TE Vfgh Beschluss 2013/3/13 A2/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2013
beobachten
merken

Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Klagsverfahren gegen den Bund wegen eines Staatshaftungsanspruchs mangels Zuständigkeit des VfGH bzw mangels Eignung für die vorläufige Sicherung des Anspruches

Spruch

              Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen

Verfügung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Herkunft, dessen vierter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG zurückgewiesen und der gemäß §10 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde, hat gestützt auf Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eine Klage gegen den Bund wegen € 6.659,28 s.A. wegen der seiner Ansicht nach unionsrechtswidrigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, U1256/12-3, eingebracht.

              Unter einem beantragt der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts:

              "Der Landespolizeidirektion Wien ist verboten den Kläger in die Türkei abzuschieben bis ein rechtskräftiges Urteil im gegenständlichen Verfahren gefällt wurde."

              2. Unvorgreiflich der Entscheidung der Frage, ob der Verfassungsgerichtshof überhaupt aufgrund des Art137 B-VG zur Entscheidung über den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch zuständig ist, war dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Folge zu geben:

              Weder das B-VG, noch eine andere Verfassungsbestimmung, noch das VfGG oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des EGZPO enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung (Verfügung) begründen könnten. Wie der Antragsteller insbesondere aus Art137 B-VG anderes ableiten zu können glaubt, bleibt unerfindlich.

              Aber auch wenn der Antrag so zu verstehen sein

sollte, dass eine unmittelbar auf Unionsrecht begründete einstweilige Verfügung für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begehrt wird, vermag dies dem Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst unter der Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von unionsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Unionsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des vom Antragsteller begehrten Inhaltes fehlen:

              Im Klagsverfahren geht es nämlich um einen Anspruch nach Art eines Schadenersatzes für eine behaupteterweise bereits geschehene Unionsrechtwidrigkeit, sodass eine einstweilige Verfügung oder Anordnung des begehrten Inhaltes für die vorläufige Sicherung eben dieses Anspruches nicht geeignet ist (vgl. VfGH 25.11.2002, A2/01; VfGH 25.11.2002, A141/02, sowie VfGH 25.11.2002, A142/02).

              Da somit die Voraussetzungen zur Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, war dem darauf zielenden Antrag schon deshalb keine Folge zu geben.

              3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfügung einstweilige, Staatshaftung, Schadenersatz, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:A2.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten