TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/21 2010/10/0172

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol;
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol;
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

ABGB §140;
FamLAG 1967 §2;
GrundsicherungG Tir 2006 §11;
GrundsicherungG Tir 2006 §3 Abs4;
GrundsicherungG Tir 2006;
GrundsicherungV Tir 2006 §11;
GrundsicherungV Tir 2006 §5 Abs1 lita Z4;
GrundsicherungV Tir 2006 §5 Abs1 Z4;
RehabilitationsG Tir 1983 §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des A K in Innsbruck, vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Hamerlingplatz 7/14, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2010, Zl. Va-459-31346/1/115, betreffend Grundsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes

1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 30. Juni 2010 gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) iVm den Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes (TGSG) und der Tiroler Grundsicherungsverordnung (TGSV) für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von EUR 73,70 gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der gewährte Betrag ergebe sich aus dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfeanspruch in der Höhe von EUR 155,70 zuzüglich der Miete in der Höhe von EUR 410,--. Letztgenannte entspreche den verwaltungsinternen Vorgaben der höchstmöglichen Anrechnungskosten für eine alleinstehende Person in einer Garconniere in Innsbruck Stadt. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die tatsächlichen Mietkosten in der Höhe von EUR 503,60 zu teuer seien.

Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers stelle sich wie folgt dar:

Die Mutter des Beschwerdeführers überweise ihm monatlich EUR 152,90 als Unterhaltsleistung. Bereits bei der dem Bescheid vom 20. November 2009 zugrunde gelegten Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des Beschwerdeführers seien die Sachwalterin und die Mutter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen worden, dass der angewiesene Unterhaltsbeitrag auf Grund der Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Mutter von EUR 2.201,05 sowie ihres zusätzlichen Einkommens im Zeitraum vom Februar bis Mai 2010 in Höhe von EUR 2.520,55 nicht ausreichend sei. Gemäß § 3 Abs. 4 des TGSG habe der Hilfesuchende vor Gewährung der Grundsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehörten, einzusetzen (Subsidiariät). Gemäß § 11 TGSG hätten Personen, die gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet seien, die Kosten der Grundsicherung zu ersetzen, wobei das Ausmaß höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden dürfe. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ergebe sich aus § 140 ABGB.

Aus diesem Grund sei nach Rücksprache mit der unterhaltspflichtigen Mutter des Beschwerdeführers ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von EUR 300,00 bei der Berechnung berücksichtigt worden. Der berechnete Betrag entspreche ca. 14 % des Einkommens der Mutter. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Mutter sehr um ihren Sohn kümmere - für ihn koche, wasche und putze (Naturalleistungen) - habe von einer Vorschreibung in der Höhe von 22 % des Einkommens abgesehen werden können. Durch dieses Vorgehen sei die belangte Behörde dem Hilfesuchenden ohnehin sehr entgegen gekommen. Es sei jedenfalls nicht möglich, unabhängig vom Einkommen einer unterhaltspflichtigen Person einen bestimmten Betrag außergerichtlich als Unterhaltsleistung festzusetzen und damit die Unterhaltspflicht als erfüllt anzusehen. Der Unterhaltspflichtige, vertreten durch seine Sachwalterin, werde daher aufgefordert, binnen angemessener Frist gerichtlich die Höhe der Unterhaltspflicht festlegen zu lassen und diese Entscheidung der belangten Behörde vorzulegen.

Neben der Unterhaltsleistung sei weiters die Wohnbauförderung (in der Gegenschrift der belangten Behörde als "Mietzinsbeihilfe" bezeichnet) in der Höhe von EUR 192,00 in Abzug gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, den genannten Bescheid lediglich im Umfang seines Spruchpunktes 1. bekämpfende, Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983 idF LGBl. Nr. 22/2006 (TRG), lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 13

Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Gerät ein Behinderter in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung, so sind ihm und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren.

…"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des an die Stelle des Tiroler Sozialhilfegesetzes getretenen Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2010 (TGSG), lauten auszugsweise:

"§ 1

Allgemeines

(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

(3) In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich, wer

a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen - im Folgenden besondere Lebenslage genannt - nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

§ 3

Formen und Ausmaß der Grundsicherung

(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.

