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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der D GmbH in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2012, Zl. LF1- FO-120/048-2011, betreffend forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt A gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 85 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 (ForstG) der forstbehördliche Auftrag erteilt, eine näher bezeichnete Teilfläche des Grundstücks Nr. 66/3, KG H, im Ausmaß von 6.000 m2 bis spätestens 31. Mai 2012 mit einer Gesamtzahl von 1.500 Bäumen aufzuforsten, wobei 250 Stück Roteichen, 500 Stück Schwarzerlen, 500 Stück Bergahorn und 250 Stück Wildkirschen als Heister mit einer Höhe von 80 bis 120 cm im Verband von 2 mal 2 m zu pflanzen seien, die Kultur mindestens einmal jährlich gegen verdämmende Begleitvegetation zu pflegen und gegen Wildeinfluss zu schützen sei, die Pflege bis zur Sicherung der Kultur zu erfolgen habe und die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom Beginn der Aufforstungsarbeiten und von der Fertigstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen sei. Mit Spruchpunkt B des genannten Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 und 77 AVG verpflichtet, die mit EUR 27,60 bestimmten Kommissionsgebühren des forstfachlichen Amtssachverständigen binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen ein forstfachliches Gutachten vom 5. Jänner 2012 zugrunde. Demnach seien laut Erhebungsbericht des zuständigen Bezirksförsters vom 10. Mai 2010 auf Teilflächen des Grundstückes 66/3 und auf Teilflächen der Grundstücke 66/2 und 64/4, alle KG H, Fällungen im zusammenhängenden Gesamtausmaß von ca. 0,75 ha durchgeführt worden. Zum Erhebungszeitpunkt (am 20. Oktober 2011) lagerten die gefällten Bäume noch vor Ort. Laut Aussage des Bezirksförsters seien auf den Grundstücken im Zuge des Neubaues der "HLAG Westbahnstrecke" im Jahr 1995 größere Erdbewegungen und Schüttungen vorgenommen worden und hätten sich diese Flächen seit Abschluss der Erdarbeiten mit forstlichen Holzgewächsen natürlich bestockt. Es habe sich um schnell wachsende Pioniergehölze wie Weiden, Birken und Pappeln gehandelt, nach Einschätzung des Bezirksförsters seien von der Beschwerdeführerin sämtliche Bäume eines ca. 10 bis 15 jährigen Laubmischwaldes geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juni 2010 dazu angegeben, dass im Zuge der Vorarbeiten für eine Verfüllung des betreffenden Geländes ein bestehender Waldbestand im genannten Ausmaß gefällt sowie die angefallenen Wurzelstöcke gerodet und vor Ort vergraben worden seien. Auf der Fläche vorhandene Humushaufen seien über die Kahlfläche verteilt worden. Es sei seitens der Beschwerdeführerin geplant, die Fläche mit Bodenaushub zu verfüllen, danach würde diese Fläche wiederbewaldet werden. Ein seinerzeit gestellter Antrag auf Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sei am 7. März 2011 zurückgezogen worden.
Bei der Begehung am 20. Oktober 2011 sei festgestellt worden, dass auf den betroffenen Teilflächen der Grundstücke 66/2 und 66/3 umfangreiche Geländeveränderungen durchgeführt worden seien. Als aktueller Bewuchs zeigten sich als typische Rohboden-Pionierpflanzen allerlei Gräser und Kräuter, lediglich im nördlichen Teil des Grundstückes 66/3 sei ein keilförmiger Waldrestbestand aus Birken und Pappeln belassen worden. An diesen Waldkeil schließe nördlich bzw. nordöstlich ein Waldstück mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von rund 2,5 ha unmittelbar an. Die Auswertung eines Farb-Luftbildes vom 18. Juni 2007 zeige, dass vor allem der südliche und östliche Bereich des Grundstückes 66/3 auf einer Fläche von etwa 0,6 ha zum Zeitpunkt der Luftbildaufnahme mit Laubbäumen bzw. Sträuchern, die zur Waldrandgestaltung geeignet seien, bestockt gewesen sei. Digitale Messungen aus dem damaligen Luftbild würden durchschnittliche Kronendurchmesser bei den Pappeln von etwa 6 bis 8 m ergeben. Bei einer derartigen Kronenausformung könne von einer Baumhöhe von etwa 8 bis 12 m und einem Alter von etwa 10 bis 15 Jahren ausgegangen werden.
Zum Datum der Befliegung am 18. Juni 2007 habe auf der gegenständlichen Fläche im Ausmaß von 0,6 ha eine 10 bis 15jährige Laubholzkultur gestockt, die aus natürlichem Anflug entstanden sei und eine Überschirmung von mindestens 8/10 aufgewiesen habe. Aufgrund der Kronenausbildung der damals noch vorhandenen Pappeln und Hängebirken könne von einer durchschnittlichen Bestandhöhe von 8 bis 10 m ausgegangen werden. Die gegenständliche Fläche habe somit bereits damals die Kriterien der Neubewaldung erfüllt, es habe sich bereits damals um Wald im Sinne des ForstG gehandelt.
