D15 417718-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 12 10.934-EASt Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2010 gemeinsam mit ihrer "Schwiegermutter" XXXX (Zl. D15 417721-3/2013) und ihren drei Kindern (Zlen. D15 417722-3/2013, D15 417720-2/2011 und D15 417719-1/2011) in das Bundesgebiet ein - ihr Lebensgefährte XXXX (Zl. D15 414994-2/2011) hielt sich bereits seit 27.12.2009 als Asylwerber in Österreich auf - und stellte am selben Tag bei der Grenzkontrollstelle des Flughafens XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 10.11.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.11.2010 sowie am 16.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass sich ihr "Ehemann" bereits seit Dezember 2009 in Österreich befinde. Sie spreche für ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin und würden ihre Asylgründe auch für ihre Kinder gelten. Sie verfüge über keine Dokumente, die ihre Identität bezeugen könnten, da sie ihren Reisepass im Flugzeug vernichtet habe und auch ihre Kinder dort eingetragen gewesen seien. Für ihre Kinder könne sie keine Geburtsurkunden vorlegen, da sie diese auch im Flugzeug zerrissen habe. Sie habe dies deshalb gemacht, weil ihr erklärt worden wäre, die Behörden würden sie sofort wieder heimschicken, würden sie die Urkunden sehen. Ihre Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei gesund und mit ihrem "Ehemann" lediglich nach tschetschenischer Tradition verheiratet.
Sie habe bis 2003 bei ihren Eltern in XXXX in Inguschetien gelebt. Von 2003 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrer "Schwiegermutter" und ihrem "Ehemann" in einem Privathaus in XXXX gelebt. Ihre Eltern würden nach wie vor in Inguschetien leben. Ihre Schwester sei 2009 von Männern der Kadyrow-Garde festgenommen worden, da deren Ehemann, der 2007 ermordet worden sei, Widerstandskämpfer gewesen sei.
Sie habe ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Dieser habe im letzten Krieg 1999 den Widerstandskämpfern geholfen. Im März 2008 seien Männer der Kadyrow-Garde zu ihrem Haus in Inguschetien gekommen und hätten versucht, ihren Mann festzunehmen. Da sich jedoch ihr Mann gewehrt habe und ihre "Schwiegermutter" durch ihre Schreie die Nachbarn herbeigeholt habe, sei ihr Mann an diesem Tag doch nicht mitgenommen worden. Eigentlich seien die Männer schon beim Weggehen gewesen, als sich einer der Männer umgedreht und ihrem Mann in den Fuß geschossen habe. Es sei ihnen von den Männern dargelegt worden, dass sie bald wiederkommen würden. Die Beschwerdeführerin selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen und kenne den Tatvorgang lediglich aus Erzählungen ihrer "Schwiegermutter" und ihrer Nachbarn. Ihr Mann habe rund einen Monat lang nicht gehen können und sei von der Beschwerdeführerin und einer anderen Dame gepflegt worden. Sie hätten nicht ins Krankenhaus gehen können, da es zu gefährlich für ihren Mann gewesen wäre. Nachdem sich ihr Mann ein wenig erholt habe, seien sie nach XXXX geflüchtet. Ihr Mann sei im Dezember 2009 alleine nach Österreich gelangt.
In Österreich würde sie mit ihrem Mann zusammenleben und guten Kontakt zu ihren Landsleuten und Nachbarn pflegen, weitere soziale Kontakte hätten sie jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 04.01.2011, Zl. 10 10.446-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.01.2011 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und im Wesentlichen lediglich ausgeführt wurde, dass sie, da sie nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge selbst zu begründen und näher auszuführen, die Beigabe eines Rechtsberaters beantrage.
Mit Bescheid vom 31.01.2011, Zl. 10 10.446-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und bestelle gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater.
Mit Erkenntnis vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:
"Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihres mit ihr im Bundesgebiet aufhältigen Ehemannes (Beschwerdeführer zu D14 414994-1/2010) und ihrer Schwiegermutter (Beschwerdeführerin zu D14 417721-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter unter einem abgehandelt werden.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, die Beschwerdeführerin selbst als BF2, ihre Schwiegermutter als BF3 und alle gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S. 13-38, S. 9-41 und S. 9-40 der erstinstanzlichen Bescheide von BF1, BF2 und BF3) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.
Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.
Die BF2 und die BF3 stützen ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgungen des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zurecht ausführte, waren die Angaben des BF1, er werde wegen seiner Unterstützung der Rebellen von den russischen Behörden verfolgt, jedoch absolut unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich sowie vage und allgemein gehalten waren und bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse in keiner Weise nachvollziehbar erscheint.
