Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn P.J.W., geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. *** in ***, vom 20.11.2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 13.11.2012, Zl. 300-1675-2012, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe sich am 15.08.2012 um 15.28 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in *** gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er zuvor gegen 15.00 Uhr ein bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Strecke in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Nach § 5a Abs. 3 StVO sind uA zur Gewährleistung der zweckmäßigen Durchführung von Untersuchungen nach § 5 Abs. 2 die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung, durch Verordnung zu regeln.
Die bezughabenden Vorschriften finden sich in der Alkomatverordnung, BGBl. Nr. 789/1994. Nach § 3 Z.2 dieser Verordnung hat sich die erforderliche Schulung auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten zu erstrecken.
Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten, sowie ein Bekannter des Berufungswerbers, der ebenfalls Polizeibeamter ist, einvernommen.
Auf Sachverhaltsebene ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstrittig, dass der Berufungswerber zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol aufgefordert wurde. Er hat mehrere Blasversuche durchgeführt. Verwendet wurde ein Alkomat der Fa. Dräger, MKA IIIA. Bei den ersten drei Blasversuchen erschien am Display des Gerätes die Anzeige ?Atmung unkorrekt?. Danach führten der Bekannte des Berufungswerbers sowie der Meldungsleger weitere Blasversuche durch, die dasselbe Ergebnis brachten.
Aus den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers und des Weiteren an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten ergibt sich, dass der gegenständliche Alkomat der Fa. Dräger im Anlassfall das erste Mal verwendet wurde und dass nach Durchsicht der Bedienungsanleitung der Startknopf des Gerätes nach den vorstehend geschilderten Versuchen noch einmal gedrückt wurde. Daran anschließend hat der Berufungswerber ? zumindest einmal ? noch in das Gerät geblasen, wobei wieder eine Fehlermeldung erschien. Ein Messstreifen wurde nicht ausgedruckt. Die Aussagen über die Anzahl der weiteren Blasversuche des Beschuldigten und die dabei angezeigten Fehlermeldungen divergieren. Nachdem dies nicht entscheidungsrelevant ist, erübrigen sich diesbezügliche weitere Ausführungen.
Der Meldungsleger hat den Beschuldigten zur Atemluftuntersuchung aufgefordert. Er hat ausgesagt, dass sich dieser Alkomat in der Bedienung von dem zuvor im Einsatz gewesenen Alkomaten der Fa. Siemens unterschied und dass er keine diesbezügliche Einschulung erhalten hat.
Die nach der Alkomatverordnung erforderliche Schulung hat sich auch auf die Handhabung der Geräte zu erstrecken. Das ist hier nicht erfolgt. Somit fehlt es an einer der in § 5 Abs. 2 StVO bezeichneten Voraussetzungen, weshalb dem Berufungswerber eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nach dieser Bestimmung nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.