Bei der Beurteilung des Erfordernisses der Wiederbewaldung sei zu prüfen, ob eine Aufforstung unbedingt durchgeführt werden müsse oder ob aufgrund der Waldausstattung und der zu erwartenden natürlichen Wiederbewaldung durch Naturverjüngung auf die Anordnung zur Wiederbewaldung verzichtet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei aus dem aktuellen Bewuchs der Fläche nicht erkennbar, dass sich in einem überschaubaren Zeitraum Naturverjüngung einstellen werde bzw. dies vom Grundstückseigentümer erwünscht sei. Mit einer Waldausstattung von 7,2 % sei die KG H im Vergleich zu anderen Katastralgemeinden unterbewaldet. In unterbewaldeten Gemeinden seien Waldflächen nach Nutzungen aus Gründen der Aufrechterhaltung der Funktionen des Waldes vor Ort wieder in Bestand zu bringen. Es seien daher die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen zur sicheren Wiederbewaldung aufzutragen.
Der Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides - sei das schlüssige und nachvollziehbare forstfachliche Sachverständigengutachten übermittelt worden; eine Stellungnahme dazu sei jedoch nicht eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des ForstG im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin bezweifle die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche. Grundflächen, die bisher nicht Wald gewesen seien, unterlägen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 ForstG den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe. Für die Pappelarten und die Hängebirke sei davon abweichend in der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 eine maßgebliche Bewuchshöhe von 6 m festgelegt. Zufolge des eingeholten forstfachlichen Gutachtens habe die gegenständliche Fläche bereits zum Zeitpunkt der Befliegung im Jahr 2007 die Kriterien der Neubewaldung erfüllt, und es habe sich daher bereits damals um Wald im Sinne des ForstG gehandelt. Es sei somit die Voraussetzung für die Erlassung eines forstbehördlichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt habe, erfüllt. Weiters sei auch die Voraussetzung eines Verstoßes gegen forstrechtliche Vorschriften erfüllt, zumal gemäß § 85 Abs. 1 lit. a ForstG Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedürften.
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Widmung der Fläche als Deponie und die Absicht, diese auch wieder als Bodenaushubdeponie zu nutzen, verweise, sei zu erwidern, dass dies nicht den Verlust der Waldeigenschaft begründe. Soweit die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der aufgetragenen Wiederbewaldung der Fläche bezweifle, sei diese aus den im forstfachlichen Gutachten dargelegten Gründen unbedingt erforderlich.
Im Übrigen begründete die belangte Behörde ihre mit Spruchpunkt B erfolgte Vorschreibung von Kommissionsgebühren.
Ihrem gesamten Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt A des Bescheides der belangten Behörde vom 22. März 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Unterbleiben unnötiger und existenzgefährdender forstrechtlicher Auflagen" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) …
Neubewaldung
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.
(2) …
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a)
eine Grundfläche Wald ist oder
b)
ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2a) …
Behördliche Überwachung der Fällungen Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
b) …
(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
(3) …
Forstaufsicht
§ 172. (1) …
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003, lautet auszugsweise:
"Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 wird die für die Neubewaldung durch Naturverjüngung maßgebliche Bewuchshöhe wie folgt festgelegt:
1. …
2. 6 m … Betula pendula (Birke), … Populus alba (Silberpappel), Populus canescens (Graupappel), Populus tremula (Zitterpappel), …
3. …"
2.1. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, die gegenständliche Teilfläche stelle Wald im Sinne des ForstG dar, und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Sachverständige habe lediglich "auf Grund von Vermutungen und durchschnittlichen Berechnungswerten" die Waldeigenschaft beurteilt. Hätte der Sachverständige "die tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1995" (gemeint offenbar: die damals vorgenommenen größeren Erdbewegungen und Schüttungen) und den Umstand, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um ehemalige Aushubflächen eines Ziegelwerkes gehandelt habe, beachtet, wäre die Waldeigenschaft verneint worden. Aus dem Umstand, dass einzelne Pappeln mit einem größeren Durchmesser dort gestockt hätten, könne nicht automatisch abgeleitet werden, dass auch der restliche Pflanzenbestand, der vorwiegend aus Sträuchern bestanden habe, einem Wald im Sinne des ForstG entsprochen habe.
Dem ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Soweit daher nunmehr die Tatsachengrundlage des genannten Gutachtens bestritten wird, unterliegt dieses Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Davon abgesehen tritt die Beschwerdeführerin mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen aber den u.a. auf ein Orthofoto aus dem Jahr 2007 gestützten Ausführungen des forstfachlichen Gutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von einer im Jahr 2007 vorhandenen Überschirmung von zumindest 8/10 und von einem Bewuchs mit Pappeln und Hängebirken von 8 bis 10 m Höhe ausgehen.
Die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche ist - da diese nicht rechtskräftig festgestellt wurde - von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zur Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages zu Recht als Vorfrage geprüft worden. Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist nämlich, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0118, mwN).
Nach dem Gesagten kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gestützt auf das genannte forstfachliche Gutachten - die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche bejaht hat.