Der BF1 gab an, seit Kriegsbeginn 1999 rund eineinhalb Monate lang den Rebellen geholfen zu haben und dann von Tschetschenien nach Inguschetien ausgereist zu sein. Bereits aufgrund der Kürze der Unterstützungshandlungen kann aus diesen Angaben keine grundlegende Unterstützung der Widerstandsbewegung durch den BF1 erkannt werden. Absolut unglaubwürdig erscheint die Behauptung des BF1, dass er in Inguschetien acht Jahre nach seiner geleisteten Unterstützung der Rebellen und nach seiner Ausreise aus Tschetschenien von einer Gruppe von Männern aufgrund dieser zurückliegenden Taten plötzlich aufgesucht und bedroht worden sei. Vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF1 in Inguschetien acht Jahre lang ohne irgendwelche Vorfälle und sogar ohne irgendwelche Ausweiskontrollen leben konnte, kann ein nachhaltiges Interesse an der Person des BF1 und die daraus resultierende versuchte Festnahme nach einer derart langen Zeit nicht glaubhaft gemacht werden.
Auch der behauptete Vorfall 2008 in Inguschetien erscheint für den erkennenden Senat in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Der BF1 schilderte ein gezieltes gegen ihn gerichtetes Vorgehen, bei dem zwei Fahrzeuge mit bis zu zehn Männern zu seinem Haus gekommen seien, den BF1 geschlagen, mit einem Gewehrkolben die Nase verletzt und ihn sogar angeschossen hätten. Die herbeieilenden Nachbarn hätten jedoch diese gewalttätige und gut geplante Festnahme des BF1 allein durch ihr Geschrei und mit leeren Drohungen verhindern können. Hätte jedoch tatsächlich wie behauptet ein derart großes Interesse an dem BF1 bestanden, wäre seine Festnahme zweifellos durch die große Anzahl - an offensichtlich aus Tschetschenien angereisten - Männern durchgeführt worden und diese hätten sich nicht von - offensichtlich unbewaffneten - Nachbarn wieder vertreiben lassen. Aufgrund der vagen und unplausiblen Schilderungen geht der erkennende Senat ebenso wie bereits die belangte Behörde von einem vorgebrachten Konstrukt aus, mit dem eine Verfolgung der Beschwerdeführer begründet werden soll. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Familie des BF1 nach dem Vorfall 2008 nie mehr aufgesucht worden sein soll. Laut dem BF1 hätte seine Familie sogar mehr als ein halbes Jahr durchgehend an ein und derselben Adresse, wo sich der Vorfall ereignet hätte, leben können, ohne dass erneut Männer nach dem BF1 gefragt hätten oder das Haus auf der Suche nach ihm kontrolliert hätten. Wäre das Interesse am BF1 tatsächlich so groß gewesen, ist jedoch zweifellos anzunehmen, dass die Personen erneut den BF1 aufgesucht hätten, vor allem da er aufgrund der erlittenen Verletzungen sicherlich nicht im Stande gewesen wäre, großen Widerstand zu leisten.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht des Weiteren, dass der BF1 widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Männer, die ihn aufgesucht haben sollen, tätigte, weshalb davon auszugehen ist, dass er die von ihm geschilderte Festnahme nicht selbst erlebt hat. In der ersten Einvernahme behauptete der BF1 noch, dass "russische Soldaten" seine Nase eingeschlagen hätten (AS 21 im Verwaltungsakt von BF1), im Gegensatz dazu schilderte er in der Einvernahme vom 16.03.2010, dass "Kadyrows aus Tschetschenien" versucht hätten, ihn mitzunehmen (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch der Versuch des BF1, diesen Gegensatz seiner Angaben damit zu erklären, dass es zu einem sprachlichen Missverständnis aufgrund des russisch sprechenden Dolmetschers gekommen sei, vermochte derartig gravierende Widersprüche nicht zu erklären. In der letzten Einernahme beim Bundesasylamt am 04.05.2010 steigerte der BF1 sein Vorbringen wiederum dahingehend, dass sogar "Mitglieder des FSB" sich nach seiner Ausreise aus Inguschetien nach dem BF1 und seiner Familie erkundigt hätten (AS 219 im Verwaltungsakt des BF1). Durch diese Widersprüche und aufgrund dieser Steigerung im Vorbringen des BF1 erscheint jedoch das Vorbringen nicht glaubhaft. Insbesondere ist ein plötzlich wieder erwachtes gesteigertes Interesse am BF1 erst nach seiner Ausreise, obwohl es angeblich seit dem Vorfall zu Beginn 2008 bis zur Ausreise im Winter 2008 keine weiteren Vorfälle bzw. Ermittlungen und Hausdurchsuchungen gegeben haben soll, nicht nachvollziehbar.
