderung an den auf zwei Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerber gemäß §88 Abs5 WKG diesem tatsächlich zugekommen ist.

              Hinsichtlich des auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheinenden Bewerbers Bruno H. wurde ein Verfahren gemäß §88 Abs5 WKG nicht durchgeführt, weshalb die Streichung dieses Bewerbers vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin rechtswidrig erfolgte (s. VfGH 1.3.2013, WI-5/12). Da im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, ob den Bewerbern Karl V. und Imre C. Aufforderungen gemäß §88 Abs5 WKG tatsächlich zugekommen sind, erweist sich auch die Streichung dieser Bewerber vom Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin als rechtswidrig (vgl. VfGH 1.3.2013, WI-14/12). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist es auch nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten (s. VfGH 1.3.2013, WI-5/12 und WI-14/12).

              III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Der Wahlanfechtung der Anfechtungswerberin ist

daher schon aus diesem Grund stattzugeben und die Urwahl in den Ausschuss der Fachgruppe 106 - Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe der Wirtschaftskammer Wien vom 27. Februar bis 2. März 2010 ab dem Zeitpunkt des Verstreichens der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen aufzuheben.

              2. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf das restliche Antragsvorbringen.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:WI11.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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