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95 TECHNIKNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung einer befristeten Prozesshandlung; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wegen Nichterschöpfung des InstanzenzugsSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 19. Juni 2012 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Dezember 2011, Z4008/2010, mit dem die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 7. Juni 2010, Z A56/2007, als unbegründet abgewiesen worden war.
Mit Beschluss vom 22. November 2012, B743/12-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass gegen den zur Anfechtung beabsichtigten Bescheid nach der - im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung des Vermessungsgesetzes - die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den zuständigen Bundesminister offen gestanden sei. Diesen Weg hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch beschritten (siehe sogleich unten Pkt. 2.). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erschien daher als offenbar aussichtslos, weil bei der gegebenen Lage mangels Vorliegens eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen war.
2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 4. Juni 2012, mit dem die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Dezember 2011, Z4008/2010, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden war.
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2012, B875/12-2, statt. Mit Schreiben vom 13. September 2012 forderte der Verfassungsgerichtshof den mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auf, innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde einzubringen. Bis zum heutigen Tag ist keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt.
3. Mit Eingabe vom 31. Jänner 2013 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof (siehe oben Pkt. 1.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Dezember 2011, Z4008/2010, durch einen selbst gewählten Rechtsvertreter ein.
4. Da das VfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Gemäß §149 Abs1 zweiter Satz ZPO ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in dem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss vom 22. November 2012 darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für seine Zuständigkeit (u.a.) das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides ist und dass gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Dezember 2011 noch das Rechtsmittel der Berufung an den zuständigen Bundesminister offen stand.
Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug noch anfechtbaren Bescheid beabsichtigt ist, wodurch aus vorgenannten Gründen keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes begründet wird, kann nicht von der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO ausgegangen werden.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüfte - Wiedereinsetzungsantrag ist sohin ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss abzuweisen.
5. Wie bereits unter Pkt. 1. und 4. dargelegt,
handelt es sich bei dem Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Dezember 2011, Z4008/2010, angesichts der auf den vorliegenden Bescheid (noch) anzuwendenden Rechtslage nicht um einen in letzter Instanz ergangenen Bescheid. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat jedoch die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg. 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000 ua.).
Die Beschwerde ist daher schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Maß- und GewichtswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B156.2013Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013