Die Angaben, dass der BF1 bei dem behaupteten Vorfall 2008 in Inguschetien in den rechten Fußrücken geschossen und ihm mit dem Gewehrkolben so gegen die Nase geschlagen worden wäre, dass er eine Nasenfraktur erlitten habe, konnte durch das seitens der belangten Behörde veranlasste fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 31.03.2010 in keiner Weise bestätigt werden. Das Gutachten erhärtete vielmehr den Verdacht, dass es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um ein Konstrukt des BF1 handelt. Der BF1 hatte hinsichtlich seiner Nasenverletzung noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 ausdrücklich festgehalten, dass ihm bei dem Vorfall 2008 die Nase gebrochen worden sei (AS 125 im Verwaltungsakt des BF1). Erst am Beginn der Untersuchung vom 25.03.2010, die der Erstellung des Gutachtens diente, änderte der BF1 diese Angaben dahingehend, dass er auch als Kind einmal einen Nasenbeinbruch gehabt habe und sich nunmehr nicht mehr sicher sei, ob auch die Schläge während des Vorfalles 2008 zu einer Nasenfraktur geführt hätten. Diese Korrekturen seiner Angaben können nur als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer zum behaupteten Vorfall nicht den Tatsachen entsprechen und der BF1 seine Geschichte noch insofern anlässlich der Gutachtenerstellung zu ändern versuchte, um so einer gutachterlichen Untersuchung standzuhalten. Die Untersuchungen ergaben schließlich, dass sich die Nasenbeinfraktur des BF1 tatsächlich entgegen seinen ursprünglichen Angaben weit vor dem behaupteten Zeitpunkt im Jahre 2008 ereignet hat. Wenn der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Gutachtens vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe bereits zuvor bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt seine Nasenfraktur in der Kindheit geschildert, was jedoch nicht protokolliert worden sei, kann dies nur als unglaubwürdiger Erklärungsversuch gewertet werden.
Auch hinsichtlich der angeblich beim Vorfall 2008 erlittenen Schussverletzung des BF1 war den Angaben der Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens vom 31.03.2010 eindeutig die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der Gutachter dezidiert festhielt, dass die Schussverletzung sicher nicht so entstanden sei, wie vom BF1 am 16.03.2010 bzw. bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt und die Fußverletzung lange vor dem geschilderten Zeitpunkt entstanden ist.
Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 31.03.2010 enthielt somit im Wesentlichen die Feststellungen, dass die Verletzungen des Fußes und der Nase des BF1 sicherlich nicht so entstanden seien, wie es der BF1 in seiner Einvernahme am 16.03.2010 sowie bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.03.2010 dargelegt hat. Als dem BF1 das Gutachten in seiner Einvernahme am 04.05.2010 zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er die Feststellungen des Arztes zu seiner Fußverletzung dahingehend zu erklären, dass es verschiedenste Patronen und Maschinenpistolen geben würde. Wenn der BF1 in seiner Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte einen qualifizierten Sachverständigen für Schussverletzungen heranziehen sollen, ist diesem Antrag jedoch bereits deshalb keine Folge zu leisten, da im vorliegenden Gutachten vom 31.03.2010 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der BF1 die Fuß- und Nasenverletzungen lange vor dem behaupteten Vorfall 2008 erlitten hat muss, weshalb ein Experte für Schussverletzungen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist.
An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, ergeben sich zudem keine Zweifel und sind die Erklärungsversuche des BF1, nicht geeignet, das offensichtlich schlüssige und alle Erfordernisse eines Gutachtens erfüllende Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Auch der vom BF1 in Vorlage gebrachte "vorläufige Personalausweis" trug zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei. Der BF1 hatte diesbezüglich nämlich angegeben, dass das Passfoto noch im Jahr 2008 angefertigt worden sei. Als man ihm seine eigenen Angaben vorhielt, wonach er beim Vorfall 2008 wiederholt mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden sei und deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass er auf dem Foto, das ca. ein halbes Jahr danach entstanden sein müsste, keine einzige Narbe ersichtlich ist, versuchte der BF1 diesen Umstand zunächst völlig unglaubwürdig dahingehend zu erklären, dass er bei der Aufnahme des Fotos eine derartige Position eingenommen hätte, dass die Verletzung nicht zu sehen gewesen wäre (AS 137-139 im Verwaltungsakt des BF1). Erst nach Rückübersetzung änderte der BF1 seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass das Passfoto im Jahre 2009 aufgenommen worden sei (AS 141 im Verwaltungsakt des BF1). Diese Abänderung seines Vorbringens spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Ein krasser Widerspruch ist noch in dem Umstand zu erblicken, dass der BF1 geschildert hat, seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein und eine Verwandte für ihn den vorläufigen Personalausweis beantragt und abgeholt habe, demgegenüber jedoch seine eigene Unterschrift auf dem vorläufigen Personalausweis ersichtlich ist.
Zur Konstruiertheit bzw. schlechten Absprache des Fluchtvorbringens tragen schließlich auch die Angaben der BF2 und BF3 bei, die ihren Ausreisegrund im Wesentlichen mit der Verfolgung des BF1 begründet hatten. Bei Vergleich der Angaben der drei Beschwerdeführer konnten jedoch zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten festgestellt werden:
Während die BF2 und die BF3 schildern, dass sie, sobald der BF1 wieder hätte gehen können rund einen Monat nach dem Vorfall 2008 Inguschetien verlassen hätten, und sie dies auf Nachfrage dahingehend konkretisierten, dass ihre Ausreise ungefähr im März 2008 erfolgt sei (AS 83 und 85 im Verwaltungsakt der BF2 sowie AS 77, 79 und 87 im Verwaltungsakt der BF3), steht dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des BF1, der schildert, er habe nach der Heilung seiner Verletzungen noch auf Baustellen gearbeitet und er sei mit seiner Familie aus Inguschetien erst ungefähr im Winter 2008 nach Baku ausgereist (AS 127 und 129 im Verwaltungsakt des BF1).