2.2. Im Weiteren bringt die Beschwerde vor, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Wiederbewaldung weise das forstfachliche Sachverständigengutachten insofern einen Widerspruch auf, als dieses ausführe, dass innerhalb weniger Jahre - im Zeitraum 1995 bis 2007 - sich von selbst ein Wald entwickelt habe, andererseits aber davon ausgegangen werde, dass nicht erkennbar sei, dass sich in einem überschaubaren Zeitraum Naturverjüngung einstellen werde bzw. dies vom Grundeigentümer erwünscht sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, dass das Projekt zur Errichtung einer Bodenaushubdeponie bei der zuständigen Behörde eingebracht werde und von Seiten der Beschwerdeführerin kein Widerstand bestehe, das Grundstück "nach Projektende" als Wald aufzuforsten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige zur Ansicht gelange, dass eine Naturverjüngung vom Grundeigentümer nicht gewünscht werde.
Zudem werde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zum jetzigen Zeitpunkt zur Aufforstung verpflichtet, obwohl das Genehmigungsverfahren betreffend eine Bodenaushubdeponie nicht abgeschlossen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb trotz des eingebrachten Antrages auf Genehmigung einer Bodenaushubdeponie, die "innerhalb eines Zeitraumes von ca. 7-10 Jahren zum Abschluss gebracht würde", dennoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufforstung vorgenommen werde solle. Das ForstG sehe keine Fristen vor, innerhalb derer vom Waldeigentümer eine Wiederbewaldung durchzuführen sei, weshalb es im Ermessen der belangten Behörde liege, welche Frist für eine Wiederbewaldung gesetzt werde. Die belangte Behörde habe das ihr insofern eingeräumte Ermessen unrichtig ausgeübt und zudem nicht ausreichend begründet.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn der Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lässt, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Nach dieser Bestimmung ist demnach die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2012, Zl. 2010/10/0207, mwN).
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Festsetzung der Leistungsfrist mit Blick auf die insoweit zur Aufforstung erforderlichen Arbeiten; ihr schwebt offenbar die Festsetzung einer Leistungsfrist vor, die eine Aufforstung nach "Abschluss" der geplanten - aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge bisher nicht bewilligten - Bodenaushubdeponie in "ca. 7-10 Jahren" aufträgt. Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, dass eine derartige Leistungsfrist schon mit der in § 172 Abs. 6 ForstG vorgesehenen Verpflichtung der Behörde zur "umgehenden" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes nicht in Einklang zu bringen ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass aus der Anführung der "rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung" als eine der möglichen Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes im § 172 Abs. 6 lit. a ForstG nicht gefolgert werden kann, dass die Behörde bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der im § 13 Abs. 2 ForstG normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht allein in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Vielmehr ist, wenn ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften - hier das Verbot des bewilligungslosen Kahlhiebes gemäß § 85 Abs. 1 lit. a ForstG - vorliegt, im Rahmen des § 172 Abs. 6 ForstG - sofern es sich um eine "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" mögliche Vorkehrung handelt - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die - im Rahmen des § 59 Abs. 2 AVG - vor Ablauf der im § 13 Abs. 2 ForstG normierten Frist endet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0089, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0075).
Soweit die Beschwerdeführerin zudem rügt, ihr sei zu Unrecht unterstellt worden, einer "Wiederbewaldung durch Naturverjüngung" ablehnend gegenüberzustehen, genügt es darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass von der Beschwerdeführerin insoweit eine Wiederbewaldung vor "Abschluss" der geplanten Bodenaushubdeponie in "ca. 7-10 Jahren" in Aussicht genommen wird.
2.3. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel schließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, "entsprechende Angaben über das Bestehen der Möglichkeit einer Ersatzaufforstung" zu machen. Die Beschwerdeführerin wäre dazu bereit und stünden ihr entsprechende Flächen zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin werde u.a. ein Verstoß gegen das Rodungsverbot nach § 17 ForstG zur Last gelegt; ihr sei aber nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, eine Vorgehensweise nach § 18 Abs. 2 ForstG "in Betracht zu ziehen". Wäre ihr eine mögliche Vorgehensweise nach § 18 ForstG zur Kenntnis gebracht worden, hätte dies einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt.
Dem ist zu erwidern, dass mit dem im Grunde des § 172 Abs. 6 ForstG erlassenen forstbehördlichen Auftrag, der sich nicht auf einen Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 17 ForstG, sondern auf das Verbot des bewilligungslosen Kahlhiebes gemäß § 85 Abs. 1 lit. a ForstG stützt, die Aufforstung der Kahlhiebsfläche aufgetragen wurde. Die Vorschreibung von Ersatzleistungen im Sinne des § 18 ForstG, die an eine - im Beschwerdefall weder beantragte noch erteilte - Rodungsbewilligung anknüpfen, kam demnach im hier zu beurteilenden Verfahren nach § 172 Abs. 6 ForstG von vornherein nicht in Betracht.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. März 2013
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100091.X00Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013