(2) Das Ausmaß der Grundsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu bestimmen.

(4) Vor der Gewährung der Grundsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen. …

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. …

§ 6

Lebensunterhalt

(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

§ 11

Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundsicherung verpflichtet sind, die Kosten der Grundsicherung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) …"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006 idF LGBl. Nr. 121/2009 (TGSV), lauten auszugsweise:

"§ 1

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:

a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,

b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),

c) Bekleidung.

§ 5

Bemessung des Lebensunterhaltes

(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:

a) zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):

1.

für Alleinstehende 468,20 Euro

2.

für Hauptunterstützte 400,60 Euro

3.

für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 278,60 Euro

              4.              für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe 155,70 Euro.

Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unterhaltspflichtigen oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben;

§ 11

Kostenersatz

(1) …

(2) Die Höhe des Kostenersatzes durch Personen die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, bemisst sich insbesondere anhand der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß den §§ 94, 140 und 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), …"

§ 140 ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 162/1989, lautet (auszugsweise):

"Unterhalt

§ 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) …

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist."

2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor:

a) Die Heranziehung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a

Z. 4 TGSV erfolge zu Unrecht und habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer von seinem gesamten Familienbeihilfebezug in Höhe von EUR 349,40 monatlich nichts mehr verbleibe, um seine durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen abzudecken. Dadurch werde die Intention des § 12a FLAG unterlaufen, die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt werde, zu verwenden.

Die Behörde hätte daher prüfen müssen, welche erhöhten Bedürfnisse der Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung habe, und in weiterer Folge bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht den Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 TGSV, sondern jenen der Z. 1 leg. cit. für Alleinstehende anwenden oder im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens einen den behinderungsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechenden Wert ausmitteln müssen.

b) Alleine die Anwendung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 TGSV könne die Höhe der zuerkannten Leistung nicht erklären. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde Leistungen von dritter Seite in gesetzwidriger Weise anrechne bzw. Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtige.

Zu a): Mit diesem Vorbringen wird aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl. 2008/10/0344, genannten Erwägungen, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

Zu b): Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Indem die belangte Behörde bei der Ermittlung der relevanten Eigenmittel des Beschwerdeführers einen fiktiven monatlichen Unterhaltsbeitrag der Mutter in Höhe von EUR 300,-- (anstelle der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung von EUR 152,90) in Anschlag gebracht hat, hat sie verkannt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer Forderungen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - "eigenen Mitteln" gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174, sowie vom 23. Oktober 2012, Zl. 2011/10/0201).

Im Beschwerdefall ist die Mutter des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 140 ABGB unstrittig zur Unterhaltsleistung verpflichtet; die dem Beschwerdeführer tatsächlich gewährte monatliche Unterhaltsleistung beträgt EUR 152,90. Der von der belangten Behörde angenommene Unterhaltsbeitrag in Höhe von EUR 300,-- stellt demgegenüber lediglich eine - "nach Rücksprache mit der Unterhaltspflichtigen" - herangezogene fiktive Berechnungsgröße dar, der dem Beschwerdeführer in dieser Höhe realiter nicht zur Verfügung steht. Die Frage, inwiefern der genannte Betrag vom Beschwerdeführer liquidierbar ist, lässt die belangte Behörde unerörtert bzw. sind Anhaltspunkte für eine rasche Liquidierbarkeit nicht erkennbar, zumal nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowohl die Sachwalterin als auch die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2009 auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf höhere Unterhaltsbeiträge hingewiesen wurden.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde findet auch in dem von der belangten Behörde herangezogenen § 11 TGSG keine Deckung, weil diese Bestimmung (iVm §§ 11 TGSV) lediglich eine Anspruchsgrundlage für Kostenersatzforderungen gegenüber den dort genannten unterhaltsverpflichteten Personen bildet, die Grundsicherungsbehörden jedoch nicht dazu ermächtigt, Unterhaltsverpflichtungen (im Ausmaß des Kostenersatzanspruches) bei der Bemessung von Grundsicherungsleistungen in Anrechnung zu bringen.

Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. März 2013

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100172.X00

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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