Vor allem die Angaben des BF1 und der BF3 über die versuchte Mitnahme des BF1 widersprechen sich grundlegend, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. Die BF3 hatte beispielsweise angegeben, dass aufgrund ihrer Schreie und der herbeieilenden Nachbarinnen, die ebenso wie die BF3 den BF1 festgehalten hätten, die Männer an der Mitnahme des BF1 gehindert worden seien. Aus Ärger über die missglückte Festnahme hätte einer der Männer erst beim Verlassen des Hofes dem BF1 in den Fuß geschossen (AS 77 und 79 im Verwaltungsakt der BF3). Im klaren Widerspruch dazu führte jedoch der BF1 über eben diesen Vorfall aus, dass erst nach der Schussabgabe und den danach einsetzenden Schreien der BF3, die Nachbarn zur Hilfe herbeigeeilt wären (AS 123 im Verwaltungsakt des BF1). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dieser Situation um eine allgemein begreifliche Ausnahmesituation handelt, erscheint es höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer nicht einmal den grundsätzlichen Ablauf der versuchten Mitnahme, an der sie beide persönlich beteiligt gewesen sein wollen, übereinstimmend angeben konnten, sondern die Abfolge des Vorfalles derart gegensätzlich darstellten. Insbesondere erscheint der Widerspruch nicht erklärbar, dass der BF1 angab, die BF3 sei bei dem Vorfall von den Männern gegen eine Wand gestoßen worden und hätte das Bewusstsein verloren (AS 129 und 133 im Verwaltungsakt des BF1), die BF3 selbst jedoch ausdrücklich anführte, sie habe bei der versuchten Mitnahme des BF1 dessen Arme nicht losgelassen und sei bei diesem Vorfall weder gestoßen noch geschlagen worden (AS 81 im Verwaltungsakt der BF3). Während der BF1 ausgeführt hatte, die Widerstandskämpfer ab Beginn des zweiten Krieges rund eineinhalb Monate unterstützt zu haben und 1999 Tschetschenien für immer verlassen zu haben (AS 119 und 139 im Verwaltungsakt des BF1), schilderte die BF3 im Gegensatz dazu, dass der BF1 immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei, um die Widerstandskämpfer bis ca. Herbst 2000 zu unterstützen (AS 85 im Verwaltungsakt der BF3). Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auch beiträgt, dass die BF2 und die BF3 unterschiedliche Angaben zur genauen Stelle der Schussverletzung des BF1 tätigen, obwohl eigentlich anzunehmen ist, dass zwei pflegende Frauen, die angeblich den Verband des BF1 regelmäßig wechselten, in der Lage sein müssten, diese Verletzung genau zu beschreiben.
Darüber hinaus muss der Umstand, dass die BF2 und die BF3 auf dem Flug nach Österreich alle ihre Identitätsdokumente sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder vernichtet hatten, dergestalt gewertet werden, dass die Beschwerdeführer offensichtlich versuchen, gewisse Vorgänge zu verschleiern. Dies spricht erneut für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. In diesem Zusammen steht der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführer die Umstände der von der BF2 geschilderten Neuausstellung ihrer Dokumente (nach Diebstahl der alten Unterlagen) zwei Tage vor ihrer Ausreise verschleiern wollten (AS 77 im Verwaltungsakt der BF2). Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat geht nämlich hervor, dass die Ausfolgung von Reisepässen nur bei persönlicher Anwesenheit erfolgen kann und hätten die Beschwerdeführer folglich für die Ausstellung der Reisepässe vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland sein müssen. Auch aufgrund dieses Umstandes erscheint die Verfolgung der Beschwerdeführer weder in Tschetschenien noch in Inguschetien glaubhaft nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der BF1 ist den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er ausführte, dass die Behörden von Inguschetien und Tschetschenien durch verschönte Darstellungen viele Flüchtlinge zur Rückkehr überreden wollen und noch immer unschuldige Menschen getötet werden würden, hierzu jedoch keinerlei Unterlagen vorlegte oder weitere Aussagen dazu tätigte. Lediglich in der Beschwerde des BF1 werden Ausschnitte aus Länderberichten zu Inguschetien und Tschetschenien zitiert, in den vor allem über Attentate an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Auf diese Berichte war jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Menschenrechtsaktivisten oder Journalisten handelt und insbesondere wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.
Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die BF2, für die BF3 sowie für die minderjährigen Kinder zusammen in deren inhaltsloser Beschwerde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt wurde. Seit der durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 antragsgemäß erfolgten Rechtsberaterbestellung erfolgten jedoch keinerlei weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen für die Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Unter anderem schilderte der BF1, dass er durch diverse Arbeiten, ua. als Hilfsarbeiter auf Baustellen, tätig gewesen sei, zudem verfügen die Beschwerdeführer in Tschetschenien und Inguschetien über Verwandte und insbesondere über einen sehr guten Freund in Baku, der sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt haben soll. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.
Neben dem eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten über die Altverletzungen des BF1 an seiner Nase und an seinem Fuß, leidet er an einer Verwachsung am Augenlied, weshalb eine Operation zukünftig notwendig sein wird. Hinsichtlich der Augenoperation besteht jedoch keine Dringlichkeit und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass auch in der Russischen Föderation eine weiterführende ärztliche Behandlung gegeben ist. Die Operation hinsichtlich des posttraumatischen knorpeligen knöchernen Nasenschiefstandes des BF1 verlief komplikationslos und bedarf keiner weiteren Nachbehandlung. Von der BF2 wurden keinerlei Erkrankungen behauptet und die BF3 hat lediglich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes angeführt, sie vermute, dass sie an Diabetes leide. Da die BF3 keinerlei Befunde in Vorlage brachte und es sich bei ihren Angaben zu ihrer Erkrankung lediglich um Mutmaßungen handelt, ist festzuhalten, dass eine Erkrankung der BF3 nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dennoch wird unter Verweis auf die Länderfeststellungen festgehalten, dass eine unter Umständen erforderliche Behandlung von Diabetes auch in der Russischen Föderation gewährleistet ist.
Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1, BF2 noch hinsichtlich BF3 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.
Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist und auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.
Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1, BF2 und BF3, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht und findet im Bundesgebiet auch keine aktuelle Behandlung eines der Beschwerdeführer statt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
Der Vollständigkeit halber ist der durch den BF1 in dessen Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, weil keine angemessene Frist für eine Stellungnahme betreffend alle tatsächlichen Feststellungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei, entgegenzuhalten, dass eine allfällig bestehende Mangelhaftigkeit durch die Abhandlung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel (eine Beschwerde) zu erheben, als saniert erscheint. Dahingehend ist weiters darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit möglich gewesen wäre, Akteneinsicht zu nehmen, zumal ihnen die Existenz der Sachverständigengutachten und deren Verwertung in den angefochtenen Bescheiden bekannt waren."
Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 06.05.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Festgehalten sei an dieser Stelle, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Lebensgefährten und der "Schwiegermutter" der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden gegen deren ablehnende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zlen. D14 414994-1/2010/3E und D14 417721-1/2011/2E, mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1328, 1329/11-3, abgelehnt hat.
I.2. Am 24.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 27.06.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie nach allfälligen Krankheiten befragt, erklärte, dass sie gesund sei. Sie sei jedoch im siebten Monat schwanger.
Sie habe sich mit ihren Angehörigen nach Entlassung aus der Bundesbetreuung bei unterschiedlichen Bekannten im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der schwierigen Lebenssituation habe sie beschlossen, wieder um Asyl anzusuchen.
Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen und führte aus, dass ihre ursprünglichen Fluchtgründe weiter aufrecht bleiben würden. Sie könnten nicht nach Hause zurückkehren und würde ihr "Ehemann" gesucht werden. Ihr "Ehemann" habe vor circa zwei Monaten mit einem Freund telefoniert, welcher ihm mitgeteilt habe, dass ihr "Ehemann" noch immer von der Polizei gesucht werde. Befragt, ob sie neue Gründe habe, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass ihr nur bekannt sei, dass ihr "Ehemann" nach wie vor in der Heimat gesucht werde.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass man sie vernichte und es ihnen so ergehen werde, wie ihrer Schwester.
Die Änderung der Situation/ihrer Fluchtgründe sei ihr seit dem letzten Kontakt ihres "Ehemannes" mit dessen Freund vor zwei Monaten bekannt. Einen neuerlichen Asylantrag stelle sie erst jetzt, da sie nicht nach Hause zurück könnten und dort nichts hätten.
Am 07.07.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe seit einem Monat jedoch Herzschmerzen. Am nächsten Tag habe sie einen Termin beim Gynäkologen. Der errechnete Geburtstermin sei der 03.09.2011.
Nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten, sie hätten dort nichts. Sie habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren alles erzählt. Neue Fluchtgründe gebe es nicht. Der letzte Vorfall habe sich im Jahr 2008 ereignet.
Befragt nach ihrem Alltag in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin sich um ihre Kinder zu kümmern und von der Grundversorgung zu leben. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Eltern aufhalten. Seit 23.05.2011 hätten sie sich bei Freunden aufgehalten, die sie unterstützt hätten.
Hinsichtlich der ihr vorgelegten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation wurde der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes teilte der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, worauf die Beschwerdeführerin nichts zu entgegnen wusste.
In einer ergänzenden Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 14.07.2011 erklärte die Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung, dass die Wohnung ihres "Ehemannes" vor dem Umzug nach Inguschetien im ersten Krieg zerstört worden sei.
Befragt nach der von ihrem Lebensgefährten vorgelegten Ladung aus Tschetschenien (Laut vorgelegter Ladung hätte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am XXXX bei einer näher bezeichneten Kriminalabteilung zur Befragung erscheinen müssen), führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr lediglich bekannt sei, dass ihr "Ehemann" diese von einem Freund nach Österreich geschickt bekommen habe. Dieser Freund habe die Ladung von den Nachbarn in Tschetschenien abgeholt und sie nach Moskau schicken lassen. Von dort sei sie mit dem Zug hierher gekommen. Sie wisse nicht, weswegen sie die Ladung nicht via Post schicken hätten lassen.
Nach Tschetschenien könnten sie nicht zurückkehren, da sie dort kein Zuhause mehr hätten. Sie wisse nicht, was mit ihnen passieren werde.
Mit Bescheid vom 28.07.2011, Zl. 11 06.254-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Ausreisegründe bezogen habe, welche sie bereits im Zuge ihres ersten Asylverfahrens angegeben habe. Damit decke sich ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit jenem im ersten Verfahren. Da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, all ihre Fluchtgründe bereits im Erstverfahren vorgebracht zu haben; es gebe keine neuen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe somit zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle zudem keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar und sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.08.2011 fristgerecht Beschwerde, mit welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht halte.
Ihr "Ehemann" habe von einem Freund vor einigen Wochen telefonisch erfahren, dass in der Heimat nach wie vor nach ihm gesucht werde. Zudem werde auf den von ihrem "Ehemann" vorgelegten Ladungsbescheid der Polizei verwiesen, der den Nachbarn ihres "Ehemannes" ausgehändigt worden sei und der über einen Freund zu ihrem "Ehemann" gelangt sei. Die Ladung sei Beleg dafür, dass ihr "Ehemann" nach wie vor in ihrem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Bereits im Jahr 1999 sei ihr "Ehemann" nach Inguschetien geflüchtet, er sei dort jedoch gefunden worden.
Mit Beschluss vom 09.08.2011, Zl. D15 417718-2/2011/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt hochschwanger war, daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Außerlandesschaffung zu diesem Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 01.02.2012, Zl. D15 417718-2/2011/5E, die Beschwerde vom 02.08.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:
"Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag sowohl in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 als auch in ihren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 und am 14.07.2011 eindeutig eingeräumt, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass sie ihre in ihrem ersten Asylantrag gemachten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht erhalte. In ihrem ersten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern ihren Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe.
In ihrem gegenständlichen zweiten Asylverfahren hat die Beschwerdeführerin nunmehr neuerlich ausgeführt, nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da sie dort nichts mehr hätten und ihr Lebensgefährte dort nach wie vor Probleme habe. Wörtlich hat die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt (vgl. AS 61 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes):
"Frage: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
Antwort: Ich habe in meinem ersten Asylverfahren alles erzählt.
Frage: Das heißt, die Fluchtgründe in Ihrem früheren Asylverfahren sind jene Fluchtgründe, weswegen Sie auch den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?
Antwort: Ja, richtig."
Die Aufrechterhaltung ihrer Verfolgungsbehauptungen und Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf ihre im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, stellt sich jedoch nicht als neuer Sachverhalt dar, sondern als Behauptung des Fortbestehens eben jenes Sachverhaltes, der bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft und insbesondere nicht ausreichend beurteilt wurde, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Entscheidung des vorangegangenen Asylantrages kann daher nicht die Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 sowie in ihrer Beschwerde plötzlich ausgeführt hat, dass ihrem Lebensgefährten von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass man in Tschetschenien nach wie vor nach ihm suche, und ihrem Lebensgefährten von diesem Freund auch eine Ladung zur Befragung nach Österreich via Zug zugestellt worden sei (welche dieser in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren auch in Vorlage gebracht hat), ist auszuführen, dass dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin im zweiten Asylantrag keinen glaubhaften Kern aufweist. Dies zunächst deswegen, da bereits der optische Eindruck der Ladung sowie deren Inhalt nicht darauf schließen lassen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin tatsächlich von nachhaltigem Interesse für die (pro) russischen Behörden ist. Einerseits ist die vorgelegte Ladung nicht einmal mit einem Briefkopf der ausstellenden Behörde versehen, andererseits befindet sich auf der Ladung als einziges Merkmal, dass es sich hiebei um ein behördliches Schreiben handelt, ein kaum leserliches Rundsiegel. Bei der erkennenden Einzelrichterin hat diese Ladung jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, es handle sich dabei um ein Originaldokument, welches von einer russischen oder tschetschenischen Behörde ausgestellt wurde. Bei der Ladung handelt es sich im Übrigen um einen Vordruck, wie er auch im Internet herunterzuladen ist. An der Ladung bestehen sohin bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes berechtigte Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit.
Selbst wenn diese Ladung tatsächlich von der angegebenen Behörde ausgestellt und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu einer solchen Befragung am XXXX geladen worden sein sollte, ergibt sich aus dem Inhalt dieser Ladung lediglich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen hätte, woraus jedenfalls nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin irgendwelche behördlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Insbesondere hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er solche Ladungen bereits mehrmals erhalten habe und diese stets den Nachbarn übergeben worden seien. Dieser Umstand spricht jedoch aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin jedenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, da die (pro) russischen Behörden von ihnen gesuchte Personen wohl nicht mehrmals (trotz Nichterscheinens) zur Behörde schriftlich vorladen würden, sondern bei mehrmaligem Nichterscheinen wohl ohne förmliche Ladungen mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgehen oder (mangels entsprechender Erfolgsaussichten) die Zustellung weiterer Ladungen einstellen würden.
Darüber hinaus haben sich auch die Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung der Ladung nach Österreich als vage, unplausibel sowie widersprüchlich und daher in weiterer Folge als absolut unglaubwürdig erwiesen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich ausgeführt, dass diese Ladung den Nachbarn in Tschetschenien von Leuten Kadyrows ausgefolgt worden sei. Diese sollen die Ladung aufbewahrt und einem Freund des Lebensgefährten übergeben haben, der sie schließlich nach Moskau transportiert und einem Zugbegleiter übergeben haben soll. Im Bundesgebiet soll die Ladung von diesem Zugbegleiter an Freunde des Lebensgefährten und von diesen an den Lebensgefährten weitergeleitet worden sein (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, das der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage nach dem Transport der Ladung plötzlich ausgeführt hat, eigentlich gar nicht zu wissen, wie diese nach Österreich gekommen sei). Trotz dieses langen und aufwändigen Transportes, bei welcher die Ladung durch die Hände einiger Personen gegangen sein soll, hat sich das äußere Erscheinungsbild (keinerlei "Eselsohren", Einrisse, Knitterfalten oder irgendwelche Beschädigungen) dieser Ladung als vollkommen unbeschädigt und geradezu wie frisch gedruckt erwiesen. Sollte diese Ladung jedoch tatsächlich wie vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin beschrieben nach Österreich gelangt sein, kann von der zuständigen Einzelrichterin ausgeschlossen werden, dass diese in vollkommen unbeschädigter oder unzerknitterter Form beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht werden hätte können. Diese unbeschädigte Vorlage der Ladung lässt sich auch nicht mit der Rechtfertigung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erklären, der Zugbegleiter habe die Ladung in einer Folie gehabt, da diese Erklärung in Anbetracht seines Unwissens über die genaue Übermittlung nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild dieser Ladung und den unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Übermittlung dieser Ladung von Tschetschenien nach Österreich, ist für die erkennende Einzelrichterin aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin überhaupt noch Ladungen an seine Adresse in Tschetschenien bzw. an die dortigen Nachbarn zugestellt werden sollten. Dies zum Einen deswegen, da sich das Grundvorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und die ihm angeblich drohende Verfolgungsgefahr als absolut unglaubwürdig erwiesen haben (in diesem Zusammenhang wird auf die oben wörtlich wiedergegebenen Beweiswürdigung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 verwiesen) und daher nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, dass diesem - wegen dieser als absolut unglaubwürdig befundenen Verfolgungsgefahr - heute noch Ladungen zugestellt werden sollten. Zum Anderen haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Lebensgefährte übereinstimmend ausgeführt, Tschetschenien im Jahr 1999 verlassen zu haben und nicht mehr dorthin zurückgekehrt zu sein. Warum im Jahr 2011 - also zwölf Jahre nach der Ausreise aus Tschetschenien - Ladungen an die Adresse in Tschetschenien übermittelt werden sollen, wo den (pro) russischen Behörden - aufgrund des von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten geschilderten Übergriffs im Jahr 2008 in Inguschetien - doch bereits seit dem Jahr 2008 bekannt gewesen sein muss, dass sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Inguschetien und nicht in Tschetschenien aufhält, entbehrt jeglicher Logik. Gänzlich unplausibel wird das Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der erkennenden Einzelrichterin schließlich, wenn sowohl dieser als auch die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 14.07.2011 vor dem Bundesasylamt erklärt haben, dass das Haus in Tschetschenien im Jahr 1999 vor der Ausreise nach Inguschetien zerstört worden sei. Dies lässt das Vorbringen, wonach an die Adresse des zerstörten Hauses - trotz Wissens der (pro) russischen Behörden über den Aufenthalt in Inguschetien - mehr als ein Jahrzehnt nach der Ausreise aus Tschetschenien, nach wie vor mehrmals Ladungen zugestellt worden sein sollen, vollkommen abwegig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass persönliche Ladungen über einen längeren Zeitraum einfach den Nachbarn ausgefolgt worden sein sollen.
Lediglich abschließend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am 24.06.2011 lediglich erklärt hat, dass ihm ein Freund zu Hause mitgeteilt habe, dass er nach wie vor gesucht werde. Von der Existenz irgendwelcher Ladungen hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in dieser Erstbefragung hingegen überhaupt nichts erwähnt, sondern hat dieser vielmehr erklärt, dass er keine konkreten Hinweise ("etwas Schriftliches") für eine drohende Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe. Er werde jedoch versuchen, über seine Freunde etwas herbeizuschaffen. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung will der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sohin überhaupt nichts über die Existenz von Ladungen gewusst haben, sondern hat er seinen neuerlichen Antrag ausschließlich mit der telefonischen Warnung eines Freundes begründet. Wenn in der Folge - knapp zwei Wochen später - eine entsprechende Ladung zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt wird, erscheint dieses plötzliche Auftauchen von Beweisen in keiner Weise nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2009 und rechtsfreundlicher Vertretung - im Erstverfahren nicht gelungen ist, entsprechende Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Die Existenz von Ladungen wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens überhaupt nicht erwähnt. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin offensichtlich nach wie vor über gute Kontakte im Herkunftsstaat verfügt, ist nicht nachvollziehbar, dass er solche Ladungen nicht bereits früher vorgelegt hat, zumal solche bereits seit einem längeren Zeitraum an seine Nachbarn ausgehändigt worden sein sollen. Sein Freund, der bei den Behörden arbeiten soll, soll den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin schließlich Wochen vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert haben, dass nach ihm gesucht werde. Auch dahingehend bleibt völlig unplausibel, weshalb ihn dieser bei den Behörden arbeitende Freund informiert haben soll, dass nach ihm gesucht werde, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin diesen jedoch nicht veranlasst hat, entsprechende Beweismittel zu übermitteln.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst weder in ihrer Ersteinvernahme am 27.06.2011 noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.07.2011 auch nur ansatzweise von dem Bestehen einer solchen Ladung gesprochen hat (obwohl diese Ladung von ihrem Lebensgefährten bereits in dessen Einvernahme am 07.07.2011 vorgelegt wurde) und auch in ihrer Einvernahme am 14.07.2011 von sich aus, das Bestehen einer solchen nicht geltend gemacht hat. Vielmehr hat es der konkreten Nachfrage des einvernehmenden Organwalters bedurft, um von der Beschwerdeführerin in zwei äußerst kurzen Sätzen etwas über das Bestehen und den Erhalt der Ladung in Erfahrung zu bringen (vgl. AS 129 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte werde nach wie vor in Tschetschenien gesucht und habe nunmehr eine Ladung zur Einvernahme erhalten, absolut unglaubwürdig ist. Es ist für die zuständige Einzelrichterin folglich klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das neue Vorbringen offensichtlich nur deswegen tätigt, um ihren Asylantrag vom 24.06.2011 mit etwas "Neuem" zu begründen. Die Beschwerdeführerin stellt bezüglich ihrer Neuerungen zu ihren Fluchtgründen im Verfahren über ihren zweiten Asylantrag jedoch nur wiederum Behauptungen auf, die nicht den Tatsachen entsprechen können und der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Für die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes steht daher eindeutig fest, dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei glaubhaften Kern aufweist.
Wie das Bundesasylamt daher schon im o.a. Bescheid zu Recht festgehalten hat, muss auch die erkennende Einzelrichterin zusammenfassend somit zu dem Ergebnis gelangen, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine maßgebende Sachverhaltsänderung entnehmen lässt, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Asylverfahren führen könnte und ist das Bundesasylamt daher richtigerweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum sie ihren Herkunftsstaat Russische Föderation, respektive Tschetschenien, verlassen habe.
Sohin sind die hierzu getätigten Angaben der Beschwerdeführerin vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Tschetschenien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, rechtskräftig entschieden wurde.
Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in Tschetschenien anhand aktueller Länderberichte erhoben und im Bescheid vom 28.07.2011 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin nicht derart verändert hat, dass dies Auswirkungen auf sie hätte.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau, die an keinen ihr Alltagsleben oder ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Zwar muss man der Beschwerdeführerin zugestehen, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit mit vier Kindern (zum Teil im Baby- und Kleinkindalter) momentan nicht zugemutet werden kann, doch ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegen zu halten, dass es sich bei dieser nicht um eine alleinstehende Frau handelt, sondern diese gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (und der "Schwiegermutter" sowie den vier Kindern) in die Russische Föderation zurückkehren wird und es sich bei ihrem Lebensgefährten um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, dem es durchaus zugemutet werden kann, das für seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie Notwendige durch eigene, möglicherweise auch unattraktive Arbeit zu erlangen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise möglich gewesen ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern und er das finanzielle Auslangen für sich, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder gefunden hat
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in Inguschetien nach wie vor über ihre Eltern, welche ihr und ihrer Familie nach der Rückkehr ebenfalls - vorübergehend - unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern können werden.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des rechtskräftigen abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. D14 417718-1/2011/2E, herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen."
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof - wie bereits im Vorerkenntnis - die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin. Ihr Lebensgefährte, die gemeinsamen Kinder und die "Schwiegermutter" seien wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 01.02.2012 wurde am 06.02.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 20.08.2012.
I.3.1. Zu diesem wurde sie am 20.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass für sie und ihre Familie in Tschetschenien Lebensgefahr bestehen würde, da ihr Lebensgef